Standort: Kanzlei für Familienrecht > Infothek > Unterhalt > Einkommen ermitteln > Leitfaden zur Auskunft > Auskunftsormular zum Einkommen
Auskunft
über die Unterhaltsbemessungsgrundlagen
» Unterhaltsanspruch beweisen
Unterhaltsberechtigte müssen die Grundlagen für ihren Anspruch darlegen und beweisen. Ebenso müssen Unterhaltspflichtige ihre berechtigen Einwände gegen eine Unterhaltspflicht beweisen können.> Mehr
» Auskunftsanspruch
Um Beweisnöte zu vermeiden, sind die Unterhaltsbeteiligten einander verpflichtet, auf Verlangen über die erforderlichen > Bemessungsgrundlagen Auskunft zu erteilen (§ > 1605 BGB; 1580 BGB). Mehr Informationen zum Auskunftsverlangen bis zur ordnungsgemäßen Auskunftserteilung> hier
Autor: Dr. Schröck - Kanzlei für Familienrecht
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Leitfaden zur Auskunft im Unterhaltsrecht
Links & Literatur
Zentralnorm
§ 1605 BGB
Auskunft zu den Bemessungsgrundlagen für die Unterhaltsermittlung kann verlangt werden, wenn sich dafür eine gesetzliche Anspruchsgrundlage finden lässt. Die Zentralnorm für fast alle unterhaltsrechtlichen Auskunftsansprüche ist > § 1605 BGB. > Mehr
Weitere Rechtsgrundlage
§ 242 BGB
Bei besonderen Problemlagen wird ein Auskunftsanspruch u.U. auf § > 242 BGB gestützt.
> Mehr
Ungefragte Auskunftspflicht
wegen § 242 BGB
Nur in Ausnahmefällen kann es wegen des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) eine ungefragte Auskunftspflicht geben
> Mehr
Wann
entsteht die Auskunftspflicht?
- In der Regel löst erst ein außergerichtliches > ordnungsgemäßes Auskunftsverlangen die Auskunftpflicht aus.
- Ist das Stadium eines gerichtlichen > Unterhaltsverfahrens erreicht, tritt ein > verfahrensrechtliche Auskunftsanspruch hinzu. Es kommt zur Verschärfung der Auskunftspflicht
- bis hin zur > ungefragten Auskunftsverpflichtung, z.B. wenn sich nach einem Unterhaltsitel dessen Bemessungsgrundlagen > geändert haben.
Umfang und Grenzen
der Auskunftspflicht
Die außergerichtliche Auskunftspflicht nach § > 1605 BGB besteht, soweit Auskunft > verlangt wude und sie für unterhaltsrechtliche Zwecke > "erforderlich" ist.
> Mehr
Inhalt und Form
einer ordnungsgemäßen Auskunft
Es ist in eine vollständige und systematisch geordneten Übersicht zum > Einkommen und zum unterhaltsrelevanten > Vermögen vorzulegen. Zu den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Auskunft
> hier
Auskunftspflicht
des Unterhaltsberechtigten
§ > 1605 BGB unterscheidet nicht zwischen Auskunftspflicht des Unterhaltspflichtigen und des Unterhaltsberechtigten. Die Auskunftspflicht besteht wechselseitig, soweit die Auskunft zu den Unterhaltsbemessungsgrundlagen für die Unterhaltsermittlung erforderlich ist (§ 1605 Abs.1 S.1 BGB). Erteilt der Unterhaltsberechtigte trotz Aufforderung keine Auskunft zum eigenem Einkommen, obwohl dieses zur korrekten Unterhaltsermittlung erforderlich ist, kann sich der Unterhaltspflichtige u.U. auf ein Zurückbehaltungsrecht (§ 273 Abs.1 BGB) von Unterhaltsleistungen berufen (vgl. z.B. zum Zurückbehalt von Unterhaltsleistungen der Eltern beim Unterhalt ihrer volljährigen Kinder > hier).
ORDNUNGSEMÄßE AUSKUNFT
Form und Inhalt
Mit Übersendung von > Belegen zum Einkommen wird keine ordnungsgemäße Einkommensauskunft erteilt. Welche Anforderungen die Rechtsprechung an eine ordnungemäße Auskunft zum > unterhaltsrelevanten Einkommen stellt, erfahren Sie > hier
Anspruch auf Vermögensauskunft
- Leben die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der > Zugewinngemeinschaft, schulden sie sich im Fall der Scheidung Auskunft zum Vermögen. Es sind Vermögensbilanzen zu drei Stichtagen aufzustellen und zwar in Form eines geordneten Bestandsverzeichnisses i.S.d. § 260 BGB.
> Mehr. - Das Vermögen kann aber auch > unterhaltsrelevant sein. Ist das der Fall, dann ersteckt sich unterhaltsrechtliche Auskunftspflicht auch auf das Vermögen.
> Mehr
Unterhaltsrelevantes Vermögen?
Keine Auskunftspflicht zum > Vermögen besteht (= nicht "erforderlich" i.S.d. § 1605 BGB), wenn der Vermögensstamm zur Feststellung des Unterhaltsanspruchs irrelevant ist. > Unterhaltsrelevantes Vermögen existiert ausnahmsweise dann, wenn zur Erfüllung von Unterhaltspflichten in den Vermögensstamm eingegriffen werden muss oder darf
> Mehr
Relevanz für den Unterhalt darlegen
(Zitat): "Erklärt sich der Unterhaltsverpflichtete für grundsätzlich > leistungsfähig zur Zahlung eines Unterhalts im Rahmen seiner Einkommensverhältnisse, hat er Auskunft zu erteilen über sein Einkommen, nicht aber über sein > Vermögen. Die Verwertung des Vermögensstammes ist aus seinen Angaben zum Einkommen ersichtlich. Lediglich wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Unterhaltsschuldner in eklatant unwirtschaftlicher Weise sein Vermögen zur Erzielung von Einkommen nicht einsetzt, kann an eine weitergehende Auskunft zum Vermögen gedacht werden. Erklärt sich der Unterhaltspflichtige für insgesamt leistungsunfähig, hat er dies durch Auskunft zu Einkommen und Vermögen zu > belegen."
Anmerkung: Im Grundsatz besteht kein Anspruch auf Auskunft zum Vermögensstamm, es sei denn, der Anspruchsteller trägt substantiiert vor, dass es unterhaltsrelevant sei (> Darlegungslasten). Denn das Gericht benötigt Anhaltspunkte für den Erlass eines Beschlusses zur Auskunftspflicht über > unterhaltsrelevantes Vermögen.
- Ist das vorhandenen Kapital ungünstig angelegt, kann ein Auskunftsanspruch in Hinblick auf mögliche Zurechnung > fiktiver Zinseinkünfte wegen Verstoss gegen den > Grundsatz der Einkommensoptimierung begründet werden.
- Dagegen besteht grundsätzlich kein Auskunftsanspruch in Bezug auf Verwendung des Vermögens (OLG Karlsruhe FamRZ 1990, 756).
- Hinweis:
» Verschwundenes Vermögen beim Ehegattenunterhalt
Wer zur Auskunft > verpflichtet ist, aber nicht > ordnungsgemäß Auskunft erteilt, muss mit negativen Konsequenzen (Rechtsfolgen) rechnen. Das gilt vorallem dann, wenn in einem Unterhaltsverfahren falsche oder unvollständige Angaben zu den unterhaltsrelevanten wirtschaftlichen Verhältnissen erfolgen. Bei Auskunftsunwilligen kann u.U. die Einschaltung der > Detektei hilfreich sein.
AUSKUNFTSPFLICHTVERLETZUNGdes UnterhaltsschuldnersAUSKUNFTSPFLICHTVERELTZUNG
des Unterhaltsgläubigers
Wird die > Auskunftspflicht nicht erfüllt, stellt sich die Frage, welche Möglichkeiten jetzt zur gerichtlichen Durchsetzung des Auskunftsanspruchs bestehen.
- Jetzt ist an ein Unterhaltsverfahren in Form eines > Stufenantrags oder an ein einen unmittelbaren > Leistungsantrag ohne außergerichtliche Auskunft zu denken.
- Über die Möglichkeit > gerichtlicher Anordnungen zur Auskunftserteilung erhöht sich Im Unterhaltsverfahren nochmals der Druck zur Auskunft.
- Werden im laufenden gerichtlichen Verfahren falsche Aukünfte erteilt, drohen strafrechtliche Konsequenzen wegen Verstoß gegen die > prozessuale Wahrheitspflicht.
- Bestehen Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der Auskunft, kann dazu vom Auskunftsschuldner eine > eidesstattliche Versicherung verlangt werden.
- Bei Unterhaltsverfahren mit Verfahrenskostenhilfe kann ein Akteneinsichtsantrag zur Einsicht in das > VKH-Beiheft eine besondere Auskunftsquelle eröffnen. Dort befinden sich die Formblätter mit den Erklärungen der Gegenseite zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen. An dieses VHK-Beiheft gelangen Sie nicht ohne entsprechenden Antrag.
- Besondere Befugnisse hat das > Jugendamt, um an Auskünfte zur Ermittlung des Kindesunterhalts zu gelangen.
Links & Literatur
Links
Literatur
- Winfried Born, Immer Ärger mit der Auskunft - ein unvermeidbares Problem?, in: FF 2016, 180 ff.
- Winfried Born, Auskunftsansprüche im Unterhaltsrecht, in NZFam 2016, 349
- Thomas Herr, Anwaltstaktik beim Auskunftsanspruch, in Familienrecht kompakt 11 | 2005
In eigener Sache
- Zeitsperre für neue Auskunft & Einkommensveränderungen, unser Az.: 328/13 (Mandanteninformation: D3/37-14)