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Grundsatz zur Anerkennung der linearen Abschreibung:
Die Abschreibungsrate von angeschafften Wirtschaftsgütern für Abnutzung (AfA) in der betrieblichen Gewinnermittlung sind in der Regel auch unterhaltsrechtlich abzugsfähig. Allerding müssen die jährlichen Afa-Raten ein realistisches Bild der tatsächlichen Abnutzung des abgeschriebenen Wirtschaftsguts, dh. den realen Wertverlust des Anlagevermögens wiederspiegeln.
Lineare Abschreibung von Gebäuden: So sind z.B. steuerlich zulässige lineare Abschreibungen von Gebäuden nicht maßgebend, wenn diese erheblich über das Maß der tatsächlichen Wertminderung hinausgehen. Bei Gebäuden mit Wertsteigerung tritt tatsächlich kein Wertverlust ein. Dann sind lineare Gebäude-Abschreibungen nicht zu berücksichtigen. Zur Gebäude-Afa im Unterhaltsrecht
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(Zitat) "Die Einnahmen des Antragsgegners aus Selbständigkeit sind nicht aus lediglich steuerrechtlich, aber nicht unterhaltsrechtlich anzuerkennender Abschreibung in Bezug auf den > Pkw Audi zu erhöhen. Mit Ausnahme von Gebäuden wird die Zulässigkeit der linearen Abschreibung nach dem Steuerrecht (Afa) unterhaltsrechtlich im Grundsatz anerkannt (vgl. Spieker in 9. A Wendl/Dose, a.a.0.,S. 136). Auch wenn – worauf die Antragstellerin zutreffend hinweist - die Abschreibungszeit bei PKWs nach Afa mit 6 Jahren gemessen an dem Wertverzehr bei hochwertigen Pkws kurz erscheint, ist sie vorliegend insofern gleichwohl sachgerecht und geboten, weil eine spätere Veräußerung nach Abschreibung sich wieder gewinnerhöhend auswirkt, die unternehmerische Entscheidung für den Kauf eines repräsentativen Autos für die Branche des Antragsgegners nicht untypisch ist und die Anschaffung des PKWs ohne erkennbaren Zusammenhang mit dem Unterhaltsverfahren erfolgte.“
Degressive Abschreibungen sind für unterhaltsrechtliche Zwecke fiktiv in lineare Abschreibung umzurechnen und können in diesem Rahmen berücksichtigt werden.
Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) - Sofortabschreibung: Steuerpflichtige der Gewinneinkunftsarten können die Anschaffungs- oder Herstellkosten von Aufwendungen für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) bis zur Höhe von 150 Euro (2017) sofort ohne Verzeichnis als Betriebsausgabe berücksichtigen (Sofortabzug). Für GWG im Wert zwischen 150 und 410 EUR müssen Steuerpflichtige der Gewinneinkunftsarten ein GWG-Verzeichnis anlegen, das sowohl den Tag der Anschaffung, Herstellung oder Einlage ins Betriebsvermögen als auch die Anschaffungs- und Herstellungskosten ausweist. Hinweis: Sind die Angaben ohne Weiteres aus der Buchführung ersichtlich, z. B. auf einem Kontoblatt, kann auf das Verzeichnis verzichtet werden. Hier > folgt das Unterhaltsrecht dem Steuerrecht.
(Zitat) "Ähnlich wie bei Abschreibungen auf Gebäude oder andere immaterielle Werte, die keinem Werteverzehr unterliegen, erscheint es zur Vermeidung einer unangemessenen Benachteiligung Unterhaltsberechtigter einerseits sachgerecht, derartige Abzugsbeträge bei der Gewinnermittlung unterhaltsrechtlich nicht anzuerkennen."
Leitsatz: Bei darlehensfinanzierten Betriebsmitteln kommt – neben dem Abzug der Darlehenszinsen und der Abschreibung für Abnutzung – grundsätzlich kein Abzug der Darlehenstilgungsleistungen in Betracht, soweit die Abschreibungen den Werteverzehr der Gegenstände Rechnung tragen und – wie Tilgungen – gewinnmindernd wirken.
Anmerkung: Zinsleistungen für Betriebsmittelkredite werden in der steuerlichen Gewinnermittlung als betrieblicher Aufwand berücksichtigt (vgl. Wendl/Dose, das Unterhaltsrecht in der familienrechtlichen Praxis., § 1 Rn. 360). Die Tilgungsleistungen auf Praxisanschaffungskredite sind differenzierter zu betrachten. Denn Tilgungsleistungen werden in Form von steuerlichen > Abschreibungen des Anlagevermögens des entgeltlich erworbenen Praxiswertes bereits in der Gewinnermittlung berücksichtigt. Nach § 255 Abs. 4 S. 2 HGB ist der entgeltlich erworbene Geschäftswert grundsätzlich innerhalb von vier Jahren aufzulösen. Steuerrechtlich wird aber nach § 7 Abs. 1 S. 3 EStG der Abschreibungszeitraum fiktiv auf 15 Jahre festgelegt. Wird eine Praxis übertragen, ist eine regelmäßige Abschreibung auf den Praxiswert vorzunehmen. Die Nutzungsdauer ist abhängig von der Verflüchtigungsdauer der Patienten/Klienten und zu schätzen. Sie beträgt bei der Einzelpraxis in der Regel drei bis fünf Jahre. Im Fall des AG Straubing zeigte sich anhand des Anlagen-Abschreibungsverzeichnisses zur freiberuflichen Praxis und aus der Gewinnermittlung, dass der Praxiswert bereits abgeschrieben war. Somit wurden in der GuV-Rechnung die Tilgungsleistungen für den Betriebsmittel-Kredit nicht mehr steuerlich als betriebliche Ausgaben berücksichtigt. Doch bleiben die Tilgungsleistungen unterhaltsrechtlich als Abzugsposition zu berücksichtigen. Für die Abzugsfähigkeit spricht, dass der Praxisanschaffungskredit der Finanzierung der Einkunftsquelle, dient, aus der die begehrten Unterhaltsleistungen finanziert werden. Die Unterhaltsberechtigten partizipieren also am Erhalt der Einkunftsquelle und hat daran ein ureigenes Interesse. Es erschließt sich nicht, warum die Tilgungsleistungen auf den Praxiskredit, die tatsächlich das verfügbare Einkommen schmälern, keine Berücksichtigung bei der Einkommensbereinigung des unterhaltspflichtigen Unternehmers finden soll.
(Zitat) "Abzugsfähig ist aus dem betrieblichen Darlehen von (noch) [...] EUR nur der Tilgungsanteil, nicht das gesamte betriebliche Darlehen mit Zins und Tilgung, weil die übrigen Anteile des Darlehens (Zins des Praxiserwerbs, Zins und Tilgung der Geräte über die AfA) bereits im steuerlichen Gewinn berücksichtigt wurden und eine doppelte Berücksichtigung sich verbietet."
(Zitat, Rn 113) "Die Berücksichtigung der monatlichen Rentenzahlungen des Beklagten an seine Mutter rechtfertigt sich daraus, daß es sich dabei um eine eheprägende Schuld handelt, die aus der Übernahme der vom Beklagten geführten Firma (der »Zahntechnik N. GmbH«) resultiert, die die Grundlage für sein Einkommen als Geschäftsführer darstellt. Nach dem Inhalt des Notarvertrages vom 25. März 1992 beläuft sie sich nach dem Tode des Vaters des Beklagten der Höhe nach auf 80% von 6.000 DM; das entspricht einer monatlichen Belastung in Höhe von 4.800 DM bzw. 2.454,20 €."
Hinweis: