Aufwendungen zum Aufbau einer privaten Altersvorsorge

Unterhalt mit legalen Abzügen senken

OLG Koblenz vom 25.04.2010; Az.: 11 UF 506/09


BEREINIGUNG des EINKOMMENS
Der dritte Schritt zum unterhaltsrelevanten Einkommens


PRIVATE ALTERSVORSORGE
Der privilegierte Vermögensaufbau



Um es gleich vorweg zu nehmen: Was hier das OLG Koblenz entschieden hat, ist keine "Exotik-Rechtsprechung". Es entspricht der allgemeinen und unbestrittenen Rechtsprechung des BGH, dass (seit 2016) insgesamt -> 23 % des Bruttoeinkommens zum Aufbau einer privaten Altersvorsorge verwendet werden können und dies der Unterhaltsberechtigte in Form eines entsprechenden Abzugs vom unterhaltsrelevanten Einkommen hinzunehmen hat. Es mag -> unterhaltsrechtliche Leitlinien mancher OLG`s geben, die dies mit unterschiedlicher Formullierung zum Ausdruck bringen. Manche Richtlinien besagen, dass 4% zusätzlich zum gesetzlichen Rentenversicherungsbeitrag in Abzug gebracht werden können; andere Leitlinien sprechen den Gesamt-Abzugsbetrag vom Brutto-Einkommen an und formulieren dementsprechend, dass insgesamt 23 % zur Altersvorsorge unterhalstrechtlich privilegiert zum Abzug vom Brutto-Einkommen kommen können. Gemeint ist jedesmal das Gleiche: Es können insgesamt 23 % vom Bruttoeinkommen zum Aufbau einer Altersvorsorge verwendet werden. 20 % davon werden regelmäßig für Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung verwendet, wenn der Unterhaltsschuldner sein Einkommen aus einer unselbständigen Tätigkeit bezieht (dies zur Antwort auf die Unsichertheit im Trennungsfag-Forum). Also verbleiben für einen angestellten Unterhaltspflichtigen weitere 4 % als Abzugspotential. Besonders interessant wird die 4%-Rechtsprechung für Angestellte, die über der Beitragsbemessungsrenze verdienen und für Selbständige, die meist zu wenig für Ihre Altersvorsorge tun.


-> Beispiel : Abzug von privilegierten Beiträgen zur Altersvorsorge bei einem Angestellten mit Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze.

Das OLG Koblenz ( Entscheidung vom 25.04.2010; Az.: 11 UF 506/09) hat entschieden, dass insgesamt 24 % vom gesamten Brutto-Einkommen als Altersvorsorge verwendet werden dürfen (egal wie hoch das ist) und damit nicht für Unterhaltszahlungen zur Verfügung stehen. Diese Entscheidung ist insbesondere für all diejenigen wichtig, die über der -> Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Rentenversicherung verdienen oder selbständig sind und ihre Unterhaltsverpflichtungen optimieren möchten. Dabei kann sowohl die Bildung von eigengenutztem (BGH, Urt. v. 27.05.2009 - XII ZR 78/08, Rn 60) als auch sowie fremdgenutztem Wohnunseigentum eine private Altersvorsorge darstellen. Auch reine Sparverträge kommen als Altersvorsorge in Betracht (BGH, Urt. v. 30.08.2006 - XII ZR 98/04).