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Kindesunterhalt
ab Vollährigkeit
» Abänderungsverfahren der Eltern wegen Volljährigenunterhalt
Das Kind wird 18 Jahre alt. Viele unterhaltspflichtige Eltern denken sofort darüber nach, ob und wie nun weiter Kindesunterhalt zu bezahlen ist. In der Tat: der > Kindesunterhalt verändert sich ab 18 u.U. gravierend. Was ist zu tun? Will sich ein Elternteil von Zahlungsverpflichtungen aus einem > Unterhaltstitel befreien, muss er an ein > Abänderungsverfahren denken. Wie ein solches Verfahren in der Praxis angegangen wird, erklärt Ihnen der > hier» Unterhaltsverfahren des volljährigen Kindes
Volljährige Kinder müssen sich selbstständig um ihren Unterhalt kümmern. Das Verfahren zur Durchsetzung des Unterhalts birgt - u.a. wegen der > anteiligen Elternhaftung - neue Herausforderungen für das volljährige Kind.> Mehr
Autor: Dr. Schröck - Kanzlei für Familienrecht
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Wegweiser zur Unterhaltsabänderung wegen Volljährigkeit des Kindes
Links & Literatur
Bisheriger Kindesunterhaltstitel
bleibt nach Volljährigkeit vollstreckbar
Das unterhaltsberechtigte Kind und der bisher allein barunterhaltspflichtige Elternteil können sich nach Erreichen der Volljährigkeit des Kindes über die künftige > anteilige Barunterhaltspflicht nicht einigen. Außergerichtliche > Einigungsversuche sind gescheitert. Das volljährige Kind droht mit > Vollstreckungen aus dem Alt-Titel aus der Zeit der Minderjährigkeit. > Unterhaltstitel, die für das minderjährige Kind zur Zeit der Minderjährigkeit des Kindes geschaffen wurden (sog. > Alt-Titel), verlieren mit Erreichen der Volljährigkeit nicht automatisch ihre Wirkung.
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Rechtsbehelf
gegen Vollstreckung aus Alt-Titel
Jetzt gilt es für den barunterhaltspflichtigen Elternteil, die drohende Zwangsvollstreckung abzuwenden und den evtl. > Unterhaltsanspruchs des volljährigen Kindes gerichtlich prüfen zu lassen. In der Praxis ist i.d.R. ein Abänderungsverfahren das richtige Angriffs- und Verteidigungsmittel für den bisher allein barunterhaltspflichtigen Elternteil.
Abänderungsantrag
MUSTERAbänderungsantrag
Für ein > Abänderungsverfahren muss für den Elternteil ein > Antrag eines Anwalts (> Anwaltszwang) beim zuständigen Familiengericht eingereicht werden. Die erste Frage dabei ist: Was muss in der Antragsschrift vorgetragen werden? Dies richtet sich nach der Darlegungs- und Beweislast des barunterhaltsplichtigen Elternteils. Ist der Abänderungsantrag des Antragstellers (Elternteil) schlüssig formuliert, ist es nun Aufgabe des Antragsgegners (volljähriges Kind) dagegen erfolgversprechend vorzutragen. Auch hier richten sich die Anforderungen an den Erwiderungsschriftsatz nach der Darlegungs- und Beweislast zum Bedarf und Bedürftigkeitdes volljährigen Kindes.
Schlüssiger Vortrag
zum Abänderungsgrund
OLG Celle, Urteil vom 02.05.2000 - 17 UF 236/99
Abänderung des Kindesunterhalts wegen Erreichen der Volljährigkeit
- die > anteilige Haftung beider Eltern ab Volljährigkeit,
- die Bemessung des Bedarfs nach der > 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle für > volljährige Kinder mit abgeleitete Lebensstellung,
- die veränderte > Anrechnung des eigenen Einkommens und des > Vermögens des volljährigen Kindes.
Was die Darlegungs- und Beweislast zum Abänderungsgrund angeht, befindet sich der antragstellende Elternteil in einer komfortablen Situation: allein die Tatsache, dass ein Alt-Titel vorhanden ist und nach Volljährigkeit die Berechnung des > Kindesunterhalts völlig anderen Regeln folgt, ist ein ausreichender Abänderungsgrund.
Beispiel:
Ein minderjähriges unterhaltsbedürftiges Kind in Schulausbildung wird volljährig. Wenn der Vater bisher den Unterhalt für das Kind allein bezahlt hat, kann er seinen > Antrag auf Unterhaltsabänderung wie folgt begründen:
- Die > Regeln der Unterhaltsermittlung haben sich verändert.
- Ab Volljährigkeit des Kindes ist der Vater grundsätzlich > nicht mehr allein barunterhaltspflichtig. Die Mutter, bei der das volljährige Kind lebt, hat sich jetzt grundsätzlich am > Barunterhalt des Kindes zu beteiligen.
OLG Brandenburg Urteil v. 14.01.2003 - 10 UF 302/01
Darlegung des Abänderungsgrundes
(Zitat) "Der Kläger hat auch, was für die Zulässigkeit der Abänderungsklage ausreicht, eine Veränderung der maßgeblichen Verhältnisse behauptet indem er auf die am 3.10.1999 eingetretene Volljährigkeit der Beklagten, die zu einer Barunterhaltspflicht auch der Mutter führt, hingewiesen hat. Er hat zudem behauptet, die Beklagten befänden sich nicht mehr in einer Ausbildung bzw. seien nicht mehr bedürftig". [...] "Zwar trifft den Abänderungskläger die Darlegungs- und Beweislast für eine wesentliche Veränderung derjenigen Umstände, die für die Unterhaltsfestsetzung im vorausgegangenen Verfahren maßgeblich waren (vgl. BGH, FamRZ 1987, 259 f, 260). Dieser Grundsatz kommt aber nicht zur Anwendung, wenn der abzuändernde Titel Minderjährigenunterhalt regelt, das unterhaltsberechtigte Kind inzwischen volljährig geworden ist und nunmehr als Volljähriger Ausbildungsunterhalt verlangt. Dann muss das Kind > dartun und beweisen, dass der Unterhaltsanspruch fortbesteht, insbesondere welche > Haftungsquote auf den jeweiligen Elternteil entfällt, § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB (vgl. KG; FamRZ 1994, 765; OLG Hamm, FamRZ 2000 904; Wendl/ Scholz, Unterhaltsrecht, 5. Auflage, § 2, Rz. 451 a.E.; abweichend zur Darlegungs- und Beweislast betreffend den Haftungsanteil des anderen Elternteils OLG Zweibrücken, FamRZ 2001, 249 f).
Anmerkung: Der Antragsteller (Elternteil) muss zur Höhe seines möglichen Haftungsanteils am Kindesunterhalt nichts substantielles Vortragen, solange das volljährige Kind keine Angaben zum Einkommen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des anderen Elternteils macht.
Zum Nachweis der Haftungsquoten der Eltern
Wenn der bisher allein barunterhaltspflichtige Elternteil einen > schlüssigen Abänderungsantrag stellt, kommt nun das volljährige unterhaltsbedürftige Kind massiv unter Druck. Das volljährige Kind ist, obgleich Antragsgegner, darlegungs- und beweispflichtig für alle Tatsachen, die den Fortbestand des Unterhaltsanspruchs rechtfertigen sollen und auf die es bei der Erstellung des Ausgangstitels noch nicht angekommen ist. Der Elementarunterhalt des Kindes bemisst sich nicht mehr allein nach dem Einkommen eines Elternteils, sondern nach dem > zusammengerechneten Einkommen beider Eltern. Dies allein kann die Abänderbarkeit des Alt-Titels rechtfertigen (> BGH, Beschluss vom 07.12.2016 - XII ZB 422/15, Rn 30). Wegen der anteiligen Barunterhaltspflicht beider Eltern muss zur Haftungsquotenbestimmung die jeweilige Höhe dess Elterneinkommens bekannt sein. Wenn dem Abänderungsantrag nicht stattgegeben werden soll, muss das volljährige Kind jetzt schlüssig zum Einkommenshöhe beider Elternteile vortragen. Dafür trägt es die volle > Darlegungs- und Beweislast.
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- Weiterführende Links:
» Haftungsquotenermittlung der barunterhaltspflichtigen Eltern
Will das volljährige Kind im > Unterhaltsverfahren gegen die Eltern seinen > Volljährigenunterhalt nach Maßgabe der jeweiligen anteiligen > Leistungsfähigkeit der Eltern geltend machen, ist es auf > Auskünfte über das jeweilige Elterneinkommen angewiesen. Hier stellt sich die Frage, welche Auskunftsansprüche zwischen dem Kind und seinen Eltern oder zwischen den Eltern bestehen.
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Links & Literatur
Links
- Wegweiser zur Abänderung von titulierten Unterhaltsansprüchen
- Wegweiser zur Abänderung von vollstreckbaren Unterhaltsvereinbarungen
- Abänderung des Kindesunterhalts wegen Volljährigkeit des Kindes
- Beweislast bei Abänderung eines Unterhaltstitels nach Volljährigkeit
- Wegweiser zum Unterhaltsrecht
- Professionelle Unterhaltsberechnung
- Der Weg zum besten Anwalt
Literatur
- Hans-Ulrich Graba, Eingetretener oder voraussichtlicher Umstand - Vollstreckungseinwendung oder Abänderungsgrund bei Unterhaltstiteln, in -> FF 2014, 274ff.
- Volker Bißmaier, Abänderung Unterhalt - wann und wie?, in -> FF 2012, 102-108
In eigener Sache
- Abänderung von Jugendamtsurkunden, (d3/204-15)
- Abänderung einer Jugendamtsurkunde wegen Erreichen der Volljährigkeit, unser Az.: 188/15
- AG Dessau-Roßlau, Abänderungsverfahren wegn Erreichen der Volljährigkeit, unser Az.: 40/16 (Antrag: D3/516-16)
- Abänderung einer bestehenden Jugendamtsurkunde durch neue Jugendamtsurkunde, unser Az.: 212/15
- Keine Fehlerkorrektur von Jugendamtsurkunden wegen Bindungswirkung des Schuldanerkenntnisses, unser Az.: 223/15 (D3/379-16)
- Jugendamt Chemnitz, Herabsetzungsvereinbarung wegen Arbeitslosigkeit und Krankheit des Unterhaltspflichtigen, unser Az.: 43/16 (D3/519-16)