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Kindesunterhalt
Wann ist das Kind unterhaltsbedürftig?
Auf der > dritten Prüfungsebene zum > Kindesunterhalt, wird festgestellt, ob der das Kind außerstande ist oder nicht erwartet werden kann, sich selbst zu unterhalten ( § > 1602 BGB). Dieser Grundsatz gilt auch für den > Kindesunterhalt. Somit reduziert sich der Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern, wenn das Kind zur Deckung seines > Unterhaltsbedarfs seine
» eigene > Arbeitskraft,
» eigenes > Einkommen,
» eigenes > Vermögen,
» das > Kindergeld oder
» sonstige staatliche > Hilfeleistungen zur > Bedarfsdeckung vorrangig einzusetzen hat.
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Autor: Dr. Schröck - Kanzlei für Familienrecht
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Grundlagen zum Kindesunterhalt
Wegweiser zur Bedürftigkeit des Kindes
Minderjährige & volljährige Kinder
Das Unterhaltsrecht betrachtet > minderjährige Kinder im Regelfall als bedürftig (§ > 1602 Abs.2 BGB). Im Fall von > volljährigen Kindern wird die > Bedürftigkeit als Ausnahmefall gesehen. Wirtschaftlich selbständige und volljährige Kinder mit eigenem Hausstand decken regelmäßig ihren Unterhaltsbedarf selbst, sind also nicht bedürftig (§ 1602 Abs.1 BGB). Sie haben in der Regel keinen durchsetzbaren Unterhaltsanspruch gegen ihre Eltern. > Unterhaltsrelevante eigene Einkünfte des volljährigen Kindes sind stets auf den Bedarf stets in voller Höhe anzurechnen (§ 1602 Abs.2 BGB). Das Privileg, dass ein Vermögensstamm nicht zum Bestreiten des Unterhalts eingesetzt werden muss, gilt nur für minderjährige Kinder (§ 1602 Abs.2 BGB). Volljährige Kinder können also erst nach Verzehr ihres eigenen Vermögens Unterhaltszahlungen von ihren leiblichen Eltern verlangen (> Vermögen & Kindesunterhalt). Bei volljährigen Kindern wird das > Kindergeld nicht nur zur Hälfte, sondern jetzt in voller Höhe ebenfalls auf den Bedarf angerechnet (§ 1612 Abs.1 Nr.2 BGB). Das gleiche gilt für > BAföG-Leistungen oder > Ausbildungsvergütungen.
Grundsätze
- Nach § 1602 BGB wird eigenes > unterhaltsrelevante Einkommen auf den > Bedarf angerechnet.
- Je nachdem ob das Kind minderjährig oder volljährig ist, wird das eigene unterhaltsrelevante Einkommen auf den Barunterhaltsanspruch > zur Hälfte oder > vollständig auf den > Regelbedarf angerechnet.
- In der Regel müssen > minderjährige Kinder ihr eigenes Vermögen (> Vermögensstamm) zur Deckung ihres Unterhaltsbedarfs nicht verwerten. Für > volljährige Kinder gilt diese Einschränkung nicht
- Staatliche Hilfen für die Kinder können zur Entlastung barunterhaltsplichtiger Eltern führen
Minderjährige & volljährige Kinder
Unterhaltsrelevantes Einkommen des Kindes
Vermögenseinsatz bedürftiger Kinder.
Anrechnung bei minderjährigen & volljährigen Kindern.
Anrechnung staatlicher Leistungen auf den Unterhaltsbedarf.