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Besteht Grund zu der Annahme, dass das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt worden ist, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen den Bestand so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.
Keiner - auch nicht das Gericht - kann jemanden zur Wahrheit zwingen. Vor Lügen in einem gerichtlichen Verfahren ist niemand sicher. Abschreckende Wirkung kann eine mögliche > eidesstattliche Versicherung bieten. Doch bietet sie keine Gewähr, dass der Inhalt einer solchen Versicherung falsch ist. Wenn es keine Anhaltspunkt oder handfeste Verdachtsmomente für eine falsche eidesstattliche Versicherung gibt, muss sowohl das Gericht als auch die Beteilgten mit dem Risiko der Unwahrheit leben.
Wer vor einer zur Abnahme einer Versicherung an Eides Statt zuständigen Behörde mit den Worten „an Eides Statt“ oder einer ähnlichen Formel die Richtigkeit und Vollständigkeit (> ordnungsgemäße Auskunft) seiner Erklärung versichert und dabei wissentlich in Kauf nimmt, dass die bekräftigte Aussage falsch ist, gibt eine strafbare falsche Versicherung an Eides Statt ab. Wird nach Maßgabe des § 1605 Abs.1 S.3 BGB zur Gaubhaftmachung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskunft eine solche Erklärung mit Eides-Formel abgegeben ist sie nur strafbar, wenn Sie vor dem zuständigen Gericht (im Unterhaltsverfahren) schriftlich oder mündlich oder zur Vorlage und Verwendung für ein Unterhaltsverfahren abgegeben wurde. Andernfalls fehlt die Tatbestandsvoraussetzung des § 156 StGB ("vor einer zuständigen Behörde"). Weiter sind - auch ohne Versicherung an Eides statt - Verstöße gegen die > prozessuale Wahrheitspflicht strafbar und stellen einen > Prozessbetrug dar.
Die eidesstattliche Versicherung (EV) kann außergerichtlich verlangt, gerichtlich verfolgt und nach § 888 ZPO vollstreckt werden (BGH NJW 2008, 917 Tz 13). Ohne Aufforderung zur Abgabe der EV ist der Auskunftsschuldner nicht verpflichtet, eine EV abzugeben. Die Aufforderung muss sachlich gerechtfertigt sein, ist also plausibel zu begründen. Denn nur wenn ein Grund zu der Annahme besteht, dass die bisher erteilte > Auskunft nicht mit erforderlicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine eidesstattliche Versicherung verlangt werden. Der Auskunftsschuldner soll durch die Versicherung an Eides statt zur Wahrheit angehalten werden.
§ > 260 Abs.2 BGB velangt eine Versicherung zu "Protokoll". Im Zivilgerichtsverfahren darf das Gericht die Versicherung an Eides statt abnehmen und dazu das Protokoll erstellen. Eine einfache schriftliche Erklärung des Auskunftsschuldners genügt nicht. Die Versicherung zu Protokoll an Eides statt ist vor dem Rechtspfleger des zuständigen Amtsgerichts abzugeben (§§ 410 Nr. 1 FamFG, § 3 Nr. 1b RPflG).
In der Praxis wird häufig die Abgabe einer Eidesstattlichen Versicherung zur "Vollständigkeit und Richtigkeit" einer erteilten > Auskunft verlangt. Das ist jedoch gesetzlich nicht vorgesehen bzw. zulässig. Denn § 260 Abs.2 BGB enthält eine so weit gefasste Erklärungspflicht nicht. Nach § 260 Abs.2 BGB muss lediglich versichert werden, dass ein Auskunftsverzeichnis "nach besten Wissen so vollständig angegeben wurde, wie man dazu imstande war". Mehr, als was das Gesetz verlangt, sollte man nicht eidesstattlich versichern. Denn eine falsche eidesstattliche Versicherung hat > strafrechtliche Konsequenzen (§ 154 StGB).
(Zitat) "das einzige Instrument für eine gewisse Gewährleistung von deren Zuverlässigkeit, dass der Auskunftsverpflichtete gemäß §§ 1605 Abs. 1 Satz 3, 260 Abs. 2 BGB auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern hat, dass er nach bestem Wissen seine Auskunft so vollständig gegeben habe, als er dazu imstande sei, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt worden ist. Voraussetzung hierfür ist aber eben, dass überhaupt schon eine Auskunft in der Form eines Bestandsverzeichnisses nach § 260 Abs. 1 BGB, d. h. einer schriftlichen Zusammenstellung der einzelnen Auskunftsgegenstände (vgl. Staudinger-Bittner, Kommentar zum BGB, Bearbeitung 2009, § 260 Rn. 35), erteilt worden ist"
Anmerkung: Der Beschluss ist ein Beispiel für eine rechtskräftige Verpflichtung zur Abgabe einer Versicherung an Eides statt.
PROZESSUALE WAHRHEITSPFLICHT
Auskunftspflichten in und nach einem Unterhaltsverfahren
Gehen die Beteiligten in ein > Unterhaltsverfahren trifft sie die > prozessuale Wahrheitspflicht. Wer jetzt im Verfahren falsche Angaben oder bewusst unvollständige Angaben zu unterhaltsrelevanten Tatsachen macht, dem droht ein Verfahren wegen versuchten > Prozessbetrugs.