- Wurden bereits bei Abschluss der Vereinbarung die Bemessungsgrundlagen fehlerhaft festgestellt, kommt eine -> Anfechtung in Betracht.
- Haben sich die Bemessungsgrundlagen nachträglich geändert, liegt ein Fall für die -> Abänderung vor.
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♦ Welcher Unterhaltsanspruch kann vertraglich geregelt werden?
♦ Abänderungsgründe
♦ Abänderung nach Maßgabe des § 239 FamFG, § 313 BGB
"Pacta sunt servanda" (wörtlich: "Verträge sind einzuhalten"). Nirgendwo sonst im Zivilrecht wird dieser alte römische Rechtsgrundsatz zur Bindungswirkung von Verträgen so durchlöchert wie im Unterhaltsrecht. Grund: das Unterhaltsrecht hat die wandelnden Lebensverhältnisse der Beteiligten zu berücksichtigen und damit Möglichkeiten der Anpassung des Unterhaltsanspruchs an veränderte Bemessungsgrundlagen zuzulassen. Möglichkeit der Abänderung nach § 239 FamFG ( zum -> Gesetzestext-> HIER...; zur -> Rechtsprechung zu § 239 FamFG -> HIER...)
ANFECHTUNGDie Abänderung einer Unterhaltsvereinbarung ist von der Anfechtung einer Vereinbarung wegen Täuschung oder Irrtum zu unterscheiden (Mehr dazu -> HIER....).Somit wird klar, dass Abänderungen nach § 239 FamFG i.V.m. § 313 BGb regelmäßig solche Fälle erfasst, in denen sich die unterhaltsrelevanten Umstände nach Vertragsabschluss unvorhersehbar verändert haben. Doch zwingende Voraussetzung ist das wiederum nicht. Es kann auch eine Abänderung in Betracht kommt, wenn eine falsche Vorstellung der Vertragsparteien über die Geschäftsgrundlage (Bemessungsgrundlagen) vorherrschte. Die objektive Sachlage für die Unterhaltsberechnung muss sich dabei nach Vertragsabschluss tatsächlich nicht geändert haben (Hinweis: anders als bei -> gerichtlichen Unterhaltstiteln: § 238 Abs.2 FamFG). Der BGH bestätigt dies ausdrücklich.
BGH, Urteil v. 26.05.2010 - XII ZR 143/08 "(...) Eine Abänderung des Vergleichs ist insoweit auch ohne Änderung der tatsächlichen Verhältnisse und ohne Bindung an den Vergleich möglich (...)."
Zur Antwort auf die Frage, welche Abänderungsvoraussetzungen für Vergleiche und sonstige Unterhaltsverträge gelten, verweist § 239 Abs.2 FamFG auf die Vorschriften des BGB. Der BGH geht weiter darauf ein, wie der Verweis des § 239 Abs.2 FamFG auf die Vorschriften des BGB zu interpretieren ist. Zunächst wird festgestellt, dass sich die Abänderung von Vergleichen allein nach "materiellen Kriterien" richtet und beruft sich auf Senatsurteil vom 25. 11. 2009 - XII ZR 8/08 - FamRZ 2010, 192 Tz. 13; BGHZ 85, 64, 73 = FamRZ 1983, 22, 24; Senatsurteil vom 19. März 1997 - XII ZR 277/95 - FamRZ 1997, 811, 813; klarstellend zu Senatsurteil vom 9. Juni 2004 - XII ZR 308/01 - FamRZ 2004, 1357, 1360. "Materielle Kriterien" bedeuten, dass im ersten Schritt zu prüfen ist, ob der Vergleich der Vertragsparteien eine Regelung zur Möglichkeit der Abänderung enthält oder sogar eine Regelung, die eine solche Abänderung ausschließt. Dies führt dazu, dass erst eine Auslegung (§ 157 BGB) des Vergleichs stattfinden muss und zu ermitteln ist, ob der Parteiwille einer Abänderung entgegensteht (mögliche Bindungswirkung des Vergleichs). Spricht die Bindungswirkung des Vergleichs nicht gegen eine Abänderung, sind im zweiten Schritt die Voraussetzungen des § 313 BGB für eine Abänderung nach (Wegfall der Geschäftsgrundlage) maßgeblich.
"Ist in einem pauschalen Unterhaltsvergleich keine Geschäftsgrundlage niedergelegt, kann dies für einen Ausschluss der Anpassung an die abweichenden tatsächlichen Verhältnisse bei Vertragsschluss sprechen. Die Abänderbarkeit wegen Änderung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) durch geänderte tatsächliche Verhältnisse seit Vertragsschluss oder durch eine Änderung des Gesetzes oder der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist dadurch aber regelmäßig nicht ausgeschlossen."
(Zitat, Rn 15) „Auf Prozessvergleiche ist die Präklusionsvorschrift des § 238 Abs. 2 FamFG - ebenso wie § 323 Abs. 2 ZPO - nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von vornherein nicht anzuwenden, weil sie die Rechtskraftwirkung unanfechtbar gewordener Entscheidungen sichern soll (vgl. Senatsurteile vom 23. Mai 2012 - XII ZR 147/10, Rn. 14, vom 7. Dezember 2011 - XII ZR 159/09, Rn. 23 und vom 3. November 2004 - XII ZR 120/02 , 102 f.) und dieser Zweck bei gerichtlichen Vergleichen nicht in Betracht kommt (vgl. Senatsurteil vom 23. November 1994 - XII ZR 168/93). Vielmehr richtet sich die Abänderung eines Prozessvergleichs gemäß § -> 239 Abs. 2 FamFG allein nach materiell-rechtlichen Kriterien. Dabei ist durch Auslegung zu ermitteln, ob und mit welchem Inhalt die Parteien eine bindende Regelung hinsichtlich späterer Abänderungen getroffen haben (vgl. Senatsurteile vom 23. November 2011 - XII ZR 47/10, Rn. 15).“
OLG Naumburg, Urteil v. 08.12.2009 - 3 UF 9/09Zur Abänderung eines Vergleichs über den -> Versorgungsausgleich wegen geänderter Rechtslage.
Zur Abänderung eines Prozessvergleichs über -> nachehelichen Unterhalt wegen Verletzung der Erwerbsobliegenheit (§ 1574 BGB).
Wegen Herabsetzung des Ehegattenunterhalts