Standort: Kanzlei für Familienrecht > Infothek > Unterhalt > Einkommen ermitteln > Leitfaden zur Auskunft > Auskunftsormular zum Einkommen
Die außergerichtliche Auskunftspflicht nach § > 1605 BGB besteht, soweit Auskunft > verlangt wude und sie für unterhaltsrechtliche Zwecke > "erforderlich" ist.
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Es ist in eine vollständige und systematisch geordneten Übersicht zum > Einkommen und zum unterhaltsrelevanten > Vermögen vorzulegen. Zu den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Auskunft
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§ > 1605 BGB unterscheidet nicht zwischen Auskunftspflicht des Unterhaltspflichtigen und des Unterhaltsberechtigten. Die Auskunftspflicht besteht wechselseitig, soweit die Auskunft zu den Unterhaltsbemessungsgrundlagen für die Unterhaltsermittlung erforderlich ist (§ 1605 Abs.1 S.1 BGB). Erteilt der Unterhaltsberechtigte trotz Aufforderung keine Auskunft zum eigenem Einkommen, obwohl dieses zur korrekten Unterhaltsermittlung erforderlich ist, kann sich der Unterhaltspflichtige u.U. auf ein Zurückbehaltungsrecht (§ 273 Abs.1 BGB) von Unterhaltsleistungen berufen (vgl. z.B. zum Zurückbehalt von Unterhaltsleistungen der Eltern beim Unterhalt ihrer volljährigen Kinder > hier).
ORDNUNGSEMÄßE AUSKUNFT
Form und Inhalt
Mit Übersendung von > Belegen zum Einkommen wird keine ordnungsgemäße Einkommensauskunft erteilt. Welche Anforderungen die Rechtsprechung an eine ordnungemäße Auskunft zum > unterhaltsrelevanten Einkommen stellt, erfahren Sie > hier
FORMULAR
zur Auskunftserteilung
Keine Auskunftspflicht zum > Vermögen besteht (= nicht "erforderlich" i.S.d. § 1605 BGB), wenn der Vermögensstamm zur Feststellung des Unterhaltsanspruchs irrelevant ist. > Unterhaltsrelevantes Vermögen existiert ausnahmsweise dann, wenn zur Erfüllung von Unterhaltspflichten in den Vermögensstamm eingegriffen werden muss oder darf
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(Zitat): "Erklärt sich der Unterhaltsverpflichtete für grundsätzlich > leistungsfähig zur Zahlung eines Unterhalts im Rahmen seiner Einkommensverhältnisse, hat er Auskunft zu erteilen über sein Einkommen, nicht aber über sein > Vermögen. Die Verwertung des Vermögensstammes ist aus seinen Angaben zum Einkommen ersichtlich. Lediglich wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Unterhaltsschuldner in eklatant unwirtschaftlicher Weise sein Vermögen zur Erzielung von Einkommen nicht einsetzt, kann an eine weitergehende Auskunft zum Vermögen gedacht werden. Erklärt sich der Unterhaltspflichtige für insgesamt leistungsunfähig, hat er dies durch Auskunft zu Einkommen und Vermögen zu > belegen."
Anmerkung: Im Grundsatz besteht kein Anspruch auf Auskunft zum Vermögensstamm, es sei denn, der Anspruchsteller trägt substantiiert vor, dass es unterhaltsrelevant sei (> Darlegungslasten). Denn das Gericht benötigt Anhaltspunkte für den Erlass eines Beschlusses zur Auskunftspflicht über > unterhaltsrelevantes Vermögen.
Wer zur Auskunft > verpflichtet ist, aber nicht > ordnungsgemäß Auskunft erteilt, muss mit negativen Konsequenzen (Rechtsfolgen) rechnen. Das gilt vorallem dann, wenn in einem Unterhaltsverfahren falsche oder unvollständige Angaben zu den unterhaltsrelevanten wirtschaftlichen Verhältnissen erfolgen. Bei Auskunftsunwilligen kann u.U. die Einschaltung der > Detektei hilfreich sein.
Wird die > Auskunftspflicht nicht erfüllt, stellt sich die Frage, welche Möglichkeiten jetzt zur gerichtlichen Durchsetzung des Auskunftsanspruchs bestehen.