♦ Minderjährige & volljährige Kinder
Das Unterhaltsrecht betrachtet ->
minderjährige Kinder im Regelfall als
bedürftig (§ ->
1602 Abs.2 BGB). Im Fall von ->
volljährigen Kindern wird die ->
Bedürftigkeit als Ausnahmefall
gesehen
. Wirtschaftlich selbständige und volljährige Kinder mit eigenem Hausstand decken regelmäßig ihren Unterhaltsbedarf selbst, sind also nicht
bedürftig (§ ->
1602 Abs.1 BGB). Sie haben in der Regel keinen durchsetzbaren Unterhaltsanspruch gegen ihre Eltern.
Unterhaltsrelevante eigene Einkünfte des
volljährigen Kindes sind stets auf den Bedarf stets in voller Höhe anzurechnen (§
1602 Abs.2 BGB). Das Privileg, dass ein Vermögensstamm nicht zum Bestreiten des Unterhalts eingesetzt werden muss, gilt nur für minderjährige Kinder (§ ->
1602 Abs.2 BGB). Volljährige Kinder können also erst nach Verzehr ihres eigenen Vermögens Unterhaltszahlungen von ihren leiblichen Eltern verlangen (->
Vermögen & Kindesunterhalt). Bei volljährigen Kindern wird das ->
Kindergeld nicht nur zur Hälfte, sondern jetzt in voller Höhe ebenfalls auf den Bedarf angerechnet (§
1612 Abs.1 Nr.2 BGB). Das gleiche gilt für ->
BAföG-Leistungen oder ->
Ausbildungsvergütungen.