Pressemitteilung Nr. 44/2008 vom 1. April 2008

Urteil vom 1. April 2008 – 1 BvR 1620/04 –

Regelmäßig keine zwangweise Durchsetzung der Umgangspflicht eines
umgangsunwilligen Elternteils

Ein Kind hat einen verfassungsrechtlichen Anspruch darauf, dass seine Eltern Sorge für es tragen und der mit ihrem Elternrecht untrennbar verbundenen Pflicht auf Pflege und Erziehung ihres Kindes nachkommen. Allerdings dient ein Umgang mit dem Kind, der nur mit Zwangsmitteln gegen seinen umgangsunwilligen Elternteil durchgesetzt werden kann, in der Regel nicht dem Kindeswohl. Daher ist in solchen Fällen die Zwangsmittelvorschrift des § 33 FGG verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass eine zwangsweise Durchsetzung der Umgangspflicht zu unterbleiben hat. Anders liegt es, wenn es im Einzelfall hinreichende Anhaltpunkte gibt, die darauf schließen lassen, dass ein erzwungener Umgang dem Kindeswohl dienen wird. Dann kann der Umgang auch mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden. Dies entschied der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts.

Damit war die Verfassungsbeschwerde eines umgangsunwilligen Vaters, der
durch Androhung eines Zwangsgeldes zum Umgang mit seinem Kind gezwungen werden sollte, erfolgreich. Die Sache wurde zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. (Zum Sachverhalt vgl. Pressemitteilung Nr. 89 vom 7. September 2007)

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:

I. Die Androhung des Zwangsgeldes zur Durchsetzung der Pflicht des
Beschwerdeführers, mit seinem Kind gegen seinen Willen Umgang zu
pflegen, greift in sein Grundrecht auf Schutz der Persönlichkeit
ein. Entgegen seiner eigenen Einstellung wird er gezwungen, seinem
Kind zu begegnen. Dies nimmt Einfluss auf sein persönliches
Verhältnis zum Kind und setzt ihn unter Druck, sich seinem Kind
gegenüber so zu verhalten, wie er es selbst nicht will.
Gesetzliche Grundlage für die Zwangsgeldandrohung ist § 33 FGG. In
die Prüfung, ob der durch die Androhung von Zwangsgeld erfolgte
Grundrechtseingriff zu rechtfertigen ist, ist § 1684 Abs. 1 BGB,
der die Eltern zum Umgang mit ihrem Kind verpflichtet, mit
einzubeziehen.

II. Mit der Möglichkeit der Zwangsgeldandrohung gegenüber einem
umgangsunwilligen Elternteil verfolgt der Gesetzgeber einen
legitimen Zweck.

1. Die in § 1684 BGB gesetzlich statuierte Pflicht eines
Elternteils zum Umgang mit seinem Kind ist eine zulässige
Konkretisierung der den Eltern grundrechtlich zugewiesenen
Verantwortung für ihr Kind. Art. 6 Abs. 2 GG garantiert den
Eltern das Recht auf Pflege und Erziehung ihres Kindes, macht
diese Aufgabe aber zugleich auch zu einer ihnen zuvörderst
obliegenden Pflicht. Die Pflicht der Eltern zur Pflege und
Erziehung ihres Kindes besteht nicht allein gegenüber dem
Staat, sondern auch ihrem Kind gegenüber. Mit dieser
elterlichen Pflicht korrespondiert das Recht des Kindes auf
Pflege und Erziehung durch seine Eltern aus Art. 6 Abs. 2 GG.
Recht und Pflicht sind vom Gesetzgeber näher auszugestalten. Da
ein Umgang zwischen Eltern und Kind dem Wohl des Kindes und
seiner Entwicklung grundsätzlich zugute kommt, hat der
Gesetzgeber in § 1684 BGB die Eltern zum Umgang mit ihrem Kind
verpflichtet und damit angemahnt, dass sie ihrer Verantwortung
gegenüber dem Kind nachkommen.

2. Der mit der Verpflichtung eines Elternteils zum Umgang mit
seinem Kind verbundene Eingriff in das Grundrecht auf Schutz
der Persönlichkeit ist wegen der den Eltern durch Art. 6 Abs. 2
GG auferlegten Verantwortung für ihr Kind und dessen Recht auf
Pflege und Erziehung durch seine Eltern gerechtfertigt. Wägt
man das Interesse des Kindes an einem gedeihlichen Umgang mit
seinen beiden Elternteilen mit dem Interesse eines Elternteils
ab, mit dem Kind nicht in persönlichen Kontakt treten zu
wollen, dann ist dem kindlichen Anliegen gegenüber dem
elterlichen Wunsch ein erheblich größeres Gewicht beizumessen.
Denn als gewichtige Basis für den Aufbau und Erhalt einer
persönlichen familiären Beziehung ebenso wie für das Empfangen
elterlicher Unterstützung und Erziehung ist der Umgang eines
Kindes mit seinen Eltern für seine Persönlichkeitsentwicklung
von maßgeblicher Bedeutung und trägt grundsätzlich zu seinem
Wohle bei. Es ist einem Elternteil deshalb zumutbar, zum Umgang
mit seinem Kind verpflichtet zu werden, wenn dies dem
Kindeswohl dient.

III. Die Androhung der zwangsweisen Durchsetzung der Umgangspflicht
eines Elternteils gegen dessen erklärten Willen ist jedoch
regelmäßig nicht geeignet, den mit ihr verfolgten Zweck zu
erreichen. Ein Umgang mit dem Kind, der nur mit Zwangsmitteln
gegen seinen umgangsunwilligen Elternteil durchgesetzt werden
kann, dient in der Regel nicht dem Kindeswohl. Insoweit ist der
mit der gerichtlichen Zwangsmittelandrohung erfolgende Eingriff in
das Grundrecht auf Schutz der Persönlichkeit des Elternteils nicht
gerechtfertigt, es sei denn, es gibt im Einzelfall hinreichende
Anhaltspunkte, die darauf schließen lassen, dass ein erzwungener
Umgang dem Kindeswohl dienen wird.

1. Die zwangsweise Durchsetzung des Umgangs, bei der von dem
Elternteil nicht nur bloße Anwesenheit, sondern eine emotionale
Zuwendung zum Kind erwartet wird, widerstrebt seinen Gefühlen,
die er gegenüber dem Kind hegt. Ein solcher an den Tag gelegter
Widerwille, verbunden mit einer ablehnenden Haltung zum Kind,
kann bei einem erzwungenen Umgang mit dem Kind nicht ohne
Auswirkungen auf das Kind bleiben. Das Kind gerät in eine
Situation, in der es nicht die mit dem Umgang bezweckte
elterliche Zuwendung erfährt, sondern spüren muss, wie es als
Person abgelehnt wird, und dies nicht von irgendjemandem,
sondern gerade von seinem Elternteil. Dies birgt die große
Gefahr, dass das Selbstwertgefühl des Kindes Schaden nimmt.

2. Bei der Eignung des Einsatzes von Zwangsmitteln gegen einen
Elternteil zur Durchsetzung eines von diesem nicht gewollten
Umgangs mit seinem Kind kommt es nicht darauf an, ob ein
solcher Umgang das Kindeswohl gefährden könnte, sondern ob ein
solcher Umgang dem Kindeswohl dient. Der Gesetzgeber ist davon
ausgegangen, dass der Umgang des Kindes mit seinen Eltern für
seine Entwicklung von herausragender Bedeutung ist und seinem
Wohl dient. Dies rechtfertigt den mit der Inpflichtnahme der
Eltern bewirkten Eingriff in ihr Grundrecht auf Schutz der
Persönlichkeit. Allerdings gilt das nur soweit und solange, wie
der Umgang dem Kindeswohl auch tatsächlich dienlich sein kann.
Wird dieser Zweck durch das gesetzliche Mittel, das ihn
erreichen soll, verfehlt, ist es nicht geeignet, den Eingriff
in das Persönlichkeitsrecht des Elternteils zu rechtfertigen.
Dies gilt auch für die gesetzlich eröffnete Möglichkeit, die
Umgangspflicht mittels Androhung von Zwangsmitteln
durchzusetzen. Dem steht nicht entgegen, dass § 1684 Abs. 4 BGB
die Einschränkung und den Ausschluss des Umgangsrechts nur
zulässt, wenn anderenfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre.
Diese Regelung hat die Grenzen des elterlichen Umgangsrechts
zum Gegenstand, nicht die Durchsetzung der Umgangspflicht.

3. Allerdings ist nicht auszuschließen, dass es Fälle gibt, in
denen eine reale Chance besteht, dass das Kind in der Lage ist,
durch sein Verhalten den Widerstand des den Kontakt zu ihm
meidenden Elternteils aufzulösen, so dass ein zunächst
erzwungener Umgang dem Kindeswohl dienen kann. Dies ist
gegebenenfalls mithilfe von Sachverständigen zu klären. Je
älter und je gefestigter ein Kind in seiner
Persönlichkeitsentwicklung ist, umso eher wird davon auszugehen
sein, dass auch eine zwangsweise Durchsetzung seines eigenen,
nachdrücklich geäußerten Wunsches, Kontakt mit seinem
Elternteil zu erhalten, seinem Wohl dienlich ist. In einem
solchen Fall ist es einem Elternteil zumutbar, zu einem Umgang
mit seinem Kind notfalls auch mit Zwangsmitteln angehalten zu
werden.

IV. § 33 FGG ist daher verfassungsgemäß dahingehend auszulegen, dass
eine zwangsweise Durchsetzung der Umgangspflicht eines den Umgang
mit seinem Kind verweigernden Elternteils zu unterbleiben hat, es
sei denn, es gibt im konkreten Einzelfall hinreichende
Anhaltspunkte, die darauf schließen lassen, dass dies dem
Kindeswohl dienen wird.

V. Bei erneuter Verhandlung und Entscheidung der Sache hat das
Gericht auch den Anspruch des Kindes auf rechtliches Gehör zu
beachten und zu prüfen, ob dem Kind in dem streitigen
Umgangsverfahren ein Verfahrenspfleger zur Seite zu stellen ist.
Der Fall gibt Anlass für Zweifel, ob der von der Mutter des
betroffenen Kindes für dieses gestellte Antrag, den
Beschwerdeführer auch gegen seinen deutlich erkennbaren Willen zum
Umgang mit dem Kind zu verpflichten und dies notfalls auch mit
Zwangsmitteln durchzusetzen, wirklich den Interessen des Kindes
entspricht oder nicht eher zuwiderläuft.

Die Entscheidung ist zu III-IV mit 7:1 Stimmen, im Übrigen einstimmig
ergangen.