Standort: Kanzlei für Familienrecht > Infothek > Scheidung > einvernehmliche Scheidung > familienrechtliche Vereinbarungen > Ehevertrag > Scheidungsfolgenvereinbarung
Autor: Dr. Schröck - Kanzlei für Familienrecht
- kostenlose Ersteinschätzung Ihres Rechtsproblems
- Wir bieten professionelle Vertragsgestaltungen
- Kanzleiprofil
Wegweiser zur Scheidungsfolgenvereinbarung
- Gegenstände der Scheidungsfolgenvereinbarung
- Formvorschriften - Regelungsverbote - Anwaltsvergleich
- Vertragsfreiheit und ihre Grenzen
Links & Literatur
BGH, Beschluss vom 29.01.2014 - XII ZB 303/13, Rn 39
zur Vereinbarungsfreiheit
(Zitat) "Das Gesetz kennt (...) keinen unverzichtbaren Mindestgehalt an Scheidungsfolgen zugunsten des berechtigten Ehegatten".
Was soll das heißen? Der BGH erklärt damit jede familienrechtliche Angelegenheit für vertraglich regelbar! Familienrecht ist disponibles Recht. So können die Ehegatten bereits vor Eheschließung in den Bestand der gesetzlich vorgegebenen familiären Regeln per Vertrag eingreifen, diese ausschließen und für Ihre (künftige) Ehe oder deren Beendigung das für sie passende individuelle Familienrecht kreieren. Ziel einer Scheidungsfolgenvereinbarung ist es regelmäßig alle Angelegenheiten anlässlich einer Scheidung vertraglich zu regeln, um eine > einvernehmliche Scheidung zu ermöglichen. Die wichtigsten Gegenstände einer solchen Vereinbarung sind
- Vereinbarung zum Unterhalt
- Vereinbarung zum Zugewinnausgleich
- Vereinbarung zum Versorgungsausgleich
- Vereinbarung zur gemeinsamen Immobilie
- Umgangsregelung
- Vereinbarung zur Kinderbetreuung
Doch inhaltlich kann nicht alles wirksam vereinbart werden, was sich eine Vertragspartei wünscht. Scheidungsfolgenvereinbarungen unterliegen > gesetzlichen Formvorschriften und > richterlicher Wirksamkeitskontrolle.
Gesetzliche Formvorschriften
Zumeigenen Schutz, insbesondere vor Übervorteilung oder übereiltes, unüberlegtes Handeln wird bei essentiellen Folgesachen eine außergerichtliche Einigung während der Trennungsphase nur gültig, wenn notariell beurkundet oder mit anwaltlicher Beteiligung gerichtlich protokolliert wird (> Formzwang).
- Mit besonderer Form sind vor der Scheidung Vereinbarungen möglich
- zum > Ehegattenunterhalt
- zum > Zugewinnausgleich
Keiner besonderen Form bedürfen Vereinbarungen
- Zur Verteilung der > Haushaltssachen
- Zur > Nutzung der Ehewohnung
- Zum Sorgerecht und zur Umgangsregelung. Allerdings sind solche Regelungen zwischen den Eltern nur verbindlich, wenn die > Elternvereinbarung gerichtlich gebilligt wird.
Gesetzliches Regelungsverbote
Keiner Vereinbarungen zugänglich sind Regelungen zum Kindesunterhalt und Trennungsunterhalt, wenn damit der Unterhaltsberechtigte einen > (Teil-)Verzicht erklärt.
> Mehr
Anwaltsvergleich
Ist der Gegenstand der Vereinbarung zwar nicht beurkundungspflichtig, aber besteht ein Interesse die Vereinbarung vollstreckbar werden zu lassen, bietet sich dafür ein sog. Anwaltsvergleich an, wobei Notarkosten gespart werden können. Der Anwaltsvergleich ist eine besondere Form des außergerichtlichen Vergleichs (§ 796a ZPO) mit vor allem vollstreckungsrechtlicher Bedeutung. Nach § 796a ZPO kann ein Anwaltsvergleich vom zuständigen Gericht (§ 796b Abs.1 ZPO) für vollstreckbar erklärt werden und stellt dann einen Vollstreckungstitel gem. § 794 Absatz 1 Nr. 4b ZPO dar. Die Voraussetzungen des Anwaltsvergleiches sind in § 796a ZPO formuliert und zwar wie folgt:
- Die allgemeinen Voraussetzungen eines Vergleichs i.S.v. § 779 BGB sind gegeben.
- Der Schuldner unterwirft sich der sofortigen Zwangsvollstreckung (§ 796a ZPO).
- Jeder Beteiligter ist durch einen Rechtsanwalt vertreten.
- Der Vergleich wird schriftlich fixiert und das Datum vermerkt;
- Die Beteiligten und die sie vertretenen Rechtsanwälte unterzeichnen den Vergleich
- Der Vergleich wird bei einem Amtsgericht niedergelegt, bei dem einer Beteiligten ihren allgemeinen Gerichtsstand hat.
Zur Vollstreckbarkeit des Anwaltsvergleichs muss ein Antrag auf Vollstreckbarkeitserklärung an das Prozessgericht gestellt werden, das bei einer gerichtlichen Geltendmachung zuständig wäre. Ein Antrag an das Gericht der Niederlegung schadet nicht, dieses gibt die Akte an das zuständige Gericht ab. Mit Zustimmung beider Parteien kann der Vergleich auch bei einem Notar niedergelegt werden und auf Antrag von diesem für vollstreckbar erklärt werden (§ 796c ZPO).
WIRKSAMKEITSKONTROLLE
von familienrechtlichen Vereinbarungen
Problem ist nicht die Freiheit, sondern Ihre Grenzen. Die richterliche > Wirksamkeitskontrolle von > Eheverträgen und Scheidungsfolgenvereinbarungen zählt zu den Dauerbrennern im Familienrecht. Jedes Jahr kommen einschlägige höchstrichterliche Entscheidungen hinzu. Viele heute vor den Gerichten landende Eheverträge stammen noch aus der Zeit vor 2001. Seit der Entscheidung des BVerfG aus dem Jahr 2001 (> BVerfG, Beschluss vom 29.03.2001 - 1 BVR - 1766/92) sind Anwälte und Notare bei der vertraglichen Gestaltung des Familienrechts deutlich vorsichtiger geworden. Die Beurkundung von Verträgen, die mit den heute geltenden Rechtsprechungsgrundsätzen nicht vereinbar sind, wird meist verweigert. Doch wo im Einzelfall die Grenzen zwischen dem noch Zulässigen und dem nicht mehr Tragbaren verlaufen, ist nicht immer leicht zu bestimmen. Wegen § 139 BGB (> Teilnichtigkeit führt zur Vollnichtigkeit) kann einem das gesamte Vertragswerk "um die Ohren fliegen", wenn bereits bei einer Vertragsklausel oder einer familienrechtlichen Angelegenheit die Grenzen der Vertragsfreiheit missachtet oder fahrlässig überschritten wurde. Zu den Grenzen der Vertragsfreiheit
> Mehr
- Weiterführende Literatur:
» Marina Wellendorfer, Richterliche Inhaltskontrolle von Eheverträgen und Leitlinien der Vertragsgestaltung, in: NZFam 2020, 645
» Herbert Grziwotz, Teilunwirksamkeit oder Gesamtunwirksamkeit, in: NZFam 2020, 650
» Stephan Szalai, Michael Jung, Wirkungen und Gefahren ausgewählter Klauseln, Präambeln und Belehrungen in Eheverträgen und Scheidungsfolgenvereinbarungen, in: NZFam 2020, 654
Links & Literatur
Links
Literatur
- Lutz Milzer, Die Rechtsprechung zu Eheverträgen und Scheidungsvereinbarungen in den Jahren 2018 bis 2020, in: NZFam 2021, 17
- Lutz Milzer, Die Rechtsprechung des BGH und der Oberlandesgerichte zu Eheverträgen und Scheidungsvereinbarungen in den Jahren 2014 und 2015, in: NZFam 2016, 433
- Langenfeld/Milzer, Handbuch der Eheverträge und Scheidungsvereinbarungen, 7. Auflage, 2015
- U. Börger, Der Weg zur Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung, in: NZFam 2015, 850
- Norbert Schneider, Terminsgebühr bei Abschluss eines schriftlichen Vergleichs in Familiensachen, in: NZFam 2016, 695
In eigener Sache
- Umfassende Scheidungsfolgenvereinbarung mit Miteigentumsübertragung am gemeinsamen Immibilienbesitz, unser Az.: 52/20
- Scheidungsfolgenvereinbarung bei Scheidung vom pflegebedürftigen Ehegatten (Schlaganfall), unser Az.: 28/18
- Einfache Scheidungsfolgenvereinbarung bei Scheidung einer kinderlosen Ehe - Ausschluss sämtlicher Folgesachen, unser Az.: 440/17
- Umfassende Scheidungsfolgevereinbarung, Unterhaltsfragen, Ausschluss Zugewinn, Auseinandersetzung um gemeinsame Immobilie, Fondsvermögen, Umgangsregelung unser Az.: 55/15
- Scheidungsvolgevereinbarung mit Auseinandersetzung gemeinsamen Immobilienvermögens und Immobilienkredit, unser Az.: 253/14; 330/14; 17/15; 228/15
- Anwaltskostenberechnung bei protokollierter Scheidungsfolgenvereinbarung (D3/1104-16; D3/1040-16)