Standort: Startseite > Kanzleiprofil > Infothek > Leitfaden zum Unterhalt > Unterhaltsansprüche > Kindesunterhalt > Prüfungsschema zum Kindesunterhalt > Bedarf des Kindes > Bedarfermittlungsmethoden > Regelbedarf nach Düsseldorfer Tabelle > Mehrbedarf - Sonderbedarf > konkreter Bedarf > Mindestbedarf
(1) Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der -> Lebensstellung des Bedürftigen (angemessener Unterhalt).
(2) Der Unterhalt umfasst den gesamten -> Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen -> Vorbildung zu einem Beruf, bei einer der Erziehung bedürftigen Person auch die Kosten der Erziehung.
zu § 1610 BGB -> HIER
Die Eltern schulden ihren Kindern Unterhalt in Höhe des Betrages, der zur Deckung des gesamten Lebensbedarfs (§ -> 1610 Abs.2 BGB) erforderlich ist. Dazu hat der Gesetzgeber -> keine Bedarf-Pauschalsätze vorformuliert; Der Bedarf i.S.d § 1610 Abs.2 BGB muss individuell bestimmt werden. Welche Bedarfspositionen zum gesamten Lebensbedarf des Kindes zählen, hängt von folgenden Fragestellungen ab:
Dienen die Ausgaben für die Kinderbetreuung dem Interesse des Kindes oder den Interessen der Eltern? Dient der Aufwand vorwiegend erzieherischen Zwecken, dient er dem Kind und somit zur Deckung des individuellen > Bedarf des Kindes (§ > 1610 BGB). In der logischen Folge können solche Kosten zum Zusatzbedarf des Kindes führen. Soweit die z.B. Kinderbetreuungskosten vorwiegend die berufliche Tätigkeit eines Elternteils ermöglichen sollen, stellen sie -> berufsbedingte Aufwendungen der Eltern dar (BGH, Versäumnisurteil vom 05.03.2008 - XII ZR 150/05, Rn 19).
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Aber nicht alle Kosten, die dem Interesse des Kindes dienen, erfüllen den > Lebensbedarf des Kindes. Der Aufwand muss zur (individuellen) Lebensstellung des Kindes "passen", d.h. (wie Juristen sagen) "angemessen" sein. Er muss im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten der Eltern liegen, von denen die Kinder ihre Lebensstellung > ableiten. So kann nicht jedes Luxusinternat zum > Mehrbedarf gehören, auch wenn der Besuch einer solchen Privatschule den erzieherischen Zwecken des Kindes - ohne Frage - optimal dienen kann.
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Die Frage stellt sich vorallem bei > Kinderbetreuungskosten. Mit Betreuungskosten, die beim umgangsberechtigten und barunterhaltspflichtigen Elternteils entstehen (> Umgangskosten), wird anders umgegangen wird, als mit denen auf Seiten des kinderbetreuenden Elternteils. Umgangskosten sind nach höchstrichterlicher Rechtsprechung grundsätzlich auf Seiten des barunterhaltspflichtigen Elternteils unterhaltsrechtlich neutral zu behandeln. Das kann sich erst ändern, je mehr sich die Ausübung des Umgangsrechts des barunterhaltspflichtigen Elternteils einer > Mitbetreuung des Kindes annähert.
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Leiten Kinder ihre Lebensstellung von den Eltern ab (> abgeleitete Lebensstellung), wird zur Bedarfsermittlung zunächst der Regelbedarf mit Hilfe der Düsseldorfer Tabelle (DT) festgestellt. Für das entscheidende > Maß des geschuldeten Kindesunterhalts enthalten die Tabellenwerte der DT aber keine abschließenden Beträge. Lässt sich eine Bedarfsposition feststellen, die zwar zum > gesamten Lebensbedarf des Kindes (§ > 1610 Abs.2 BGB) gehört, aber nicht im Regelbedarf der DT enthalten ist, kommt es zum Zusatzbedarf. Im Anwendungsbereich der Düsseldorfer Tabelle gilt damit die > Formel: Gesamtbedarf = Regelbedarf + Mehrbedarf + Sonderbedarf. Mit dieser Formel wird die Lücke zum gesamten Lebensbedarf (§ > 1610 Abs.2 BGB) geschlossen. Ob eine Bedarfslücke vorliegt, hängt davon ab, welche Bedarfspositionen der Regelbedarf nach DT erfasst. Um zu bestimmen, welche Bedarfsposition zur Kategorie Mehrbedarf oder Sonderbedarf zählt und welche zum Regelbedarf gehört, muss bekannt sein, auf welcher Grundlage die Tabellenwerte der DT kalkuliert sind: Hier zur > Kalkulationsgrundlage.
= > Gesamtbedarf gem. § > 1610 BGB
WEGWEISER
zur Bedarfsermittlung mit Düsseldorfer Tabelle
Besitzt das Kind eine > abgeleitete Lebensstellung wird der Bedarf (§ > 1610 BGB) in Abhängigkeit vom Elterneinkommen und nach Maßgabe der Düsseldofer Tabelle ermittelt.
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Besitzt das Kind eine > eigene Lebensstellung, wird der Bedarf (§ 1610 BGB) nicht mehr in Abhängigkeit vom Elterneinkommen, d.h. nicht mehr nach Maßgabe der Düsseldofer Tabelle ermittelt. Außerhalb des > Anwendungsbereichs der Düsseldorfer Tabelle gelten sog. > alternative Ermittlungsmethoden.