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Autor: Dr. Schröck - Kanzlei für Familienrecht
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Wegweiser zur Auskunftspflichtverletzung des Unterhaltsschuldners
- Situation: Unterhaltsschuldner verletzt seine Auskunftpflicht
- Zivilrechtliche Folgen
- Der strafrechtliche Druck
Links & Literatur
AUSKUNFTSANSPRUCH
Wann und wie entsteht die Auskunftspflicht? ...
Welche Konsequenzen hat die Verletzung der -> Auskunftspflicht durch den Unterhaltsschuldner?
- Vor einem Unterhaltsverfahren:
Verletzt der Unterhaltsschuldner im Vorfeld (außerhalb) eines Unterhaltsverfahrensdie -> außergerichtliche Auskunftspflicht nach § 1605 BGB, gerät er u.U. in Schuldnerverzug und muss -> Verzugszinsen bezahlen und kann u.U. -> Schadensersatzansprüche auslösen; mehr dazu -> HIER ... - In einem Unterhaltsverfahren:
Verschärft negative -> Rechtsfolgen (bis hin zum strafrechtlichen Prozessbetrug) treten für den Unterhaltsschuldner ein, wenn er im Rahmen oder nach einem -> Unterhaltsverfahrens falsche oder unvollständige Auskünfte erteilt. Grund: Erst jetzt liegt ein Verstoß gegen die -> prozessuale Auskunftspflicht vor; Mehr zum Verstoss gegen die verschärfte Auskunftsobliegenheit erfahren Sie -> HIER ...
Es macht also einen Unterschied, ob man (nur außergerichtlich) den Unterhaltsgläubiger oder zusätzlich das Familiengericht im Unterhaltsverfahren "hinters Licht führt". Also sollte man den Unterhaltsschuldner zumindest mit einem Auskunftsverfahren in die Situation einer verschärften Haftung bringen oder ausloten, welche Möglichkeiten für einen Leistungsantrag ohne Auskunft bestehen. Mit solchen Fallkonstellationen haben -> wir Erfahrung.
Praxistipp
Leistungsklage ohne Auskunft
LEISTUNGSANTRAG
gegen den Unterhaltsschuldner ohne Auskünfte zum Einkommen?
Es mag sein, dass ein Unterhaltsschuldner deshalb keine Auskunft erteilt, um dadurch eine Leistungsklage auf Zahlung von Unterhalt gegen sich zu verhindern bzw. um möglichst wenig Unterhalt zu bezahlen. Geht eine solche Strategie auf?
- Auch wenn die Einkommes- und Vermögensverhältnisse des Unterhaltsschuldners wegen verzögerter Auskunft nicht bekannt sind, sollte statt Stufenklage eine Leistungsklage erhoben werden. Auch wenn der Unterhaltsschuldner seine außergerichtlich unterlassene Auskunft im gerichtlichen Verfahren nachholt und erfüllt, muss er dennoch die Kosten dieses Verfahrens tragen. Mehr dazu -> HIER ....
- Kann vermutet werden, dass der Unterhaltsschuldner in sehr guten Einkommensverhältnissen lebt, ist die -> konkrete Bedarfsermittlung angezeigt. In diesem Fall sind die Einkommensverhältnisse des Unterhaltsschuldners für die Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs nicht von Belang; in solch einem Fall besteht nicht einmal ein Auskunftsanspruch, weil er -> nicht erforderlich ist: mehr dazu -> HIER ...
Verzugsschaden
VERZUG mit UNTERHALTSZAHLUNGEN
Sicherung rückständigen Unterhalts & Schadensersatz
Die Aufforderung zur Auskunft über das Einkommen kann eine -> Mahnung im Sinne des § -> 286 Abs.1 BGB darstellen, die den Unterhaltsschuldner in -> Verzug setzt und hieraus -> Verzugsschaden (§ -> 288 BGB) geltend gemacht werden kann. Ein solcher Verzugsschaden können die -> Kosten eines außergerichtlich tätigen Anwalts sein, dessen Einschaltung wegen Verzugs erforderlich wurde.
Schadensersatz wegen Verletzung der Pflicht aus § 1605 BGB?
Führt die Verletzung der AUSKUNFTSPFLICHTEN nach § -> 1605 BGB zum Schadensersatz?
OLG Bamberg vom 29.03.1990 - 2 UF 400/89
verneint einen Schadensersatz wegen Verstoß gegen § 1605 BGB; Schadensersatz nur im Ausnahmefall.
(Zitat) "(...) Im Übrigen liege ein solcher Schaden nicht im Bereich des Schutzzweckes der Auskunftsnorm, da § 1605 BGB dazu dienen solle, einen Rechtsstreit zu vermeiden bzw. dem Berechtigten eine zuverlässige Berechnung seines Unterhalts in einem etwaigen Rechtsstreit zu ermöglichen und damit das mit der Ungewißheit verbundene Kostenrisiko auszuschließen. Vor dem Verlust des Unterhaltsanspruchs selbst sei der Berechtigte durch die Möglichkeit, im Wege der Stufenklage seinen zunächst unbezifferten Leistungsantrag zu stellen, hinreichend geschützt (...). Das OLG Hamm (FamRZ 1986, 1111) verneint einen Schadensersatzanspruch in Fällen der vorliegenden Art ebenfalls. (...) Dass andererseits ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Auskunftspflicht gegeben sein kann, wenn (ausnahmsweise) das Unterlassen der Auskunft unmittelbar ursächlich ist für einen eingetretenen Unterhaltsnachteil, hat das OLG Karlsruhe (FamRZ 1979, 170) für einen Fall entschieden, in welchem dem unterhaltsberechtigten Sohn eine öffentliche Ausbildungsbeihilfe versagt worden war, weil der Vater keine Auskunft über sein Einkommen erteilt hatte."
Schadensersatz nach § 826 BGB?
Wer als potentieller Unterhaltsschuldner bewusst seine Einkommenssteigerung (ungefragt) - nach Vorlage eines Unterhaltstitels - verschweigt, um sich bewusst höheren Unterhaltsansprüchen (im Wege einer möglichen ABÄNDERUNG des UNTERHALTSITELS) zu entziehen, macht sich nach § 826 BGB schadensersatzpflichtig. Die Voraussetzungen nach § 826 BGB stellen hohe Hürden auf. Es muss eine vorsätzliche und sittenwidrige Ausnutzung eines unrichtig gewordenen Unterhaltstitels anzunehmen sein. Damit kann mit § 826 BGB die Rechtskraft des unrichtigen Unterhaltstitels durchbrochen werden. Gerade aus diesem Grund werden die Voraussetzungen für einen Fall nach § 826 BGB nur in besonders krassen Fällen angenommen (vgl. BGH FamRZ 1986, 794). Ohne Hinzutreten besonderer Umstände wird keine sittenwidrige Schädigung angenommen.
Schadensersatzgegen Unterhaltsschuldner wegen Verstoß gegen die prozessuale Wahrheitspflicht
Leitsätze:
1. Den Unterhaltspflichtigen trifft auch unter dem Gesichtspunkt der prozessualen Wahrheitspflicht nur eine Offenbarungspflicht hinsichtlich der Umstände, die die Unterhaltsberechnung aktuell beeinflussen können. Dies ist bei bloßen unbestimmten Erwerbsaussichten nicht der Fall. (amtlicher Leitsatz)
2. Ein Anspruch auf ungefragte Information über Einkommenssteigerungen des Unterhaltspflichtigen setzt neben einer Relevanz für die Unterhaltsberechnung weitere besondere Umstände voraus, die das Verschweigen als evident unredlich erscheinen lassen (vgl. BGH, FamRZ 1988, S. FAMRZ Jahr 1988 Seite 270). (amtlicher Leitsatz)
3. Ein eigenes unredliches Verhalten des Unterhaltsberechtigten kann das Maß des vom Unterhaltspflichtigen redlicherweise zu fordernden Verhaltens herabsetzen. (amtlicher Leitsatz)
Ein Beispiel für einen krassen Fall im Sinne des § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung ist die Entscheidung des
OLG Karlsruhe v. 12.03.2004 - 16 UF 186/01Schadensersatz nach § 826 BGB wegen Verletzung der Pflicht zur ungefagten Auskunft(Zitat) "Im vorliegenden Sachverhalt ist offensichtlich, dass der Bekl. die Verbesserung seiner Einkommensverhältnisse die auf einer Ausweitung seiner beruflichen Tätigkeit beruhte ab Januar 1998 verschwiegen hat. Da der Bekl. gerade mit der Behauptung einer verringerten Arbeitsfähigkeit mit Urteil vom 11. 12. 1996 ein Erlöschen seiner Unterhaltsverpflichtung erreicht hatte, ist davon auszugehen, dass ihm die Bedeutung des Umfangs seiner beruflichen Tätigkeit für die Höhe des Unterhaltsanspruchs bekannt gewesen ist. Das Verhalten des Bekl. lässt nur den Schluss zu, dass er diese Situation bewusst herbeigeführt und ausgenutzt hat. Sein Verhalten erfüllt daher den Tatbestand des § 826 BGB, da er durch sein Verschweigen die Kl. zu 4 daran hinderte, die berechtigten Unterhaltsansprüche der Kl. zu 1 bis 3 geltend zu machen (vgl. hierzu BGH, NJW 1988, 1965 = FamRZ 1988, 270 [272f.]). Zur Höhe des Schadensersatzanspruchs(Zitat) "Bei der Bewertung des von der Kl. zu 4 geleisteten Naturalunterhalts ist zu berücksichtigen, dass diese Leistungen sich an der Leistungsfähigkeit eines betreuenden Elternteils orientieren müssen. Für deren Bewertung wird der betreuende Elternteil so behandelt, als sei er selbst mit seinem eigenen Einkommen barunterhaltspflichtig, was deshalb zu einer (vermuteten) Leistung in Höhe des Tabellensatzes nach seinem Nettoeinkommen führt. Liegt dieses Einkommen - wie hier - tatsächlich unterhalb der Grenze für die Eingruppierung in die Düsseldorfer Tabelle, ist in jedem Fall der unterste Tabellensatz (bis zum 30. 6. 2001 der Mindestbedarf nach der Regelunterhaltsverordnung, seither Regelbetrag) anzusetzen. In diesem Umfang wird eine entsprechende Leistung aus dem Umstand gefolgert, dass die Kinder tatsächlich in der Zeit, in der der Bekl. nichts gezahlt hat, überlebt haben (vgl. OLG Frankfurt a.M., FamRZ 1999, 1450). Dies bedeutet, dass die Kl. zu 4 Schadensersatz nur in Höhe der Einkommensstufe 1 der Düsseldorfer Tabelle verlangen kann abzüglich der auf den Sozialhilfeträger übergegangenen Ansprüche und unter anteiliger Berücksichtigung des von ihr bezogenen Kindergeldes."
Anfechtung von Unterhaltsvergleichen
ANFECHTUNG eines PROZESSVERGLEICHS
Wenn einer der Beteiligten über die unterhaltsrelevanten Umstände, also insbesondere wenn der Unterhaltspflichtige zu seinen Einkommensverhältnissen vorsätzlich falsche Angaben macht und diese bewusst zu niedrig angibt, kann ein darauf basierender Vergleich nach § 123 BGB wegen arglistiger Täuschung angefochten werden. Mehr dazu HIER.
Aufwendungsersatz (§ 680 BGB), ungerechtfertigte Bereicherung (§§ 812 ff BGB) und familienrechtlicher Ausgleichsanspruch
Wer als Unterhaltsschuldner Auskünfte über seine tatsächlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht erteilt, setzt sich möglichen Ansprüchen auf Aufwendungsersatz (§ 683 BGB), wegen ungerechtfertigter Bereicherung (§§ 812 ff BGB) und dem familienrechtlichen Ausgleichsanspruch aus. Hier müssen jedoch die jeweiligen besonderen Voraussetzungen erfüllt sein.
OLG Karlsruhe v. 12.03.2004 - 16 UF 186/01
Aufwendungsersatz (§ 683 BGB); ungerechtfertigte Bereicherung (§§ 684, 812 ff. BGB); familienrechtlicher Ausgleichsanspruch.
Das OLG hatte einen Anspruch auf Schadensersatz nach § 826 BGB abgelehnt und dann die weiter in Betracht kommenden Ansprüche wegen Auskunftspflichtverletzung geprüft.
(Zitat) "§ 680 BGB hat sie nicht. (...) die Kl. zu 4 (...) nicht vorhatte, im Interesse des Bekl. zu handeln und damit ein Geschäft des Bekl. i.S. der §§ BGB § 677ff. BGB zu führen. Damit scheidet auch die Anwendung des § 684 S.1."
Thema prozessuale Wahrheit & eidesstattliche Versicherung
Wer in einem Unterhaltsverfahren keine richtige und vollständige Auskunft erteilt, dem drohen negative Rechtsfolgen (-> Thema Auskunftspflichtverletzung durch Unterhaltsschuldner und -> Thema Auskunftsplichtverletzung durch Unterhaltsgläubiger. Eine Folge davon sind strafrechtliche Sanktionen.