Gerichtliches Verfahren
wegen Unterhalt für Kinder in Österreich

Kindesunterhalt in Österreich
Kindle Edition 2015


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    Wenn für das deutsche Kind gegen den in Deutschland lebenden Elternteil in Österreich Unterhalt geltend gemacht, bieten sich zwei Verfahrenswege an:


    Verfahren
    des öffentlichen Jugendwohlfahrtsträgers

    Österreichisches Recht
    für deutsche Eltern


    Der öffentliche Jugendwohlfahrtsträger (angesiedelt bei den Bezirkshauptmannschaften) hat neben der Säuglings- und Jugendfürsorge gem. § 1 JWG auch die allgemeinen zivilrechtlichen Angelegenheiten nach § 212 ABGB zu übernehmen. Die Aufgaben und Funktionen sind mit dem deutschen Jugendamt vergleichbar. Der Jugendwohlfahrtsträger ist als staatliche Einrichtung in Österreich dafür zuständig, bei der Durchsetzung von Kindesunterhalt nach österreichischem Recht behilflich zu sein. Er begleitet das unterhaltsbedürftige Kind bei dem Verfahren zur Erlangung eines außergerichtlichen Kindesunterhaltstitels und ist zuständig für  Vaterschaftsanerkennungen deutscher Väter mit Kindern in Österreich.

    Außergerichtlicher Exekutionstitel
    für das Kind


    So wie es nach deutschem Recht die freiwillige Titulierung des Kindesunterhalts vor den Jugendämtern per  Jugendamtsurkunde gibt, kann in Österreich der Unterhaltsschuldner einen Exekutionstitel freiwillig bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft (= öffentlicher Jugendwohlfahrtsträger) erstellen lassen. Die vor dem Jugendwohlfahrtsträger geschlossenen Unterhaltsurkunden haben nach § 214 Abs. 2 ABGB dieselbe Wirkung wie ein gerichtlicher Vergleich gem. § 30 AußStrG und sind somit Exekutionstitel i. S. v. § 1 Zif. 15 EO. Da in diesen Verfahren kein Anwaltszwang besteht, ist hier die anwaltliche Vertretung des deutschen Unterhaltsschuldners durch einen deutschen Anwalt unproblematisch möglich (deutscher Anwalt in Österreich).

    Lässt der Unterhaltsschuldner für das Kind in Österreich nicht freiwillig eine Unterhaltsurkunde errichten, kann der Jugendwohlfahrtsträger ein gerichtliches Außerstreitverfahren vor einem österreichischen Bezirksgericht einleiten. Informationen zu weiteren Verfahrensmöglichkeiten erhalten Sie auch beim Thema europäisches Unterhaltsrecht.

    Vaterschaftsanerkennung
    in Deutschland für Österreich


    Merkblatt
    Vaterschaftsanerkennung



    Soweit die Vaterschaft für das Kind in Österreich noch nicht feststeht, kann kein Kindesunterhalt gegen den (möglichen) Vater geltend gemacht werden (biologischer Vater - Scheinvater - Kuckuckskind in Deutschland). Zur erforderlichen Vaterschaftsanerkennung werden die Bezirkshauptmannschaften im Auftrag der Kindsmutter den Vater auffordern ein freiwilliges Anerkennungsverfahren vor einem deutschen Jugendamt durchführen zu lassen. Regelmäßig wird dafür als Kontaktadresse das deutsche Jugendamt am Wohnort des deutschen (Vater) angegeben. Vor diesem benannten Jugendamt wird im Wege der Amtshilfe die Urkunde über die Anerkennung der Vaterschaft unterzeichnet. Für den Fall, dass dem nicht Folge geleistet wird, wird die Einleitung eines Feststellungsverfahrens vor einem österreichischen Bezirksgericht angedroht.

    Die freiwillige Vaterschaftsanerkennung wird somit vor den deutschen Jugendämtern oder Standesämtern vollzogen.


    Außerstreitverfahren
    vor dem Bezirksgericht

    Österreichisches
    Verfahrensrecht


    Das Verfahren über Unterhaltsansprüche von minderjährigen oder volljährigen Kindern wird im Außerstreitverfahren nach Maßgabe des Außerstreitgesetzes (AußStrG) geführt. Hier wird erklärt, dass dieses Verfahren auch für deutsche unterhaltspflichtige Eltern gilt, deren Kinder in Österreich leben.

    Internationale
    Zuständigkeit


    Ab dem 18.06.2011 kommt die Europäische Unterhaltsverordnung (EuUntVO) zur Anwendung (Verordnung des Rates der Europäischen Union vom 18.12.2008 Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und Zusammenarbeit in Angelegenheiten betreffend Unterhaltsverpflichtungen). Es handelt sich dabei um gemeinschaftliche Kooperationsmechanismen der Europäischen Union. Die Europäische Verordnung findet auf Österreich und Deutschland uneingeschränkt Anwendung. Art. 3 EuUntVO regelt als Grundtatbestand die internationale und örtliche Zuständigkeit in Unterhaltsstreitigkeiten, die u.a. auf Verwandtschaft oder einem Familienverhältnis beruht und verdrängt das diesbezügliche nationale Recht. Voraussetzung für die Anwendung des Artikels 3 EuUntVO ist ein grenzüberschreitender Bezug. Gemäß Art. 3 EuUntVO kann das antragstellende Kind nach seiner Wahl den Unterhaltsanspruch vor dem zuständigen Gericht des Ortes, an dem der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder an dem der Unterhaltsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, geltend machen.

    Sachliche und örtliche
    Zuständigkeit


    Sachlich zuständig sind in der Regel die Bezirksgerichte. Örtlich zuständig ist das Bezirksgericht, in dessen Sprengel das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt (bzw. das volljährige Kind seinen Wohnsitz) hat.


    Antrag
    oder Verfahren von Amts wegen


    Lässt der Unterhaltsschuldner für das Kind in Österreich nicht freiwillig eine Unterhaltsurkunde errichten, kann das Verfahren durch Antrag des Kindes oder eines Elternteils oder von Amts wegen durch den Jugendwohlfahrtsträger eingeleitet werden. Es kann auch von Amts wegen durch das Gericht eröffnet werden.

    Stufenantrag


    Mandanteninformation
    zum Stufenantrag nach österreichischem Recht


    Nachfolgendes Beispiel zeigt, wie im Fall für Kinder in Österreich mit Vater in Deutschland der Kindesunterhalt geltend gemacht werden kann, wenn das Einkommen des Vaters nicht bekannt ist. Die Mutter lässt einen Stufenantrag (vgl. Stufenantrag nach deutschem Recht) beim Bezirksgericht von dem dort zuständigen Rechtspfleger protokollieren: vgl. Mandanteninformation zum Stufenantrag.

    Anwaltliche
    Verfahrensvertretung


    Deutscher Anwalt
    in Österreich


    Untersuchungsgrundsatz
    Mitwirkungspflichten



    Untersuchungsgrundsatz
    § 16 Abs.1 und 31 AußStrG


    Im Außerstreitverfahren wird die Höhe des Unterhaltsbedarfs und die Unterhaltspflicht ermittelt. Das Gericht ermittelt den Sachverhalt und die Bemessungsgrundlagen von Amts wegen. Das Gericht hat von Amts wegen dafür zu sorgen, dass alle für seine Entscheidung maßgebenden Tatsachen aufgeklärt werden, und sämtliche Hinweise auf solche Tatsachen entsprechend zu berücksichtigen. Das Gericht hat von Amts wegen für den Fortgang des Verfahrens zu sorgen und dieses so zu gestalten hat, dass eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung des Verfahrensgegenstandes möglich ist (§ 13 Abs. 1 AußStrG). Es gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 32 AußStrG). Wenn feststeht, dass einer Partei eine Geldleistung zusteht, die Erhebung der Höhe des Betrages jedoch nicht möglich ist oder mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden wäre, so kann das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen auch unter Abstandnahme von der Aufnahme angebotener Beweise die Höhe des Betrages nach freier Überzeugung festsetzen (§ 34 AußStrG).

    Auskunfts- und Mitwirkungspflicht
    § 16 Abs.2 AußStrG


    • Vergleich: Deutsches und österreichisches Verfahren zur Auskunft

      Im deutschen Unterhaltsrecht ist das außergerichtliche und persönliche Auskunftsverlangen des Unterhaltsbedürftigen ein wichtiger Baustein zur rückwirkenden Durchsetzung eines Unterhaltsanspruchs. Im österreichischen Unterhaltsrecht gilt das nicht; hier ist die rückwirkende Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen unabhängig von einem außergerichtlichen Auskunftsverlangen bis zur Grenze der Verjährung (drei Jahre) möglich. Daher kommt es in österreichischen Unterhaltsverfahren häufig vor, dass erstmalig und erst im Außerstreitverfahren das Bezirksgericht den Unterhaltspflichtigen zur Auskunft über das unterhaltsrelevante Einkommen auffordert. § 16 Abs.2 AußStrG statuiert eine Mitwirkungspflicht der Parteien im Unterhaltsverfahren. Vergleichbares gilt in deutschen Unterhaltsverfahren nach § 235 FamFG.

    • Druck zur Auskunft nach § 16 Abs.2 AußStrG

      Nach § 16 Abs.2 AußStrG haben die Beteiligten vollständig und wahrheitsgemäß alle ihnen bekannten, für die Entscheidung des Gerichtes maßgebenden Tatsachen und Beweise vorzubringen beziehungsweise anzubieten und alle darauf gerichteten Fragen des Gerichtes zu beantworten (§ 16 AußStrG).

      Der Umfang der Auskunft bestimmt sich danach, welche Informationen zur Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlagen erforderlich sind. Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für den  Unterhaltsbedarf des Kindes und die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen ist vom realen Gesamteinkommen der Unterhaltspflichtigen auszugehen, also von der Summe aller tatsächlich zufließenden verfügbaren Mittel (RIS-Justiz RS0013386), inklusive Zinseinnahmen aus Vermögen (1 Ob 257/09i mwN). Bei Einkommensschwankungen ist ein Durchschnittswert - je nach Lage des Falles über mehrere Monate oder, insbesondere bei selbständig Erwerbstätigen, auch Jahre - zu bilden.

      Die Mitwirkungspflichten können mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden. Das Gericht kann eine Partei unter Setzung einer angemessenen Frist auffordern, sich zum Antrag einer anderen Partei oder zum Inhalt der Erhebungen zu äußern, oder die Partei zu diesem Zweck zu einer Vernehmung oder Tagsatzung laden.

    • Wenn keine Auskunft erteilt wird

      Lässt die Partei die Frist ungenützt verstreichen oder leistet sie der Ladung nicht Folge, so kann das Gericht annehmen, dass keine Einwendungen gegen die Angaben der anderen Partei oder gegen eine beabsichtigte Entscheidung auf der Grundlage des bekannt gegebenen Inhalts der Erhebungen bestehen. Die Aufforderung zur Äußerung sowie die Ladung haben einen Hinweis auf diese Rechtsfolge zu enthalten und sind wie eine Klage zuzustellen. Gegen eine solche Fristsetzung oder Ladung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig. (§ 17 AußStrG).
    Loewe

    BG Bezau, Beschluss vom 24.03.2015 - 2 Pu 41/14y -10 (intern vorhanden, unser Az. 70/15)
    Einkommensschätzung, wenn keine Auskunft erfolgt

    Bezirkshauptmannschaft Graz, Antrag vom 03.08.2017 (intern vorhanden)
    Einkommensschätzung wegen fehlender Auskunft - Österreichisches Durchschnittseinkommen



    Beweislastverteilung


    Der Untersuchungsgrundsatz hat nicht zur Folge, dass es für die Parteien keine Behauptungs- und (objektive) Beweislast gäbe. Die Beweislastregeln gelten dennoch (RIS-Justiz RS 0008752). Sie kommen zum Tragen, wenn das Gericht eine non-liquet-Situation entscheiden muss.Wird der Beweis für verfahrenserhebliche Tatsachen nicht erbracht, dann geht die Unmöglichkeit der Beweisführung zu Lasten des Beweispflichtigen. Der Unterhaltsgläubiger trägt die Darlegungs- und Beweislast für seinen Bedarf und die Bedürftigkeit nach Unterhalt. Der Unterhaltsschuldner trägt die Darlegungs- und Beweislast für eine fehlende Leistungsfähigkeit (vgl. Beweislastverteilung in Deutschland ebenso).

    Kostenvorschuss
    für Sachverständige und Dolmetscher


    MUSTER
    Auskunftsverlangen des österreichischen Sachverständigen


    Ungebunden von Beweismittelanträgen der Beteiligten kann das Gericht frei bestimmen, welche Beweismittel es für geeignet hält und entsprechende Beweise erheben. Die Ermittlung des Einkommens, insbesondere bei selbständig erwerbstätigen Personen, kann durchaus mit Schwierigkeiten verbunden sein. In der Praxis wird bei selbständig Erwerbstätigen häufig ein Sachverständigengutachten eingeholt. Gem. Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 120612001 des Rates vom 28.5.2011 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in zivil- oder Handelssachen ist es unzulässig, für die Erledigung des Ersuchens nach Artikel 10 eine Erstattung von Gebühren oder Auslagen zu verlangen. Dies gilt nicht für Aufwendungen für Sachverständige und Dolmetscher sowie Auslagen, die durch die Anwendung des Artikels 10 Absätze 3 und 4 entstanden sind. Wird die Stellungnahme eines Sachverständigen verlangt, kann das ersuchte Gericht vor der Erledigung des Ersuchens das ersuchende Gericht um eine angemessene Kaution oder einen angemessenen Vorschuss für die Sachverständigenkosten bitten (Artikel 18 Abs. 3).

    Kein Verhandlungsgrundsatz
    Schriftliches Verfahren


    Eine mündliche Verhandlung muss der Rechtspfleger nicht durchführen (anders nach deutschem Recht: hier gilt der Grundsatz der mündlichen Verhandlung gem. §§ 231 Abs.1; 112 Ziff.1; 113 Abs.1 FamFG i.V.m. § 128 Abs.1 ZPO). Es gilt in Außerstreitverfahren zwar der Grundsatz des beiderseitigen rechtlichen Gehörs - die Verhandlungen sind im Regelfall nicht öffentlich -, aber eine mündliche Anhörung des Unterhaltsschuldners in einem Verhandlungstermin ist nicht zwingen vorgeschrieben. Hier steht es dem Gericht frei, eine Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung über die ganze Sache oder einzelne Punkte mit den vom Verhandlungsgegenstand betroffenen Parteien anzuordnen, wenn es dies zur Beschleunigung des Verfahrens, Erhebung des Sachverhalts oder Erörterung von Rechtsfragen für zweckmäßig erachtet. Auch wenn eine Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung abgehalten wurde, ist das Gericht nicht gehalten, im weiteren Verfahren mündlich zu verhandeln (§ 18 AußStrG).

    OGH, Beschluss vom 24.07.2012 - 10Ob26/12i
    Zum Verhandlungsgrundsatz & rechtliches Gehör


    (Zitat) "Im außerstreitigen Verfahren ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht Voraussetzung für die Fällung einer Entscheidung. Gemäß § 18 AußStrG steht es dem Gericht frei, sofern keine mündliche Verhandlung zwingend vorgeschrieben ist, eine Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung über die ganze Sache oder einzelne Punkte mit den von dem Verhandlungsgegenstand betroffenen Parteien anzuordnen, wenn es dies zur Beschleunigung des Verfahrens, Erhebung des Sachverhalts oder Erörterung von Rechtsfragen für zweckmäßig erachtet. Nur wenn eine mündliche Verhandlung erforderlich gewesen wäre, hätte in der Unterlassung deren Anberaumung eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegen oder eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Sache verhindert werden können (Fucik/Kloiber, AußStrG § 18 Rz 5)."

    Entscheidung
    durch vollstreckungsfähigen Beschluss


    Das Gericht entscheidet in der Regel durch einen schriftlichen Beschluss. Der Beschluss im Außerstreitverfahren ist ein Exekutionstitel und berechtigt zur Durchführung der Zwangsvollstreckung.

    BGH, Beschluss vom 17.06.2009 - XII ZB 82/09
    Vollstreckbarkeit österreichischer Unterhaltstitel in Deutschland

    BGH hat Vollstreckbarkeit bestätigt. Grundlage der Entscheidung war ein Anspruch eines deutschen volljährigen Studenten in Österreich auf Ausbildungsunterhalt gegen seinen deutschen Vater.

    Kosten
    Verteilung


    Im außerstreitigen Verfahren wird die Ansicht vertreten, dass Kostenersatz nur bei einem deutlichen Obsiegen oder Unterliegen (von mehr als zwei Drittel) zusteht, während bei einem Verfahrensausgang dazwischen (zwischen rund einem Drittel und zwei Drittel) mit einer Kostenaufhebung vorzugehen ist (EFSlg 133.149).

    Rekurs
    Rechtsmittel gegen den Beschluss


    Rechtsmittel gegen die Beschlussentscheidung der ersten Instanz ist der Rekurs. Er entspricht der Beschwerde nach deutschem Recht. Der Rekurs erfolgt durch nur eine Rechtsmittelschrift. Auch im außerstreitigen Verfahren darf dieselbe Partei innerhalb der noch offenen Rechtsmittelfrist nicht mehrere Rechtsmittelschriften gegen die gleiche Entscheidung einbringen (RIS-Justiz RS0007007). Der Rekurs muss schriftlich begründet und binnen 14 Tagen (§ 46 AußStrG) bei dem Gericht eingebracht werden, dessen Beschluss angefochten wird (§ 47AußStrG). Gemäß § 23 AußStrG finden im Verfahren außer Streitsachen die Vorschriften der ZPO über die Gerichtsferien keine Anwendung! D.h. durch die Gerichtsferien tritt in keinerlei Verlängerung der Rechtsmittelfristen ein. Wegen der geltenden Einschränkung der Neuerungserlaubnis nach § 49 Abs.2 AußStrG sind Tatsachen und Beweismittel, die zur Zeit des Beschlusses erster Instanz schon vorhanden waren, nicht zu berücksichtigen, wenn sie von der Partei schon vor der Erlassung des Beschlusses hätten vorgebracht werden können, es sei denn, die Partei kann dartun, dass es sich bei der Verspätung (Unterlassung) des Vorbringens um eine entschuldbare Fehlleistung handelt. Gericht zur Einbringung des Rekurs ist also das Gericht, von dem der Beschluss stammt. Rekursgericht ist das instanzenmäßig übergeordnete Gericht. Beim zweiseitigen Rekurs (angefochtener Beschluss ist nicht nur verfahrensleitend: § 521 aZPO) erfolgt die Zustellung des Rekurses an den Gegner, der binnen 14 Tage nach Zustellung des Rekurses eine Rekursbeantwortung einbringen kann (§ 48 AußStrG).

    MUSTER
    Rechtmittelbelehrung


    MUSTER
    Rekursbegründung wegen doppelter Haushaltsführung


    Abänderung
    deutscher Unterhaltstitel

    Als Folge des Art.  3 Abs.1 HUP (Haager Unterhaltsprotokoll) können bestehende deutsche Unterhaltstitel in Österreich abgeändert werden, wenn das Kind von Deutschland nach Österreich übersiedelt (OGH, Urteil vom 15.11.2006 - 9 Ob 121/06v). Dies kann rückwirkend bis zum Zeitpunkt der Übersiedelung nach Österreich und maximal bis zur Grenze der Verjährung von Unterhaltsrückständen (3 Jahre) geschehen. Damit können massive Unterhaltsnachforderungen auftreten, die nach österreichischem Recht auszugleichen sind.
    Dem deutschen Recht ist diese Möglichkeit grundsätzlich fremd. Nach deutschem Recht ist der Unterhaltsschuldner vor massiven Unterhaltsnachforderungen geschützt (Thema: Nachforderung höheren Unterhalts), aber nicht in Österreich.


    Links & Literatur



    Links



    Literatur



    In eigener Sache


    • Bezirksgericht Innere Stadt Wien - 79 Pu 39/15y-2: Einstweilige Verfügung gem. § 382a EO, unser Az.: 121/15;
    • Bezirksgericht Fünfhaus - 4 PU 7/11w-130: Einstweilige Verfügung gem. § 382a EO unser Az.: 28/14
    • Bezirksgericht Fünfhaus - 4 PU 7/11w-130: Beweisverfahren zur Feststellung des unterhaltsrelevanten Einkommens eines selbständigen Vaters, unser Az.: 28/14
    • Bezirksgericht Dornbirn - 8 PU 413/10x-14: Sachverständigengutachten zum unterhaltsrelevanten Einkommen, unser Az.: 75/15
    • Bezirksgericht Feldkirch - 10 PU 16/10g-69: Unterhalt für minderjähriges Kind, Kosten für doppelte Haushaltsführung, Rekurs, unser Az.: 28/15
    • Landgericht Feldkirch - 3 R 187/15w, Rekursverfahren zur doppelten Haushaltsführung, unser Az.: 75/15
    • Hinweise zum Rekurs, unser Az.: 20/16 (D3/863-16)