Standort: Startseite > Infothek > Leitfäden zum Familienrecht > Unterhaltsrecht > Unterhaltsansprüche > System > Bemessungsgrundlagen > Einkommen > Leitfaden zur Auskunft > Auskunftsverlangen > Auskunftspflicht > prozessuale Wahrheitspflicht > Auskunftspflichtverletzung des Unterhaltsgläubigers > Auskunftspflichtverletzung des Unterhaltsschuldners
> Unser Angebot:
kostenlose Ersteinschätzung Ihres Rechtsproblems
> Wir vertreten Unterhaltssachen bundesweit
> Kanzleiprofil
> Zur Person
> Kontakt
AUSKUNFTSANSPRUCH
Wann und wie entsteht die Auskunftspflicht? ...
Welche Konsequenzen hat die Verletzung der -> Auskunftspflicht durch den Unterhaltsschuldner?
AUSKUNFTSBESCHLUSS
Gibt es dagegen ein Rechtsmittel?...
Es macht also einen Unterschied, ob man (nur außergerichtlich) den Unterhaltsgläubiger oder zusätzlich das Familiengericht im Unterhaltsverfahren "hinters Licht führt". Also sollte man den Unterhaltsschuldner zumindest mit einem Auskunftsverfahren in die Situation einer verschärften Haftung bringen oder ausloten, welche Möglichkeiten für einen Leistungsantrag ohne Auskunft bestehen. Mit solchen Fallkonstellationen haben -> wir Erfahrung.
LEISTUNGSANTRAG
gegen den Unterhaltsschuldner ohne Auskünfte zum Einkommen?
Es mag sein, dass ein Unterhaltsschuldner deshalb keine Auskunft erteilt, um dadurch eine Leistungsklage auf Zahlung von Unterhalt gegen sich zu verhindern bzw. um möglichst wenig Unterhalt zu bezahlen. Geht eine solche Strategie auf?
VERZUG mit UNTERHALTSZAHLUNGEN
Sicherung rückständigen Unterhalts & Schadensersatz
Die Aufforderung zur Auskunft über das Einkommen kann eine -> Mahnung im Sinne des § -> 286 Abs.1 BGB darstellen, die den Unterhaltsschuldner in -> Verzug setzt und hieraus -> Verzugsschaden (§ -> 288 BGB) geltend gemacht werden kann. Ein solcher Verzugsschaden können die -> Kosten eines außergerichtlich tätigen Anwalts sein, dessen Einschaltung wegen Verzugs erforderlich wurde.
Führt die Verletzung der AUSKUNFTSPFLICHTEN nach § -> 1605 BGB zum Schadensersatz?
OLG Bamberg vom 29.03.1990 - 2 UF 400/89
verneint einen Schadensersatz wegen Verstoß gegen § 1605 BGB; Schadensersatz nur im Ausnahmefall.
(Zitat) "(...) Im Übrigen liege ein solcher Schaden nicht im Bereich des Schutzzweckes der Auskunftsnorm, da § 1605 BGB dazu dienen solle, einen Rechtsstreit zu vermeiden bzw. dem Berechtigten eine zuverlässige Berechnung seines Unterhalts in einem etwaigen Rechtsstreit zu ermöglichen und damit das mit der Ungewißheit verbundene Kostenrisiko auszuschließen. Vor dem Verlust des Unterhaltsanspruchs selbst sei der Berechtigte durch die Möglichkeit, im Wege der Stufenklage seinen zunächst unbezifferten Leistungsantrag zu stellen, hinreichend geschützt (...). Das OLG Hamm (FamRZ 1986, 1111) verneint einen Schadensersatzanspruch in Fällen der vorliegenden Art ebenfalls. (...) Dass andererseits ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Auskunftspflicht gegeben sein kann, wenn (ausnahmsweise) das Unterlassen der Auskunft unmittelbar ursächlich ist für einen eingetretenen Unterhaltsnachteil, hat das OLG Karlsruhe (FamRZ 1979, 170) für einen Fall entschieden, in welchem dem unterhaltsberechtigten Sohn eine öffentliche Ausbildungsbeihilfe versagt worden war, weil der Vater keine Auskunft über sein Einkommen erteilt hatte."
Wer als potentieller Unterhaltsschuldner bewusst seine Einkommenssteigerung (ungefragt) - nach Vorlage eines Unterhaltstitels - verschweigt, um sich bewusst höheren Unterhaltsansprüchen (im Wege einer möglichen ABÄNDERUNG des UNTERHALTSITELS) zu entziehen, macht sich nach § 826 BGB schadensersatzpflichtig. Die Voraussetzungen nach § 826 BGB stellen hohe Hürden auf. Es muss eine vorsätzliche und sittenwidrige Ausnutzung eines unrichtig gewordenen Unterhaltstitels anzunehmen sein. Damit kann mit § 826 BGB die Rechtskraft des unrichtigen Unterhaltstitels durchbrochen werden. Gerade aus diesem Grund werden die Voraussetzungen für einen Fall nach § 826 BGB nur in besonders krassen Fällen angenommen (vgl. BGH FamRZ 1986, 794). Ohne Hinzutreten besonderer Umstände wird keine sittenwidrige Schädigung angenommen.
Ein Beispiel für einen krassen Fall im Sinne des § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung ist die Entscheidung des
ANFECHTUNG eines PROZESSVERGLEICHS
Wenn einer der Beteiligten über die unterhaltsrelevanten Umstände, also insbesondere wenn der Unterhaltspflichtige zu seinen Einkommensverhältnissen vorsätzlich falsche Angaben macht und diese bewusst zu niedrig angibt, kann ein darauf basierender Vergleich nach § 123 BGB wegen arglistiger Täuschung angefochten werden. Mehr dazu HIER.
Wer als Unterhaltsschuldner Auskünfte über seine tatsächlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht erteilt, setzt sich möglichen Ansprüchen auf Aufwendungsersatz (§ 683 BGB), wegen ungerechtfertigter Bereicherung (§§ 812 ff BGB) und dem familienrechtlichen Ausgleichsanspruch aus. Hier müssen jedoch die jeweiligen besonderen Voraussetzungen erfüllt sein.
OLG Karlsruhe v. 12.03.2004 - 16 UF 186/01
Aufwendungsersatz (§ 683 BGB); ungerechtfertigte Bereicherung (§§ 684, 812 ff. BGB); familienrechtlicher Ausgleichsanspruch.
Das OLG hatte einen Anspruch auf Schadensersatz nach § 826 BGB abgelehnt und dann die weiter in Betracht kommenden Ansprüche wegen Auskunftspflichtverletzung geprüft.
(Zitat) "§ 680 BGB hat sie nicht. (...) die Kl. zu 4 (...) nicht vorhatte, im Interesse des Bekl. zu handeln und damit ein Geschäft des Bekl. i.S. der §§ BGB § 677ff. BGB zu führen. Damit scheidet auch die Anwendung des § 684 S.1."
Thema prozessuale Wahrheit & eidesstattliche Versicherung
Wer in einem Unterhaltsverfahren keine richtige und vollständige Auskunft erteilt, dem drohen negative Rechtsfolgen (-> Thema Auskunftspflichtverletzung durch Unterhaltsschuldner und -> Thema Auskunftsplichtverletzung durch Unterhaltsgläubiger. Eine Folge davon sind strafrechtliche Sanktionen.