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Jeder deutsche Rechtsanwalt ist grundsätzlich berechtigt, in Österreich seinen Beruf unter seiner deutschen Berufsbezeichnung auszuüben. Dazu sind weder Wohnsitz, Kanzleisitz oder Kammermitgliedschaft in Österreich erforderlich. Weitere Voraussetzung ist, dass die besonderen Vorschriften der > EIRAG eingehalten werden. Soweit nach österreichischem Recht > Anwaltspflicht besteht, können in Deutschland zugelassene Rechtsanwälte nach Maßgabe des EIRAG Mandanten vor österreichischen Gerichten und Behörden vertreten.
Bei absolutem Anwaltszwang ist ein österreichischer Einvernehmensanwalt zu bestellen und zwingend das Einvernehmen bei der ersten Verfahrenshandlung nachzuweisen (§ 5 Abs. 1 S. 1 EIRAG). Das erfolgt so, dass der örtliche Kollege bestätigt, dass in dieser Rechtssache das Einvernehmen hergestellt ist. Diese Bestätigung wird mit der ersten Verfahrenshandlung dem Gericht vorgelegt. Wenn das nicht geschieht, sind alle Handlungen des deutschen Anwalts gegenüber dem österreichischen Gericht unwirksam und zwar solange, bis das Einvernehmen nachgewiesen ist. Das Einvernehmen wirkt nicht rückwirkend (§ 5 Abs. 2 S. 3 EIRAG). Für Verfahrensfehler haftet allein der deutsche Anwalt. Zwischen dem Einvernehmensanwalt und der Partei bestehen keinerlei vertragliche Beziehungen (§ 5 Abs. 1 S. 3 EIRAG), soweit vertraglich nichts anderes geregelt ist. Ist das Einvernehmen nachgewiesen, wird das weitere Verfahren ohne nach Außen erkennbare Tätigkeit des Einvernehmensanwalts durch den deutschen Anwalt fortgeführt. Jetzt hat der deutsche Anwalt uneingeschränkte Befugnisse, alle Rechtsmittel einzulegen und die entsprechenden Verfahren zu führen. Der Einvernehmensanwalt wird und muss nicht vor dem österreichischen Gericht erscheinen. Die Partei ist durch den deutschen Anwalt ordnungsgemäß vertreten. Die Funktion des österreichischen Einvernehmensanwalts besteht darin, auf die Einhaltung alle österreichischen Formvorschriften durch den deutschen Anwalt zu achten. Die Tätigkeit des Einvernehmensanwalts ist zu vergüten. Nach § 16 RATG kommt auf das Honorar des deutschen Anwalts ein Zuschlag von bis zu 25% hinzu. Diese Gebühren zählen zu den notwendigen Rechtsverfolgungskosten. Zustellungen des Gerichts sind entweder an der Zustellungsbevollmächtigten oder an den Einvernehmensanwalt zu bewirken. Jede andere Art der Zustellung ist falsch und Rechtsmittelfristen nicht in Gang setzen. Für den deutschen Anwalt besteht regelmäßig eine Berufshaftpflichtversicherung nur für Fälle die sich auf die Anwendung deutschen Rechts erstreckt. Hier wird im Einzelfall der Abschluss einer zusätzlichen fallbezogenen Versicherung oder der vertragliche Ausschluss einer Haftplicht mit Begrenzung auf Vorsatz und grob fahrlässiges Verhalten angezeigt sein.
"Der umseits ausgewiesene deutsche Rechtsanwalt teilt eingangs höflichst mit, dass er vorübergehend in Österreich als dienstleistender europäischer Rechtsanwalt einschreitet und macht als Einvernehmensanwalt iSd § 29 Abs 1 EuRAG Herrn RA […] namhaft, der als Nachweis seines Einverständnisses diesen Antrag mitunterfertigt. Zustellungen wollen zu Händen des namhaft gemachten Einvernehmensanwalts vorgenommen werden."