Der Ehevertrag muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile zur Niederschrift eines Notars geschlossen werden (§ 1410 BGB).
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VEREINBARUNGEN ZUM FAMILIENRECHT
Die Vertragsfreiheit und ihre Grenzen
Im Zivilrecht herrscht die sog. > Vertragsfreiheit. Das bedeutet, dass grundsätzlich per Vertrag von den gesetzlichen Regelungen abgewichen werden darf und jeder sein Regelungskonzept nach individuellen Wünschen gestalten kann. Die gesetzliche Modellvorstellung des 5. Buch des BGB (Familienrecht) geht von einer traditionellen Haushaltsführungsehe mit Kindern aus. Daran hat die Politik zivilrechtlich bis heute nichts geändert. Wer seine Ehe nicht nach dem klassischen Rollenbild des BGB leben und gestalten will, sollte immer an einen Ehevertrag denken.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes und des BGH zu den Eheverträgen besteht zwischen den Ehegatten grundsätzlich > Vertragsfreiheit, jedoch darf der Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen durch vertragliche Vereinbarungen nicht unterlaufen werden. Dies wäre der Fall, wenn beim Ehevertrag
Beim Ehevertrag darf nicht die Unterlegenheit eines Vertragsteils ausgenutzt werden und das Kindeswohl, das nicht zur Disposition der Eltern steht, darf nicht beeinträchtigt sein. Werden familienrechtliche Schutzmechanismen durch einen Ehevertrag in diesem Sine unterlaufen (d.h. Verstoß gegen den > geschützen Kernbereich), ist der Ehevertrag
Der Ehevertrag muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile zur Niederschrift eines Notars geschlossen werden (§ 1410 BGB).
» Vertragsfreiheit und ihre Grenzen
» Marina Wellendorfer, Richterliche Inhaltskontrolle von Eheverträgen und Leitlinien der Vertragsgestaltung, in: NZFam 2020, 645
» Herbert Grziwotz, Teilunwirksamkeit oder Gesamtunwirksamkeit, in: NZFam 2020, 650
» Stephan Szalai, Michael Jung, Wirkungen und Gefahren ausgewählter Klauseln, Präambeln und Belehrungen in Eheverträgen und Scheidungsfolgenvereinbarungen, in: NZFam 2020, 654
» Sigrun Pfeil, Angriff auf den Ehevertrag im Ehescheidungsverfahren, in: NZFam 2020, 660
» L. Bergschneider/ A.Wolf, Richterliche Inhaltskontrolle von Eheverträgen, in: NZFam 2018, 61 (Teil 1), NZFam 2018, 162 (Teil 2),NZFam 2018, 254 (Teil 3), NZFam 2018, 344 (Teil 4) und NZFam 2018, 392 (Teil 5)
Im Folgenden stellen wir in der (notariellen) Praxis gebräuchliche Textbausteine vor, die zum Ziel die ehevertragliche Regelung des > Güterstandes und des > Unterhaltsrechts haben.
AUSSCHLUSS des GESETZLICHEN GÜTERSTANDES
bei Unternehmerehe
Jeder Ehevertrag muss einer > Wirksamkeitskontrolle standhalten. Die Rechtsprechung hat dazu die > Kernbereichslehre entwickelt. Je weiter die Regelung vom Kernbereich entfernt ist, desto stärker gilt die > Vertragsfreiheit. Der Ausschluss des Zugewinnausgleichs ist ein Bereich, der nicht zum geschützten > Kernbereich des Familienrechts gehört. Der hier vorgeschlagene Regelungstext schließt den > Zugewinnausgleich für den Fall der Scheidung aus, belässt es aber bei einem Zugewinnausgleich für den Fall der Beendigung der Ehe durch den Tod eines Ehegatten. Nach dem Güterrecht der Ehe bestehen > Verfügungsbeschränkungen, die hier ebenfalls ausgeschlossen werden.
Quelle: Beck`sches Formularbuch - Familienrecht, 4. Auflage, 2013
Ehevertraglich vereinbaren wir was folgt:
Für den Fall der Beendigung der Ehe durch den Tod eines Ehegatten soll es beim Zugewinnausgleich durch Erbteilserhöhung oder güterrechtliche Lösung verbleiben.
Wird jedoch die Ehe auf andere Weise als durch den Tod eines Ehegatten beendet, so findet kein Zugewinnausgleich statt. Dies gilt auch für den vorzeitigen Zugewinnausgleich.
Auf den Ausgleich eines Zugewinnes wird insoweit gegenseitig verzichtet. Den Verzicht nehmen wir hiermit gegenseitig an. Dies gilt auch für einen etwa bisher bereits entstandenen Zugewinn.
Durch diese Vereinbarung soll jedoch ausdrücklich keine Gütertrennung eintreten.
Zuwendungen eines Ehegatten an den anderen können bei Scheidung der Ehe nicht zurückgefordert werden, auch nicht wegen Störung der Geschäftsgrundlage, es sei denn die Rückforderung ist auf gesonderter vertraglicher Grundlage vorbehalten. Dies gilt unabhängig vom Verschulden am Scheitern der Ehe.
Wir stellen ferner klar, dass andere Ausgleichsansprüche nicht bestehen sollen; insbesondere entsteht nicht etwa durch Mitarbeit im Betrieb eines Ehegatten oder durch das gemeinsame Halten von Vermögensgegenständen eine Ehegatteninnengesellschaft, wenn wir dies nicht ausdrücklich vereinbaren.
Wir verpflichten uns, bei etwaigen Gesamthaftungen das Innenverhältnis des Gesamtschuldnerausgleichs ausdrücklich zu regeln.
Der Verzicht auf Zugewinn stellt nicht selbst eine ehebedingte Zuwendung dar.
Für unsere Ehe schließen wir hiermit ferner die Verfügungsbeschränkungen der §§ 1365 ff. BGB gegenseitig aus.
Die vorstehenden ehevertraglichen Vereinbarungen nehmen wir hiermit gegenseitig an.
Ein Ausschluss (= Verzicht) des Ehegattenunterhalts für die Zeit der Trennung (> Trennungsunterhalt) ist für die Zukunft gesetzlich nicht möglich (§§ 1361 Abs.4 S.4, 1360a Abs.3, 1614 Abs.1, 134 BGB). Lediglich für die Vergangenheit kann eine Regelung erfolgen. Insofern ist für einen Ehevertrag kein Regelungsvorschlag möglich.
Hier können vertragliche Regelungen für die Zukunft erfolgen. Seit der Entscheidung des BGH, Urteil vom 11.02.2004 - XII ZR 265/02 ist jedoch klargestellt, dass ein nachehelicher Unterhalt wegen > Kinderbetreuung grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden darf. Der entsprechende Unterhaltsanspruch nach § 1570 BGB gehört zum sog. -> Kernbereich des Scheidungsfolgerechts. Ebenso gilt die > Kernbereichslehre für den Unterhaltsanspruch wegen Krankheit oder Alters. Ein Ausschluss stellt in der Regel eine unzulässige Rechtsausübung dar und würde den > gesamten Vertrag nichtig machen (§ 139 BGB). Dies gilt auch dann, wenn gemeinsame Kinder nicht zur Familienplanung gehören sollten. Doch sind auch hier Ausnahmen denkbar, wenn der Betreuungsunterhalt nach Vollendung des dritten Lebensjahres des jüngsten Kindes geregelt wird. Grundsätzlich setzt nach diesem Zeitraum eine > Erwerbsobliegenheit des kinderbetreuenden Elternteils wieder ein. Diese Erwerbsobliegenheit kann vertraglich enger gefasst werden, als es der gesetzliche Maßstab vorsieht.
BGH, Urteil vom 28.03.2007 - XII ZR 130/04
Begrenzung des Betreuungsunterhalts & Sittenwidrigkeit
(Zitat, Rn 19) "Zwar geht die Rechtsprechung, auch des Senats, grundsätzlich davon aus, dass die Betreuung eines Kindes auch nach der Vollendung seines 6. Lebensjahres eine Erwerbsobliegenheit des betreuenden Ehegatten ganz oder teilweise ausschließen kann (vgl. etwa Johannsen/Henrich/Büttner Scheidungsrecht 4. Aufl. § 1570 Rdn. 14 ff. m.w.N.). Das bedeutet jedoch nicht, dass vertragliche Abreden, mit denen Ehegatten einen früheren Wiedereintritt des betreuenden Ehegatten in das Erwerbsleben vorsehen und deshalb den Anspruch auf Betreuungsunterhalt zeitlich enger befristen, deshalb sittenwidrig sind. Vielmehr sind auch hier die Umstände des Einzelfalles maßgebend."
Zum Ausschluss des nachehelichen Unterhalts für den Fall der Scheidung wird folgende allgemeine Regelung vorgeschlagen:
Quelle: Beck`sches Formularbuch - Familienrecht, 4. Auflage, 2013
VEREINBARUNGEN
zum Versorgungsausgleich
Nach § 6 VersAusglG ist ausdrücklich vorgesehen, dass per notarieller Beurkundung (§ 7 VersAusglG) eine Vereinbarungen zum Ausschluss des > Versorgungsausgleichs getroffen werden kann. Allerdings wird ein solcher Verzicht der sog. > Inhalts- und Ausübungskontrolle unterworfen (§ 8 VersAusglG). Ein Verzicht ist insoweit nicht möglich, als er im Ergebnis zu einer evident einseitigen und nach den ehelichen Lebensverhältnissen nicht gerechtfertigten Lastenverteilung führt. Bei einer kinderlosen Doppel-Verdiener-Ehe wird dies allerdings kaum in Betracht kommen. Also ist ein Familiengericht – im Falle eines > Scheidungsverfahrens - nicht in jedem Fall an die Verzichtsregelung gebunden (§ 6 Abs.2 BGB). In die Inhalts- und Ausübungskontrolle wird ein Familiengericht in der Praxis nur einsteigen, wenn eine angebliche Benachteiligung im Scheidungsverfahren von einem der Beteiligten vorgetragen wird. Der nachfolgend vorgeschlagene Vertragstext berücksichtigt das:
Quelle: Beck`sches Formularbuch - Familienrecht, 4. Auflage, 2013
Für den Fall der Scheidung unserer Ehe verzichten wir auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs nach § 6 VersAusglG. Die Parteien sind sich darüber einig, dass dieser Verzicht sich auch auf eine mögliche spätere Abänderung des Versorgungsausgleichs erstreckt (§ 227 FamFG). Sie nehmen diesen Verzicht wechselseitig an.
Sollte der vorstehende Verzicht als unzulässige Rechtsausübung beanstandet werden, dann sind bezüglich der Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung die fiktiven Versorgungsanrechte des berechtigten Ehegatten in der Weise zu ermitteln, dass diejenigen Entgelte, die er bei gedachter Weiterführung der Erwerbstätigkeit in der Zeit der ehebedingten Berufspause hätte erzielen können, zu den in dieser Zeit jeweils gegebenen Durchschnittsentgelten aller Versicherten ins Verhältnis zu setzten um damit die jährlichen Entgeltpunkte und daraus die erzielbaren Rentenanwartschaften errechnet werden. Bei anderen Anrechten ist in möglichst vergleichbarer Weise zu verfahren. Ist die Durchführung des Versorgungsausgleichs auf diesem Wege im Hinblick auf die Regelung des § 8 Abs. 2 VersAusglG nicht möglich, ist sie unwirtschaftlich, nicht ermittelbar oder entspricht sie nicht dem Ziel der > Ausübungskontrolle, so bestimmt das Familiengericht den Ausgleich nach billigem Ermessen.