Standort: Kanzlei für Familienrecht > Infothek > Leitfaden zum Unterhalt > Kindesunterhalt > Ausbildungsanspruch > Ausbildungsunterhalt > Ausbildungsfinanzierung
Die Fragestellung betrifft die Reichweite des Ausbildungsanspruchs. Dieser reicht bis zum Abschluss einer berufsqualifizierenden Ausbildung (> § 1610 Abs.2 BGB). Bis dahin kann das Kind von seiner > Erwerbsobliegenheit befreit sein ("lernen statt arbeiten"). Trifft den Auszubildenen eine Erwerbsobliegenheit, muss dieser sich u.U die Zurechnung von > fiktiven Einkünften gefallen lassen, weil er arbeiten gehen sollte, statt ohne Erwerbseinkommen einer Ausbildung nachzugehen.
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Bis die berufsqualifizierte Berufsausbildung erreicht und abgeschlossen ist, können mehrere aufeinander aufbauende Ausbildungsabschnitte nötig sein.
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(2) Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf, bei einer der Erziehung bedürftigen Person auch die Kosten der Erziehung.
AUSBILDUNGSUNTERHALT
Der Anspruch auf Ausbildungsfinanzierung durch die Eltern
Da mit Absolvieren der allgemeinen Schulausbildung noch keine Vorbildung zu einem Beruf im Sinne des § 1610 Abs.2 BGB erreicht ist, befreit die allgemeine Schulausbildung von der Erwerbsobliegenheit.
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Wird ein > Ausbildungsabschnitt abgeschlossen und wird anschließend ein neuer Ausbildungsabschnitt begonnen, ist zu überlegen, ob dieser weitere Ausbildungsabschnitt noch in die Kategorie des § > 1610 Abs.2 BGB passt. Ist das nicht der Fall, kann die grundsätzliche Erwerbsobliegenheit greifen.
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Semesterferien, Schulferein etc. führen immer wieder zu der Frage, ob in diesen Abschnitten eine Erwerbsobliegenheit auflebt.
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Kommen Kinder in ein arbeitsfähiges Alter (siehe > Jugendarbeitsschutzgesetz: JArbSchG) kann stets kritisch danach gefragt werden, ob das Kind noch > unterhaltsbedürftig ist. Denn nun kann das Kind eine Erwerbsobliegenheit treffen und verpflichtet sein, seinen Lebensunterhalt mit eigenem Einkommen zu finanzieren.
Befindet sich ein barunterhaltspflichtiger Elternteil in Ausbildung (Studium) wird er in der Regel kein ausreichendes reales Einkommen beziehen, um den Mindestunterhalt seines unterhaltsbedürftigen Kindes bezahlen zu können. Meist trifft ihn die sog. gesteigerte Leistungspflicht, weil es sich um minderjährige > Kinder im Sinne von 1603 Abs.2 S.1 BGB handelt. Hier stellt sich die Frage, ob das Studium von der sog. gesteigerten Erwerbsobliegenheit befreit. Ist das nicht der Fall, kann es wegen Verletzung einer bestehenden Erwerbsobliegenheit zur > Zurechnung fiktiven Einkommens kommen, weil keiner Vollzeitbeschäftigung nachgegangen wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verpflichtet die > erweiterte Erwerbsobliegenheit zu Tätigkeiten auch unterhalb des Ausbildungsniveaus, Nebenbeschäftigungen und Überstunden. In zumutbaren Grenzen kann sowohl ein Orts- als auch ein Berufswechsel verlangt werden. Kann auch ein Studienabbruch zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verlangt werden? Ob dies der Fall ist, weil die > gesteigerte Erwerbsobliegenheit Platz greift, hängt davon ab, ob das Studium/die Ausbildung eine berufsqualifizierende Erstausbildung im Sinne des § 1610 Abs.2 BGB darstellt oder nicht. § 1610 Abs.2 BGB wird somit zum Maßstab und Weichenstellung dafür, ob dem Ausbildungsinteresse der Eltern oder dem Existenzsicherungsinteresse des Kindes Vorrang einzuräumen ist. Nur eine Ausbildung im > Sinne des § 1610 Abs.2 BGB geht einer ansonsten bestehenden Erwerbsobliegenheit vor.
Diese Entscheidung bietet ein Beispiel dafür, dass Eltern, die zum Erreichen einer erstmaligen "Vorbildung zum Beruf" (> § 1610 Abs.2 BGB) ein Studium ausüben, nicht verpflichtet sind, das Studium zu unterbrechen, um ihrer > Erwerbsobliegenheit gegenüber ihrem minderjährigen Kind nachzukommen.
Hier hat das Gericht dem studierenden Vater einen Studien-Abbruch zugemutet, um seiner > gesteigerten Erwerbsobliegenheit gegenüber seinem minderjährigen Kind nachzukommen. der Vater hatte bereits vor dem Studium eine berufsqualifizierende Lehre abgeschlossen und somit eine Vorbildung zum Beruf erreicht. Somit wurde das Studium nicht als vorrangig im Sinne des > § 1610 Abs.2 BGB qualifiziert.