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Gesamteinkommen
Vom realen Cash Flow zum unterhaltsrelevanten Einkommen
Die Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens vollzieht sich in > fünf Schritten.
» Real zufließendes Gesamteinkommen
Im ersten Ermittlungsschritt geht es um die die Feststellung des real zufließenden Gesamteinkommens. Erfasst wird nicht nur der > real monetäre Cash Flow sondern auch die sog. > geldwerten Sachvorteile. Hier geht es um die Ermittlung des > gesamten Realeinkommens. Dazu zählen das zufließende Geld und die geldwerten Sachleistungen. > Mehr
» Spezialfall: Unternehmer
Die Gewinnermittlung ist auf die Ermittlung des steuerrelevanten Unternehmergewinns ausgerichtet. Allerdings ist das steuerrechtliche Gewinnermittlungsergebnismit dem unterhaltsrechtlich maßgebendem realen Cash Flow (> sog. Unternehmerlohn) nicht identisch. Wer also das unterhaltsrelevante Unternehmereinkommen ermitteln will, muss steuerliche Ergebnis unterhaltsrechtlich korrigieren.> Mehr
Autor: Dr. Schröck - Kanzlei für Familienrecht
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Wegweiser zum realen Gesamteinkommen
- Geldmittel-Zufluss
- Korrekturen: Abzüge vom Geldmittel-Zuflusses
- Korrekturen: Zurechnung geldwerter Vorteile
Links & Literatur
Totalitätsprinzip
BGH, Urteil vom 18. April 2012 - XII ZR 73/10
Totalitätsprinzip: Grundsatz der vollständigen Erfassung des Einkommens
(Zitat, Rn 22) "Nach der Rechtsprechung des Senats sind zur Feststellung des Einkommens des Unterhaltspflichtigen allerdings grundsätzlich alle Einkünfte heranzuziehen, die ihm zufließen. Demgemäß sind als Arbeitseinkommen regelmäßig alle Leistungen anzusehen, die dem Unterhaltspflichtigen im Hinblick auf das Arbeits- oder Dienstverhältnis gewährt werden, gleichgültig aus welchem Anlass sie im Einzelnen gezahlt werden. Deshalb gehören Sonderzuwendungen ebenso wie Zulagen und sonstige Nebeneinnahmen regelmäßig zum > unterhaltsrelevanten Einkommen. Auch die Bestimmung einer Leistung zum Ausgleich besonderer Anstrengungen (> überobligatorischer Arbeitseinsatz) oder ähnlichen Verwendungszwecken führt nicht dazu, dass sie von vornherein außer Ansatz zu lassen wären. Vielmehr kommt es insoweit auf den tatsächlichen Mehraufwand an, den der Empfänger einer derartigen Zulage hat (BGH Urteil vom 16. Januar 1980 - IV ZR 115/78 - FamRZ 1980, 342, 343 f. zum Auslandszuschlag nach § 55 BBesG und Senatsurteil vom 6. Oktober 1993 - XII ZR 112/92 - FamRZ 1994, 21, 22 zur Fliegeraufwandsentschädigung für Kampfflieger).
Anmerkung: Bei der Einkommensermittlung gilt der Grundsatz der unterschiedslosen Erfassung aller unterhaltsrechtlich relevanten Einkünfte, d.h. es werden grundsätzlich alle zufließenden Einkünfte angerechnet, gleichgültig welcher Art sie sind und aus welchem Anlass sie gezahlt werden (= Totalitätsprinzip: "Alles wird erfasst"). U.a. auch Sonderzuwendungen, Zulagen, Spesen, Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Auslösungen und Überstundenvergütungen. Auch unregelmäßig zufließende Tantieme und Prämien gehören dazu (vgl. OLG Frankfurt, OLGR 1997, 166; Wendl/Staudigl-Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 7. Aufl., § 1 Rn. 55; Kalthoener/Büttner-Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 10. Aufl., Rn. 818). Die kindbezogenen Bestandteile von Beamtenbezügen werden dem Leistungsempfänger (Beamten) als Einkommen zugerechnet, weil im Unterhaltsrecht grundsätzlich - unbeschadet einer öffentlich-rechtlichen Zweckbestimmung - alles als Einkommen gilt, was einem Unterhaltsschuldner zufließt (vgl. Senatsurteile vom 3. November 1982 - IVb ZR 322/81; vom 11. Januar 1984 - IVb ZR 10/82; BGH, Beschluss vom 07.02.2018 - XII ZB 338/17, Rn 29). Erst nachdem der gesamte Geldmittelzufluss erfasst wurde, wird im nächsten Schritt gefragt,
- ob der Geldmittel-Zufluss unterhaltsrechtlich zu > korrigieren ist und
- ob dem Geldmittel-Zufluss > geldwerte Vorteile hinzuzurechnen sind
- Nach Korrektur des realen Geldmittel-Zuflusses folgt der Schritt zur möglichen Zurechnung fiktiver Einkünfte > hier.
Gesamt-Bruttoeinkommen
Wichtiger Anknüpfungspunkt für das > unterhaltsrelevante Gesamteinkommen ist das steuerrelevante Gesamteinkommen, bestehend aus der Summe aller sieben Einkunftsarten des § 2 Abs.1 EStG. Dies bestätigen sämtliche Leitlinien der OLG`s. Beispielhaft werden die süddeutschen Leitlinien (> SüdL) mit Ziff. 1.1 SüdL zitiert: "Auszugehen ist vom Bruttoeinkommen als Summe aller Einkünfte". Im ersten Schritt zum unterhaltsrelevanten Einkommen werden alle die sieben Einkunftsarten nach § 2 Abs.1 EStG erfasst, d.h.
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,Einkünfte aus Gewerbebetrieb,Einkünfte aus > selbstständiger Arbeit,Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,Einkünfte aus Kapitalvermögen,Einkünfte aus > Vermietung und Verpachtung,sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 EStG.Einkünfte sind nach § 2 Abs.2 S.1 EStG
- bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn (§§ 4 bis 7k und 13a EStG) und
- bei den anderen Einkunftsarten der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8 bis 9a EStG).
- Weiterführende Links:
» unterhaltsrelevantes Einkommen Selbstständiger und Unternehmer
Leistungsfähigkeit und Lebensstellung
Anlass für Korrekturen des Geldmittelzuflusses
Jeder Geldzufluss wird erfasst (> Totalitätsprinzip). Dabei ist das Gesamtbruttoeinkommen festzustellen. Ziel der unterhaltsrechtlichen Einkommensermittlung ist dabei die Erfassung der realen Leistungsfähigkeit des Unterhaltsberechtigten und des Unterhaltspflichtigen, um seinen > privaten Lebensstandard zu finanzieren und zu unterhalten (> Einkommen als Indikator der Lebensstellung). Diese folgt aus der persönlichen Arbeitskraft und der Ertragskraft des vorhandenen Vermögens. Deshalb wird danach unterschieden, aus welchem Grund Geldmittel zufließen. Ist der Geldzufluss kein Gegenwert für zumutbar erbrachte Arbeitsleistung oder Vermögenseinsatz, ist dieser in der Regel nicht unterhaltsrelevant. Geldzufluss, der nicht die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsberechtigten oder Unterhaltspflichtigen indiziert, ist nicht unterhaltsrelevantes Einkommen. Dann erfährt das Gesamteinkommen insoweit unterhaltsrechtliche > Korrekturen. Somit werden bestimmte reale Einkommensbestandteile abgeblendet, wie etwa
- Einkommensbestandteile aus > überobligatorischem Arbeitseinsatzes,
- Einkommensbestandteile, die nicht für den privaten Lebensunterhalt verbraucht werden (> Konsum oder Vermögensbildung?).
- Geldzufluss durch > freiwillige Zuwendungen Dritter
- Sozialleistungen ohne > Lohnersatzfunktion.
Überobligatorische Erwerbstätigkeit
Wer > Überstunden leistet, wer neben der > Kinderbetreuung zusätzlich arbeiten geht, im > Rentenalter arbeitet oder aus sonstigen Gründen mehr Einkommen erzielt, als ihm üblicherweise zugemutet wird, kann evtl. sein Real-Einkommen um den Anteil an überobligatorischer Leistung korrigieren.
> Mehr
Abfindung
bei Verlust des Arbeitsplatzes
Sind Abfindungen unterhaltsrelevantes Einkommen? > Mehr
Sozialleistungen
mit Lohnersatzfunktion
Die > Süddeutschen Leitlinien erfassen Sozialleistungen unter Ziff. 2 SüdL. Sozialleistungen, die Lohnersatzfunktion haben, werden als unterhaltsrelevantes Einkommen angerechnet. Dazu zählen
- Altersrente (BGH, Urteil vom 31.10.2012 - XII ZR 30/10)
- Arbeitslosengeld I (BGH, Urteil v. 19.11.2008 - XII ZR 129/06)
- Berufsunfähigkeitsrente /Unfallrenten:
Grundsätzlich zählen alle Rentenarten des Unterhaltspflichtigen, einschließlich der Versichertenrenten aus der gesetzlichen Unfallversicherung und Unfallrenten aus privaten Versicherungsverträgen, zum unterhaltsrelevanten Einkommen. Ursächlich für die Anrechnung von Berufskrankheits- und Verletztenrenten ist deren Einkommensersatzfunktion. Bei Unfallrenten wird der Teil der Renten nicht als unterhaltsrelevantes Einkommen berücksichtigt, der für tatsächlichen behinderungsbedingten Mehraufwand (z.B. krankheitsbedingte Kosten) benötigt wird. Der Unterhaltsschuldner trägt dafür die Darlegungs- und Beweislast. - > Betreuungsgeld
- Betreuungsgeld für die Pflegeperson (> BGH, Urteil vom 01.03.2006 - XII ZR 157/03)
- > Elterngeld
- Grundsicherungsleistungen (§§ 41ff. SGB XII) und Hilfen zum Lebensunterhalt (§§ 19 Abs.2 S.2, 27ff SGB XII) als anrechenbares unterhaltsrelantes Einkommen des Unterhaltsbedürftigen? -> siehe dazu Hans-Ulrich Graba, die Rechtsprechung des BGH zum Unterhaltsrecht im Jahr 2015, in FF 2016, 139
- Konkursausfallgeld
- Krankengeld (> BGH, Urteil vom 31.10.2012 - XII ZR 30/10)
- Kurzarbeitergeld
- Mutterschaftsgeld
- Rente aus gesetzlicher Unfallversicherung (> BGH, Urteil vom 20.01.1982 - IVb ZR 647/80)
- Schlechtwettergeld
- > Übergangsgeld
- Übergansbeihilfe für Zeitsoldaten (> OLG Brandenburg, Urteil vom 07.10.2008 - 10 UF 3/08)
- Verpflegungskostenzuschuss des Arbeitgebers (> BGH, Beschluss vom 28.10.2020 - XII ZB 512/19, Rn 39)
- Wohngeld (> BGH, Urteil vom 18.02.2012 - XII ZR 73/10, Rn 15)
Ohne Lohnersatzfunktion
Diese Sozialleistung die keine Lohnersatzfunktion aufweisen, gehören nicht zum unterhaltsrelevantem Einkommen.
- Kindergeldzuschlag nach § 6 a BKGG (BGH, Beschluss vom 28.10.2020 - XII ZB 512/19)
- Leistungen nach SGB XII und Leistungen nach dem UVG (vgl. Ziff.2.10 SüdL)
- Leistungen nach dem HIV-Hilfegesetz (BGH, Beschluss vom 04.07.2018 - XII ZB 448/17)
- Arbeitslosengeld II.
Arbeitslosengeld II - Leitsätze
a) Ein vom Unterhaltsberechtigten bezogenes Arbeitslosengeld II ist nicht bedarfsdeckend und lässt den Unterhaltsanspruch als subsidiäre Sozialleistung nicht entfallen.
b) Bezieht der Unterhaltspflichtige Krankengeld, sind davon bereits im Rahmen der Bedarfsbemessung grundsätzlich weder pauschale berufsbedingte Kosten noch ein Erwerbstätigenbonus abzusetzen.
OLG Hamm, Beschluss vom 06.01.2014 - 3 UF 192/13
zum Bezug von SGB II-Leistungen für Kind
Freiwillige Zuwendungen Dritter
Dazu zählen freiwillige Leistungen aus dem Familienkreis (z.B. Zuwendungen von Eltern/Großeltern). Diese gehören nicht zum Einkommen, es sei denn, es besteht ein Anspruch auf solche Leistungen. Ist der Fall einer freiwilligen Zuwendung eines Dritten gegeben, so erhöht diese beim Unterhaltspflichtigen nicht dessen > Leistungsfähigkeit und beim Unterhaltsberechtigten mindern diese nicht dessen > Bedürftigkeit. Die Zahlung solcher freiwilligen Zuwendungen reduziert auch nicht das > unterhaltsrelevante Einkommen des Zuwendenden (OLG Braunschweig, FamFR 2013, 392). Folgende Merkmale müssen dafür vorliegen:
- freiwillige Zuwendung (jederzeit einstellbar, nicht verlässlich)
- unentgeltliche Zuwendung
- Zuwendung eines Dritten (d.h. sie stammen nicht vom Unterhaltsberechtigten und nicht vom Unterhaltspflichtigen)
- Wille des Zuwendenden ist darauf gerichtet, nur den Zuwendungsempfänger zu unterstützen, nicht eine andere Person zu entlasten.
- Weiterführende Literatur: Dominik Härtl, Was sind freiwillige unentgeltliche Zuwendungen und wie werden diese unterhaltsrechtlich behandelt?, in: > NZFam 2017, 10
- Weiterführende Literatur: Dominik Härtl, Was sind freiwillige unentgeltliche Zuwendungen und wie werden diese unterhaltsrechtlich behandelt?, in: > NZFam 2017, 10
zu den freiwilligen Zuwendungen Dritter
(Zitat) "Im Unterhaltsrecht gilt (...) der allgemeine Grundsatz, daß ohne Rechtsanspruch gewährte, freiwillige Zuwendungen Dritter nur dem Zuwendungsempfänger allein zugute kommen, sich aber auf ein Unterhaltsrechtsverhältnis nicht auswirken sollen, es sei denn, dem Willen des Zuwendenden läßt sich anderes entnehmen. Dabei treten zwei Fallgestaltungen auf: Leistungen eines Dritten an den Unterhaltsberechtigten, die an sich geeignet wären, dessen Unterhaltsbedarf zu decken, führen im Verhältnis zu dem Unterhaltsverpflichteten nur dann zu einer Minderung seiner > Bedürftigkeit, wenn der Dritte damit zugleich bezweckt, den Unterhaltsverpflichteten zu entlasten. Geht sein Wille dagegen dahin, nur den Zuwendungsempfänger selbst zu begünstigen, berührt dies dessen Bedürftigkeit im Verhältnis zum Unterhaltsverpflichteten im allgemeinen nicht (Senatsurteil v. 22. 2. 1995 - XII ZR 80/94 -, FamRZ 1995, 537, 538 f., m.N. aus der Rspr. des Senats). In Mangelfällen wird indessen auch für den zuletzt genannten Fall eine - jedenfalls teilweise - Anrechnung der Zuwendung auf den > Unterhaltsbedarf im Hinblick auf § 1581 BGB aus Billigkeitserwägungen in Betracht gezogen (vgl. Senatsurteil v. 17. 3. 1999 - XII ZR 139/97 -, S. 21, m.N., FamRZ 1999, 843)."
OLG HAMM, Beschluss vom 29.05.2013 - 2 WF 98/13Mietfreies Wohnen des unterhaltsbedürftigen Kindes bei der Großmutter = freiwillige Leistung Dritter - Pressemitteilung
Bezug von Unterhaltsleistungen
Im Gegensatz zu freiwilligen Leistungen kann ein Bezug von Leistungen aufgrund eines Unterhaltsanspruchs dem unterhaltsrelevanten Einkommen zugerechnet werden (vgl. Klinkhammer, in: Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrechtlichen Praxis, 9.Aufl. 2015, § 2 Rn 247ff). In der Praxis wird dies in Fällen der > anteiligen Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihren Kindern relevant (Klinkhammer, in: Wendl/Dose, aa.O., Zitat): Unterhaltsleistungen, die ein Elternteil von einem Dritten erhält, sind Einkünfte und daher grundsätzlich für den Unterhalt von Kindern zu verwenden. Als anrechenbares Einkommen kommt praktisch nur Unterhalt in Betracht, den ein getrennt lebender oder geschiedener Ehegatte zahlt [Berechnungsbeispiele > hier]. Das Wirtschaftsgeld, das ein mit seinem (zweiten) Ehegatten zusammen lebender Elternteil als Bestandteil des Familienunterhalts erhält, ist kein Einkommen, da es treuhänderisch für die Zwecke der neuen Familie zu verwenden ist (Wendl/Dose, a.a.O. § 3 Rn 56).
- Weiterführende Links:
» Einkommen ermitteln bei Patchwork
Geldwerte Sachbezüge - Selbstversorger
BGH, Urteil vom 9. Juni 2004 - XII ZR 277/02
Geldwerter Vorteil & landwirtschaftliche Selbstversorgung
(Zitat) "Soweit die Einkünfte der Parteien nicht nur durch Geldeinnahmen, sondern auch durch Sachentnahmen oder andere vermögenswerte Vorteile (z.B. > Wohnwert) bestimmt werden, sind diese bei der Ermittlung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens wertmäßig erhöhend zu berücksichtigen. (...) Geht man mit dem Oberlandesgericht davon aus, daß im Bereich der Landwirtschaft Eigenprodukte für den Lebensbedarf verwandt werden, und haben solche Produkte auch die ehelichen Einkommensverhältnisse der Parteien mit geprägt, so sind diese grundsätzlich mit ihrem Geldwert zu veranschlagen und in die Einkommensberechnung einzustellen. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, daß eine solche - ggf. im Wege der Schätzung (§ 287 ZPO) vorzunehmende - Bewertung hier nicht möglich oder nicht sachgerecht wäre."
Wohnvorteil
EFFEKTE
des mietfreien Wohnens
Das unterhaltsrechtliche Einkommen soll die wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringen. Leistungsfähigkeit wird nicht nur durch Erwerbseinkünfte, sondern in gleicher Weise durch Vermögenserträge und sonstige wirtschaftliche Nutzungen bestimmt, die aus dem Vermögen gezogen werden. Dazu können auch die Gebrauchsvorteile eines Eigenheims (= Wohnvorteil) zählen, denn durch das Bewohnen eines eigenen Hauses oder einer Eigentumswohnung entfällt die Notwendigkeit der Mietzahlung, die in der Regel einen Teil des allgemeinen Lebensbedarfs ausmacht (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteil vom 5. März 2008 - XII ZR 22/06 FamRZ 2008, 963 Rn. 11 mwN).
> Mehr
Gebrauchsvorteil des Dienstwagens
Geldwerte Sachleistungen, die vom Arbeitgeber gewährt werden, sind dem Einkommen mit einem Geldwert hinzuzurechnen > Ziff. 4 SüdL (z.B. Werkswohnung oder der > Dienstwagen als Sachbezug). In der Regel werden Sachbezüge bereits nach Einkommensteuerrecht als Einkommen gewertet. Auch geldwerte Naturalien zählen zum unterhaltsrelevanten Einkommen.
FIRMEN-PKWPrivate Nutzung des Dienstwagens als unterhaltsrechtlicher Vorteil
Hier geht es um den Fall, dass der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter einen Dienstwagen (auch) zur privaten Nutzung zur Verfügung stellt. Wie ist das unterhaltsrechtlich zu beurteilen?
> hier
FIRMEN-FAHRRAD
Private Nutzung des Dienstfahrrads als unterhaltsrechtlicher Vorteil
Immer häufiger kommt es vor, dass Betriebe für ihre Mitarbeiter Fahrräder leasen, die die Arbeitnehmer auch privat nutzen dürfen. Die Bandbreite an geleasten Rädern reicht dabei vom einfachen Tourenrad bis hin zum E-Bike. Wie wird dieser geldwerte Vorteil steuerrechtlich und unterhaltsrechtliche bewertet?
> Mehr
Links & Literatur
Links
- Wegweiser zur Einkommensermittlung
- Wegweiser zum fiktiven Einkommen
- Wegweiser zur Einkommensbereinigung
- Patchwork & Einkommen
- Unterhaltsrelevantes Vermögen
- Wegweiser zum Unterhaltsrecht
- Professionelle Unterhaltsberechnung
Literatur
- Heiß, Abschreibungen, in Heiß/Born, Unterhaltsrecht, Stand Oktober 2015
- Gerhardt, Das bereinigte Nettoeinkommen, in: Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrechtlichen Praxis, 9. Auflage 2015, Rn 1000 ff.
- Wolfram Viefhues, Einkommensbestimmung des geschiedenen wiederverheirateten unterhaltspflichtigen Ehegatten, FPR 2008, 74
In eigener Sache
- Einkommensermittlung für Beamte, unser Az.: 142/15 (D3/932-15) 102/15 (D3/944-15)