♦ Wer ist Vater?
♦ Auskunft über den biologischen Vater
♦ Verwandtschaft & Unterhaltspflicht
♦ Regressforderung gegen leiblichen Vater
♦ Schadensersatz von der Mutter?
Solange nicht im -> Vaterschaftsanfechtungsverfahren gerichtlich festgestellt ist, dass der -> gesetzliche (Schein-)Vater nicht der biologische Vater ist, bleibt der gesetzliche Vater im Sinne des § -> 1592 BGB gegenüber dem Kind unterhaltspflichtig. Erst wenn der gesetzliche (Schein-)Vater in einem -> Vaterschaftsanfechtungsverfahren (§ -> 1599 BGB) rechtskräftig feststellen lässt, dass er nicht der biologische Vater ist, entfällt die Unterhaltsverpflichtung des gesetzlichen Vaters gegenüber dem Kind (vgl. auch BGH v. 11.01.2012 - XII ZR 194/09). Die familiengerichtliche Entscheidung, wirkt gegen jedermann und hat zur Folge, dass das Kind vaterlos wird und zwar rückwirkend auf den Tag der Geburt. Mit Entfallen der Vaterschaft hat das Kind seit dem Tag der Geburt unberechtigt Unterhalt bezogen. Der Vater könnte von der Mutter diese Unterhaltszahlungen zurückfordern. Nur wird sich in der Regel die Mutter mit Erfolg auf den Verbrauch der Unterhaltsleistungen berufen können (Einwand der Entreicherung: § 818 Abs.3 BGB). Hier stellt sich dann die Frage des -> Regresses gegen den biologischen Vater.
Anmerkung: Die Entscheidung des BVerfG ist ein herber Schlag gegen die Rechte und Möglichkeiten der Scheinväter von biologischen (Kuckucks-)Väter Unterhaltsregress zu fordern. Wenn "Mutti" will, kann sie den unterhaltszahlenden Scheinvater sanktionslos auflaufen lassen und sich schützend vor "Kuckuckpapi" stellen. Am 24.02.2015 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass Scheinväter aus verfassungsrechtlichen Gründen keinen direkten Anspruch gegen die Mutter auf Auskunft über den potentiellen Vater haben. Eine lange Tradition höchstrichterlicher Rechtsprechung des BGH wird damit zu Grabe getragen. So hat der BGH noch zuletzt mit Beschluss vom -> 02.07.2014 entscheiden, dass es diesen Auskunftsanspruch gibt.
BGH-RECHTSPRECHUNG
Das BVerfG erteilt dem vom BGH erkannten - und über Jahrzehnte hinweg auf § 242 BGB gestützten - Anspruch des Scheinvaters gegen die Mutter auf Auskunft über die Identität des biologischen Vaters eine Absage mit dem Argument: Dies überschreite die verfassungsrechtlichen Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung, weil es hierfür an einer hinreichend deutlichen Grundlage im geschriebenen Recht fehle.
Anmerkung: Jetzt ist der Gesetzgeber gefordert, einen solchen Anspruch ins Gesetz zu schreiben. Der Gesetzgeber hat bereits reagiert und einen Gesetzesentwurf vorgelegt, wonach ein Auskunftsanspruch des Scheinvaters in § 1607 BGB verankert werden soll.
Der neue § 1607 Abs.4 BGB soll lauten (Gesetzestext):
- „Die Mutter des Kindes ist verpflichtet, dem Dritten, der dem Kind als Vater Unterhalt gewährt, auf Verlangen Auskunft darüber zu erteilen, wer ihr während der Empfängniszeit beigewohnt hat, soweit dies zur Feststellung des über gegangenen Unterhaltsanspruchs erforderlich ist. Die Verpflichtung besteht nicht, wenn und solange die Erteilung der Auskunft für die Mutter des Kindes unzumutbar wäre.“
Zudem soll geregelt werden, dass der Scheinvater Erfüllung des Regressanspruchs nur für einen bestimmten Zeitraum in der Vergangenheit von dem Vater des Kindes verlangen kann. Derzeit gibt es keine zeitliche Einschränkung der Geltendmachung des Regressanspruchs. In Fällen, in denen die Anfechtung der Vaterschaft sehr spät betrieben wurde, kann dies zu einer unangemessenen finanziellen Rückabwicklung des Familienlebens über viele Jahre führen. Dabei bleibt unberücksichtigt, dass in der Regel die Abstammung des Kindes zunächst nicht hinterfragt und dieses Familienleben tatsächlich gelebt werden konnte. Deshalb wird ein neuer § 1613 Abs.3 BGB folgendes vorsehen (Gesetzestext):
- Der Berechtigte kann die Erfüllung eines nach § 1607 Absatz 3 Satz 2 übergegangenen Unterhaltsanspruchs in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 für den Zeitraum von zwei Jahren vor Einleitung des Verfahrens auf Anfechtung der Vaterschaft bis zum Abschluss dieses Verfahrens verlangen.“
Anmerkung: Zugleich macht das BVerfG deutlich, dass die Absage eines Anspruch des Scheinvaters auf Auskunft sich nicht auf den Anspruch des Kindes gegen die Mutter auf Nennung des biologischen Vaters übertragen lässt. Den Anspruch des Kindes auf Kenntnis seines tatsächlichen Vaters wertet das BVerfG höher als das Interesse des Scheinvaters, einen Unterhaltsregress gegen den biologischen Vater führen zu können.
Der -> Weg zum Unterhaltsregress bleibt nur noch möglich wenn
Nach deutschem Unterhaltsrecht kann der Scheinvater seine geleisteten Unterhaltszahlungen für das Kuckuckskind § 1607 Abs. 3 S. 2 BGB vom leiblichen Vater zurückverlangen. Aus § 1600d Abs.4 BGB folgt, dass dafür aber die gesetzliche Vaterschaft des leiblichen Vaters feststehen muss. Diese materielle Voraussetzung muss für ein erfolgversprechendes Regressverfahren erst über -> Abstammungsverfahren geschaffen werden.
Auch nach österreichischem Unterhaltsrecht besteht ein Regressanspruch des Scheinvaters gegen den biologischen Vater nach § 1042 ABGB. Rechtsprechung dazu finden Sie-> HIER.... Das Wesen des Anspruchs nach § 1042 ABGB ist es, dass jemand (ein anderer, der Bereicherte) aus dem Rechtsgut des Eigentümers (des Verkürzten, des Verletzten) ohne Rechtsgrund einen Vorteil zieht (RIS-Justiz RS0019908).
Zur Vorbereitung des Regress sind mehrere Verfahren zu bewerkstelligen
Für die sog. -> „inzidente Vaterschaftsfeststellung“ des leiblichen Vaters ist Voraussetzung, dass der bisherige gesetzliche (Schein-)Vater zuvor seine Vaterschaft wirksam angefochten hat (Urteilsbesprechung in NJW 2012, 852 ff.). Mehr Informationen zum -> Anfechtungsverfahren finden Sie -> HIER...
Zur Unterhaltszahlung an das Kind ist der Mann verpflichtet, der als Vater im -> Verwandtschaftsverhältnis zum Kind steht. Wer -> Vater ist, ergibt sich aus § 1592 BGB. Daraus folgt, dass der leibliche Vater nicht automatisch der Vater im Rechtssinn ist. Die biologische Abstammung ist kein Anknüpfungskriterium des § 1592 BGB. Mehr dazu -> HIER... Bevor ein Regressanspruch gegen den biologischen Vater ensteht, muss die Vaterschaft des biologischen Vaters festgestellt werden (§ 1600d Abs.4 BGB). Dies erfolgt entweder durch freiwillige -> Anerkennung des biologischen Vaters oder durch familiengerichtliche Entscheidung nach § 1600 d Abs.4 BGB. Feststellungsberechtigt sind die Kindsmutter, das Kind und der mutmaßliche biologische Vater. Notfalls muss ein -> Vaterschaftstest durchgeführt werden. Hier kann es Probleme geben, wenn die Kindesmutter den Namen des biologischen Vaters nicht nennen möchte. Am 09.11.2011 hat nun der BGH, Az.: XII ZR 136/09 entschieden, dass der Scheinvater zur Vorbereitung eines solchen -> Unterhaltsregress gegen die Mutter einen -> Anspruch auf Auskunft über die Person des biologischen Vaters zusteht. Weiter besteht die Möglichkeit das Abstammungsverfahren im Rahmen des Unterhaltsregressverfahren zu führen dazu
BGH, Beschluss vom 20. Februar 2013 - XII ZB 412/11
c) Ohne Erteilung der Auskunft kann ein Schadensersatzanspruch wegen nicht durchsetzbarer Regressforderung gegen den Erzeuger nicht geltend gemacht werden, weil dieser Schaden ohne die Auskunft nicht beziffert werden kann.
Die Entscheidung des -> BGH vom 20.02.2013 zeigt deutlich, wie schwierig es ist, an Entschädigungsleistungen gegenüber der Mutter zu realisieren; selbst dann, wenn sie vorsätzlich die Identität des leiblichen Vater verschweigt
2. Kein Anspruch nach § 280 BGB: Dem gegenüber könne zwar lt. BGH ein Anspruch nach § 280 BGB in Betracht kommen. Hier müsste allerdings der verursachte und eingetretene Schaden konkret dargelegt werden. Ein Schaden könnte darin gesehen werden, dass die Ehefrau durch Verschweigen der Identität des biologischen Vaters den Scheinvater von der Geltendmachung eines Regressanspruchs gegen den biologischen Vater abschneidet. Zur Begründung dieses Schadensersatzes gehört allerdings die Darlegung in welcher Höhe und in welchem Umfang gemäß § 167 Abs. 3 BGB der Unterhaltsanspruch des Kindes gegen den biologischen Vater auf den gesetzlichen Vater übergegangen ist. Wird also zur -> Leistungsfähigkeit des biologischen Vaters nichts oder nicht ausreichend vorgetragen, fehlt es damit an der notwendigen Darstellung eines konkreten Schadens für einen Anspruch gem. § 280 BGB. Natürlich war hier der gesetzliche Vater dazu nicht in der Lage, weil er keinerlei Informationen über den biologischen Vater seitens der Mutter erhielt. Der BGH verweist in einer solchen Fallkonstellation den Scheinvater darauf, die -> Mutter auf Auskunft in Anspruch zu nehmen und gegebenenfalls die Vollstreckung gegen die Mutter zu betreiben. Erst wenn aus diesem -> Auskunftsverfahren die notwendigen Erkenntnisse über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des biologischen Vaters gezogen werden, kann dann anschließend ein Anspruch nach § 280 BGB des Scheinvaters gegen die Mutter geführt werden.