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Den Gesetzeswortlaut "Maß" können Sie ebenso gut durch das Wort "Bedarf" ersetzen. Mit ''Maß" ist Bedarf gemeint und umgekehrt.
(1) Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen (angemessener Unterhalt).
(2) Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf, bei einer der Erziehung bedürftigen Person auch die Kosten der Erziehung.
Ein Ehegatte kann von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen.
(1) Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf.
(2) Zum Lebensbedarf gehören auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit sowie die Kosten einer Schul- oder Berufsausbildung, einer Fortbildung oder einer Umschulung nach den §§ 1574, 1575.
(3) Hat der geschiedene Ehegatte einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1573 oder § 1576, so gehören zum Lebensbedarf auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit.
Die gesetzlichen > Vorschriften zum Unterhaltsbedarf fordern eine individuelle Bedarfsermittlung nach Maßgabe der > Lebensstellung oder Lebensverhältnisse des Unterhaltsgläubigers. Woran lässt sich diese wiederum erkennen? Unterhalt bezweckt die Sicherung des künftigen und laufenden Lebensunterhalts des Unterhaltsgläubigers. Unterhalt dient dem Verbrauch (Konsum) und nicht der Vermögensbildung (Sparen). Da der laufende Lebensunterhalt in aller Regel über laufendes Einkommen finanziert wird, ist in der Regel das > unterhaltsrelevante Einkommen der Indikator der Lebensstellung oder Lebensverhältnisse (> Unterhalt & Einkommen).
Je nach Art des Unterhaltsanspruchs (Verwandtenunterhalt oder Ehegattenunterhalt) wird der jeweilige Unterhaltsbedarf durch das unterhaltsrelevante Einkommen des Unterhaltsschuldners, des Unterhaltsgläubigers oder aller Beteiligten bestimmt
Art des Unterhaltsanspruchs | Bedarf | ||
> Kindesunterhalt | Kind ohne eigener Lebensstellung | minderjährig | Nach Maßgabe des unterhaltsrelevanten > Einkommens des barunterhaltspflichtigen Elternteils |
volljährig | Nach Maßgabe der unterhaltsrelevanten > Einkommen beider Elternteile | ||
Kind mit eigener Lebensstellung | Nach Maßgabe von > Pauschalsätzen | ||
Ehegattenunterhalt bis zur Scheidung > Trennungsunterhalt | Eheliche Lebensverhältnisse - Eheliche Solidaritätsgemeinschaft - Halbteilungsgrundsatz | Nach Maßgabe der unterhaltsrelevanten > Einkommen beider Ehegatten | |
Ehegattenunterhalt nach Scheidung | Eheliche Lebensverhältnisse - Nacheheliche Solidarität | Nach Maßgabe der unterhaltsrelevanten > Einkommen beider Ehegatten | |
Wegfall der nachehelichen Solidarität Ausgleich ehebedingter Nachteile Herabsetzung des Bedarfs nach § 1578 b BGB | Unterhalt nach Maßgabe des unterhaltsrelevanten > Einkommens des bedürftigen Ehegatten |
Zwar ist das unterhaltsrelevante Einkommen Hauptindikator der Lebensstellung & Lebensverhältnisse. Allerdings sind Fall-Varianten möglich, bei denen das Einkommen nicht in der Lage ist, diese Funktion zu erfüllen. Dann wird auf > alternative Indikatoren zurückgegriffen.
Die > Indikatorwirkung des zurechenbaren Einkommens versagt weiter, wenn es so hoch ist, dass es nicht ausschließlich für den Lebensunterhalts verbraucht wird (Konsum), sondern zum Teil der Vermögensbildung dient. Dann wird der tatsächliche Kostenaufwand für den Lebensunterhalt und somit der > konkrete Bedarf zum Indikator der individuellen Lebensstellung.
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UNTERHALTSBEDARF
bei Kaufkraftunterschieden
Bei Unterhaltsverhältnissen mit Auslandsbezug, spielt für die Bedarfsermittlung die Kaufkraft des Euro im Ausland eine Rolle. Mit anderen Worten: der Bedarf wird von der sog. Verbrauchergeldparität beeinflusst. Wie in solchen Fällen der Bedarf bestimmt wird, erfahren Sie
> hier.