Hund und Haushalt
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 20.02.2013 - 15 UF 143/12
Pressemitteilung 4/2013
I. Die Situation
Zum Sachverhalt: Zusammen mit drei Hunden lebten die Eheleute seit mehreren Jahren in einem Landhaus mit großem Grundstück. Sie lebten innerhalb desselben Hauses getrennt und sind zwischenzeitlich geschieden. Als der geschiedene Ehemann aus dem Landhaus ausziehen wollte, verlangte er die Mitnahme der Basset Hündin. Die anderen beiden Hunde wollte er zurücklassen. Er behauptete, alleiniger Eigentümer der Basset Hündin zu sein. Die geschiedene Ehefrau wollte alle drei Hunde behalten und behauptete ebenfalls, alleinige Eigentümerin der Basset Hündin zu sein. Sie trug unter anderem vor, dass sie alleinige Bezugsperson aller drei Hunde sei. Zudem würden die drei Hunde eine Einheit bilden und im Falle einer Trennung leiden. Bereits das Familiengericht hatte in erster Instanz die Basset Hündin dem geschiedenen Ehemann zugesprochen.
II. Aus den Gründen
Bei der Hündin handelt es sich um einen
" Haushaltsgegenstand ", weil das Halten von
mehreren Hunden zur Gestaltung des Zusammenlebens der Eheleute
gehörte. Davon, dass die geschiedene Ehefrau die einzige
Bezugsperson für die drei Hunde gewesen ist, kann nicht ausgegangen
werden. Dagegen spricht schon, dass der Ehemann unstreitig auch mit
den Hunden spazieren ging. Zudem übernahm er im Jahr 2010 nach den
Angaben der Ehefrau ausschließlich das Füttern der Hunde.
Die Hündin gilt für die Verteilung als gemeinsames
Eigentum der geschiedenen Ehegatten. Keiner der
Ehegatten hat sein alleiniges Eigentum beweisen können.
Allein der Umstand, dass die geschiedene Ehefrau die Hündin als
Welpen bei einer Züchterin im Jahr 2007 gekauft hatte, reicht nicht
aus, ihr Alleineigentum zu beweisen. Denn die Versicherung für die
Hündin hatte der geschiedene Ehemann abgeschlossen und er zahlte
auch die Hundesteuer.
Die Überlassung und Übereignung der Basset Hündin auf den
geschiedenen Ehemann entspricht der Billigkeit. Denn der Cocker
Spaniel und der Boxer verbleiben bei der geschiedenen Ehefrau. Der
Cocker Spaniel verbleibt bei der Ehefrau, weil er in ihrem
Alleineigentum steht. Sie hat den Hund während der Ehe von ihrem
Mann geschenkt bekommen. Dass der Ehefrau damit die beiden älteren
Hunde verbleiben, von denen sie vermutet, dass diese ihr alters-
und krankheitsbedingt ohnehin bald nicht mehr zur Verfügung stehen
werden, steht der Billigkeit nicht entgegen. Es besteht auch kein
Anlass, von der Überlassung der Basset Hündin auf den Ehemann
deswegen abzusehen, weil die drei Hunde eine Einheit bilden. Die
geschiedene Ehefrau hat in erster Instanz in Aussicht gestellt, den
schwerhörigen Boxerrüden dem Ehemann zu überlassen. Das Weggeben
des Boxers hätte ebenfalls eine - auch für die Hunde verkraftbare -
Auflösung der Einheit bedeutet. Angesichts der unstreitigen
Tatsache, dass der Boxer schwerhörig ist und die Beteiligten ihm
deswegen in der Regel auf dem großen Grundstück und nicht im
öffentlichen Straßenraum Auslauf gewähren, entspricht auch die
Auswahl zwischen diesen beiden Hunden der Billigkeit. Der
geschiedene Ehemann könnte dem Boxer angesichts seiner kleinen
Wohnung nicht den Freiraum bieten, den die geschiedene Ehefrau
zurzeit auf dem großen Grundstück zur Verfügung stellen kann. Dr.
Christine von Milczewski
Richterin am Oberlandesgericht
Pressesprecherin
Thema HAUSRAT
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