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Wer Zugewinnausgleich verlangt, trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Ausgleichsforderung. Dabei muss er jetzt vier Positionen im Rahmen der wechselseitigen > Vermögensbilanzen nachweisen:
Die Beweislast für ein positives Anfangsvermögen trägt die Partei, der das Anfangsvermögen (angeblich) zuzurechnen ist. Ein Ehegatte kann die Behauptungen zum positiven Bestand eines Anfangsvermögen des anderen Ehegatten bestreiten. Dies löst die Beweislast für den Bestand des eigenen Anfangsvermögens aus. Derjenige, der ein negatives Anfangsvermögen des anderen Ehegatten behauptet, trägt die Beweislast dafür. Die Behauptung ist für den anderen Ehegatten negativ, weil sich damit ein Zugewinn des anderen Ehegatten höher darstellt (Hoppenz, FamRZ 2008, 1889). Haben die Ehegatten kein gemeinsames Verzeichnis über den Bestand Ihres Anfangsvermögens (§ > 1377 Abs.1 BGB) erstellt, so gilt die gesetzliche Beweislastvermutung, dass dass das Endvermögen eines Ehegatten seinen Zugewinn darstellt (§ > 1377 Abs.3 BGB). Das bedeutet nichts anderes, als dass das Anfangsvermögen mit Null angesetzt wird, wenn nichts Gegenteiliges nachgewiesen wird.
(Zitat) "Die Anspruchstellerin hat für das beiderseitige Endvermögen im Sinne von § 1375 Abs. 1 BGB die volle Darlegungs- und Beweislast (vgl. Palandt-Brudermüller, BGB, 66. Auflage 2007, § 1375, Rn 33 mwN; Johannsen/Henrich-Jaeger, Eherecht, 4. Aufl. 2003, BGH FamRZ 1986, 1196, BGH NJW 1987, 321; OLG Hamm FamRZ 1997, 87).
Behauptungen des Anspruchstellers zum Endvermögen des Anspruchsgegners können bestritten werden. Dies löst Beweislast des Anspruchstellers zum Endvermögen des Anspruchsgegners aus.
Der Anspruchsgegner kann behaupten, das Endvermögen des Anspruchstellers sei zu niedrig angesetzt. Dies löst Beweislast des Anspruchstellers für den eigenen Bestand des Endvermögens aus.
Schulden im Endvermögen des Antragstellers wirken sich auf den Ausgleichsanspruch positiv aus > Beweislast für solche Schulden trägt der Antragsteller.
Schulden im Endvermögen des Antragsgegners wirken sich auf den Ausgleichsanspruch negativ aus. Folge: positiv also für den Antragsteller wenn solche Verbindlichkeiten fehlen. Wenn Anspruchsgegner Verbindlichkeiten behauptet, trifft den Anspruchsteller sog. negative Beweislast. Auch das Fehlen der vom Ausgleichspflichtigen behaupteten Verbindlichkeiten muss der Antragsteller beweisen.
(Zitat) "Indessen trägt der zum Zugewinnausgleichsberechtigte die Darlegungs- und Beweislast nicht für die Aktiva des Endvermögens des Verpflichteten, sondern auch dafür, daß dieser keine Verbindlichkeiten hat (BGH NJW 1991, 1550; OLG Stuttgart FamRZ 1993, 192; OLG Hamm FamRZ 1998, 237). Allerdings wird mit Rücksicht darauf, daß dem Zugewinnausgleichsberechtigten der Beweis einer negativen Tatsache obliegt, angenommen, daß der Anspruchsgegner substantiiert bezüglich der negativen Tatsachen vortragen und die hierfür sprechenden Tatsachen und Umstände darlegen muß (vgl. OLG Stuttgart, a.a.0.; wohl auch OLG Hamm a.a.0.)."
Schulden im Anfangsvermögen des Antragstellers wirken sich auf den Ausgleichsanspruch negativ aus Beweislast für solche Schulden trägt der Anspruchsgegner.
Schulden im Anfangsvermögen des Antragsgegners wirken sich auf den Ausgleichsanspruch positiv aus. Beweislast für solche Schulden trägt der Anspruchsteller.