Standort: Startseite > Kanzleiprofil > Infothek > Unterhaltsrecht > Unterhaltsansprüche > Bemessungsgrundlagen > Leitfaden zur Einkommensermittlung > Gesamteinkommen > fiktives Einkommen > Einkommensbereinigung > Formular zum Einkommen
Die Ermittlung des > unterhaltsrelevanten Einkommens vollzieht sich in > vier Schritten. Der erste Schritt ist die Feststellung des Gesamteinkommens, welches real zufließt. Das Wort "real" wird deshalb betont, weil zum unterhaltsrelevanten Einkommen auch > fiktive Einkünfte zählen können, d.h. welches nicht zufließt. Hier geht es um den ersten Schritt: Ermittlung des unterhaltsrelevanten Realeinkommens. Der Einkommensbegriff erfasst dabei nicht nur den realen Cash-Flow sondern auch die sog. > geldwerten Sachvorteile. Grundsätzlich zählt im ersten Schritt alles zum Einkommen was Geld oder geltwerte Sachvorteile /Sachleistungen sind.
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Anknüpfungspunkt für das > unterhaltsrelevante Einkommen ist das steuerrelevante Gesamteinkommen, bestehend aus der Summe aller sieben Einkunftsarten des § 2 Abs.1 EStG. Es gilt das > Totalitätzprinzip. Dies bestätigen sämtliche Leitlinien der OLG`s. Beispielhaft werden die süddeutschen Leitlinien (> SüdL) mit Ziff. 1.1 SüdL zitiert: "Auszugehen ist vom Bruttoeinkommen als Summe aller Einkünfte". Im ersten Schritt zum unterhaltsrelevanten Einkommen werden damit die sieben Einkunftsarten nach § 2 Abs.1 EStG erfasst, d.h.
BGH, Urteil vom 18. April 2012 - XII ZR 73/10
Grundsatz der vollständigen Erfassung des Einkommens
(Zitat, Rn 22) "Nach der Rechtsprechung des Senats sind zur Feststellung des Einkommens des Unterhaltspflichtigen allerdings grundsätzlich alle Einkünfte heranzuziehen, die ihm zufließen. Demgemäß sind als Arbeitseinkommen regelmäßig alle Leistungen anzusehen, die dem Unterhaltspflichtigen im Hinblick auf das Arbeits- oder Dienstverhältnis gewährt werden, gleichgültig aus welchem Anlass sie im Einzelnen gezahlt werden. Deshalb gehören Sonderzuwendungen ebenso wie Zulagen und sonstige Nebeneinnahmen regelmäßig zum > unterhaltsrelevanten Einkommen. Auch die Bestimmung einer Leistung zum Ausgleich besonderer Anstrengungen ( > überobligatorischer Arbeitseinsatz) oder ähnlichen Verwendungszwecken führt nicht dazu, dass sie von vornherein außer Ansatz zu lassen wären. Vielmehr kommt es insoweit auf den tatsächlichen Mehraufwand an, den der Empfänger einer derartigen Zulage hat (BGH Urteil vom 16. Januar 1980 - IV ZR 115/78 - FamRZ 1980, 342, 343 f. zum Auslandszuschlag nach § 55 BBesG und Senatsurteil vom 6. Oktober 1993 - XII ZR 112/92 - FamRZ 1994, 21, 22 zur Fliegeraufwandsentschädigung für Kampfflieger).
Im Ausgangspunkt gilt also ein Totalitätsprinzip ("Alles wird erfasst"). Auch unregelmäßig zufließende Tantieme gehören dazu. Solche Leistungen sind grundsätzlich unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen, das dem sonstigen Erwerbseinkommen gleichsteht (vgl. OLG Frankfurt, OLGR 1997, 166; Wendl/Staudigl-Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 7. Aufl., § 1 Rn. 55; Kalthoener/Büttner-Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 10. Aufl., Rn. 818). Zu Korrekturen, d.h. zum Abblenden bestimmter Einkommensbestandteile kommt es nur dann, wenn sich ausnahmsweise das Einkommen z.T. als Ergebnis eines > überobligatorischen Arbeitseinsatzes darstellt. Das Thema überobligatorisches Einkommen ist nur ein Teilbereich von möglichen unterhaltsrechtlich veranlassten > Einkommenskorrekturen. Ausgehend von steuerlichen Bemessungsgrundlage der sieben Einkunftsarten können auf dem Weg zum unterhaltsrechtlichen Einkommen eine Vielzahl rechtstechnischer Korrekturen in Betracht kommen (Überblick dazu > hier). Welcher Art diese sind, zeigen z.B. Ziff. 1.2. bis Ziff. 10 SüdL. Weitere Erklärungen dazu erfolgen über den > Wegweiser zum "Real-Einkommen".
WEGWEISER
EINKOMMENSKORREKTUREN
Das steuerrelevante Einkommen ist nur der (unterhaltsrechtlich anerkannte) Anknüpfungspunkt für das unterhaltsrelevante Einkommen. Denn nicht alles, was steuerpolitisch den Einkommmensbegriff des Einkommensteuerrecht prägt, wird zugleich familienpolitisch respektiert. So sind bei jedem Schritt zum Einkommen (> Schritte zum Einkommen) unterhaltsrechtliche Korrekturen in Betracht zu ziehen.
♦ Jeder Geldzufluss wird erfasst (> Totalitätsprinzip). Es ist das Gesamteinkommen festzustellen.
♦ Das Gesamteinkommen unterliegt unterhaltsrechtlichen > Korrekturen, d.h. es kann zum Abblenden bestimmter Einkommensbestandteile kommen, wenn
♦ Ermittlung und Korrektur des Gesamteinkommens bilden den ersten Schritt zum unterhaltsrelevanten Einkommen. Im zweiten Schritt sind mögliche fiktive Einkünfte festzustellen > hier.
Um einen Überblick der unterhaltsrelevaten Korrekturen zu bekommen, wird auf > Ziff. 1.2. bis Ziff. 10 SüdL verwiesen. Die weiteren Ausführungen sind Ergänzungen und stellen praxisrelevante Themen in den Vordergrund.
BGH, Urteil vom 9. Juni 2004 - XII ZR 277/02
Geldwerter Vorteil & landwirtschaftliche Selbstversorgung
(Zitat) "Soweit die Einkünfte der Parteien nicht nur durch Geldeinnahmen, sondern auch durch Sachentnahmen oder andere vermögenswerte Vorteile (z.B. > Wohnwert) bestimmt werden, sind diese bei der Ermittlung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens wertmäßig erhöhend zu berücksichtigen.(...) Geht man mit dem Oberlandesgericht davon aus, daß im Bereich der Landwirtschaft Eigenprodukte für den Lebensbedarf verwandt werden, und haben solche Produkte auch die ehelichen Einkommensverhältnisse der Parteien mit geprägt, so sind diese grundsätzlich mit ihrem Geldwert zu veranschlagen und in die Einkommensberechnung einzustellen. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, daß eine solche - ggf. im Wege der Schätzung (§ 287 ZPO) vorzunehmende - Bewertung hier nicht möglich oder nicht sachgerecht wäre."
EFFEKTE
des mietfreien Wohnens
Das unterhaltsrechtliche Einkommen soll wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringen. Leistungsfähigkeit wird nicht nur durch Erwerbseinkünfte, sondern in gleicher Weise durch Vermögenserträge und sonstige wirtschaftliche Nutzungen bestimmt, die aus dem Vermögen gezogen werden. Dazu können auch die Gebrauchsvorteile eines Eigenheims (= Wohnvorteil) zählen, denn durch das Bewohnen eines eigenen Hauses oder einer Eigentumswohnung entfällt die Notwendigkeit der Mietzahlung, die in der Regel einen Teil des allgemeinen Lebensbedarfs ausmacht (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteil vom 5. März 2008 - XII ZR 22/06 FamRZ 2008, 963 Rn. 11 mwN).
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Geldwerte Sachleistungen, die vom Arbeitgeber gewährt werden, sind dem Einkommen mit einem Geldwert hinzuzurechnen > Ziff. 4 SüdL (z.B. Werkswohnung oder der > Dienstwagen als Sachbezug). In der Regel werden Sachbezüge bereits nach Einkommensteuerrecht als Einkommen gewertet. Auch geldwerte Naturalien zählen zum unterhaltsrelevanten Einkommen.
Hier geht es um den Fall, dass der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter einen Dienstwagen (auch) zur privaten Nutzung zur Verfügung stellt. Wie ist das unterhaltsrechtlich zu beurteilen? -> HIER.
FIRMEN-FAHRRAD
Private Nutzung des Dienstfahrrads als unterhaltsrechtlicher Vorteil
Immer häufiger kommt es vor, dass Betriebe für ihre Mitarbeiter Fahrräder leasen, die die Arbeitnehmer auch privat nutzen dürfen. Die Bandbreite an geleasten Rädern reicht dabei vom einfachen Tourenrad bis hin zum E-Bike. Wie wird dieser geldwerte Vorteil steuerrechtlich und unterhaltsrechtliche berwertet?
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Zusatzleistungen des Arbeitgebers für die vermögenswirksame Anlage sind dem Bezieher zu belassen (vgl. Ziff. 10.6. der Ergänzung der Düsseldorfer Tabelle). Beiträge des Arbeitnehmers zu vermögenswirksamen Leistungen mindern das Einkommen nicht, sofern sie nicht als Vorsorgeaufwendungen berücksichtigt werden können: siehe > private Altersvorsorge.
Die kindbezogenen Bestandteile von Beamtenbezügen werden dem Leistungsempfänger (Beamten) als Einkommen zugerechnet, weil im Unterhaltsrecht grundsätzlich - unbeschadet einer öffentlich-rechtlichen Zweckbestimmung - alles als Einkommen gilt, was einem Unterhaltsschuldner zufließt (vgl. Senatsurteile vom 3. November 1982 - IVb ZR 322/81; vom 11. Januar 1984 - IVb ZR 10/82; BGH, Beschluss vom 07.02.2018 - XII ZB 338/17, Rn 29).
Spesen zählen nicht zu den > berufsbedingten Aufwendungen. Erstattungen von Spesen seitens des Arbeitgebers zählen zum unterhaltsrelevanten Einkommen. In welcher Höhe Spesenzahlungen unterhaltsrelevanten Einkommen zugerechnet werden, erfahren Sie > hier
Wer > Überstunden leistet, wer neben der > Kinderbetreuung zusätzlich arbeiten geht, im > Rentenalter arbeitet oder aus sonstigen Gründen mehr Einkommen erzielt, als ihm üblicherweise zugemutet wird, kann evtl. sein Real-Einkommen um den Anteil an überobligatorischer Leistung korrigieren.
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Die > Süddeutschen Leitlinien erfassen Sozialleistungen unter Ziff. 2 SüdL. Sozialleistungen, die Lohnersatzfunktion haben, werden als unterhaltsrelevantes Einkommen angerechnet. Dazu zählen
Diese Sozialleistung die keine Lohnersatzfunktion aufweisen, gehören nicht zum unterhaltsrelevantem Einkommen.
a) Ein vom Unterhaltsberechtigten bezogenes Arbeitslosengeld II ist nicht bedarfsdeckend und lässt den Unterhaltsanspruch als subsidiäre Sozialleistung nicht entfallen.
b) Bezieht der Unterhaltspflichtige Krankengeld, sind davon bereits im Rahmen der Bedarfsbemessung grundsätzlich weder pauschale berufsbedingte Kosten noch ein Erwerbstätigenbonus abzusetzen.
OLG Hamm, Beschluss vom 06.01.2014 - 3 UF 192/13
zum Bezug von SGB II-Leistungen für Kind
Dazu zählen freiwillige Leistungen aus dem Familienkreis (z.B. Zuwendungen von Eltern/Großeltern). Diese gehören nicht zum Einkommen, es sei denn, es besteht ein Anspruch auf solche Leistungen. Ist der Fall einer freiwilligen Zuwendung eines Dritten gegeben, so erhöht diese beim Unterhaltspflichtigen nicht dessen > Leistungsfähigkeit und beim Unterhaltsberechtigten nicht dessen > Bedürftigkeit. Die Zahlung solcher Zuwendungen reduziert auch nicht das > unterhaltsrelevante Einkommen des Zuwendenden (OLG Braunschweig, FamFR 2013, 392). Folgende Merkmale müssen dafür vorliegen:
(Zitat) "Im Unterhaltsrecht gilt (...) der allgemeine Grundsatz, daß ohne Rechtsanspruch gewährte, freiwillige Zuwendungen Dritter nur dem Zuwendungsempfänger allein zugute kommen, sich aber auf ein Unterhaltsrechtsverhältnis nicht auswirken sollen, es sei denn, dem Willen des Zuwendenden läßt sich anderes entnehmen. Dabei treten zwei Fallgestaltungen auf: Leistungen eines Dritten an den Unterhaltsberechtigten, die an sich geeignet wären, dessen Unterhaltsbedarf zu decken, führen im Verhältnis zu dem Unterhaltsverpflichteten nur dann zu einer Minderung seiner > Bedürftigkeit, wenn der Dritte damit zugleich bezweckt, den Unterhaltsverpflichteten zu entlasten. Geht sein Wille dagegen dahin, nur den Zuwendungsempfänger selbst zu begünstigen, berührt dies dessen Bedürftigkeit im Verhältnis zum Unterhaltsverpflichteten im allgemeinen nicht (Senatsurteil v. 22. 2. 1995 - XII ZR 80/94 -, FamRZ 1995, 537, 538 f., m.N. aus der Rspr. des Senats). In Mangelfällen wird indessen auch für den zuletzt genannten Fall eine - jedenfalls teilweise - Anrechnung der Zuwendung auf den > Unterhaltsbedarf im Hinblick auf § 1581 BGB aus Billigkeitserwägungen in Betracht gezogen (vgl. Senatsurteil v. 17. 3. 1999 - XII ZR 139/97 -, S. 21, m.N., FamRZ 1999, 843)."
Im Gegensatz zu freiwilligen Leistungen kann ein Bezug von Leistungen aufgrund eines Unterhaltsanspruchs dem unterhaltsrelevanten Einkommen zugerechnet werden (vgl. Klinkhammer, in: Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrechtlichen Praxis, 9.Aufl. 2015, § 2 Rn 247ff). In der Praxis wird dies in Fällen der > anteiligen Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihren Kindern relevant (Klinkhammer, in: Wendl/Dose, aa.O., Zitat): Unterhaltsleistungen, die ein Elternteil von einem Dritten erhält, sind Einkünfte und daher grundsätzlich für den Unterhalt von Kindern zu verwenden. Als anrechenbares Einkommen kommt praktisch nur Unterhalt in Betracht, den ein getrennt lebender oder geschiedener Ehegatte zahlt [Berechnungsbeispiele > hier]. Das Wirtschaftsgeld, das ein mit seinem (zweiten) Ehegatten zusammen lebender Elternteil als Bestandteil des Familienunterhalts erhält, ist kein Einkommen, da es treuhänderisch für die Zwecke der neuen Familie zu verwenden ist (Wendl/Dose, a.a.O. § 3 Rn 56).
Die Aufwendungen, die sich dahinter verbergen, sind Kosten zur Finanzierung Aufbau eines Immobilienvermögens. Es findet somit ein steuerprivilegierter -> vermögensbildender Schuldenabbau statt. Diesem Effekt steht das Unterhaltsrecht generell kritisch gegenüber, soweit sich dies nicht gleichzeitig als eine angemessene Form zum Aufbau einer -> privaten Altersvorsorge darstellen lässt. Es ist nämlich nicht einzusehen, warum die Belange des Unterhaltsberechtigten davon negativ betroffen sein sollen und dieser den Effekt indirekt mitfinanziert. Dies führt nach der Rechtsprechung des BGH dazu, dass negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung unterhaltsrechtlich in der Regel abgeblendet werden.
BGH, Urteil v. 01.12.2004 - XII ZR 75/02
zur Ausblendung negativer Einkünfte & steuerlichen Bereinigung des Einkommens - Gebäude-Afa
Der BGH befasst sich in dieser Entscheidung mit der unterhaltsrechtlichen Anerkennung von Abschreibungen für die Abnutzung von Immobilien, Instandsetzungskosten und Zinslasten aus der Immobilienfinanzierung. Er kommt zu dem Ergebnis, dass bei unterhaltsrechtlicher Aberkennung dieser Abzugspositionen zugleich auch die tatsächlich erzielten Mieteinnahmen nicht anzuerkennen sind, in dem sämtliche Auswirkungen aus der negativen Einkunftsart ausgeblendet werden. Also muss auch die Einkommensteuer für unterhaltsrechtliche Zwecke fiktiv nur anhand der übrigen positiven Einkünfte ermittelt und berücksichtigt werden.
(Zitat) "Nach der Rechtsprechung des Senats berühren Abschreibungen für die Abnutzung von Gebäuden das unterhaltsrechtlich maßgebende Einkommen nicht, weil ihnen ein Verschleiß von Gegenständen des Vermögens zu Grunde liegt und die zulässigen steuerlichen Pauschalen vielfach über das tatsächliche Ausmaß der Wertminderung hinausgehen. Darüber hinaus ist zu beachten, daß sie durch ein günstige Entwicklung des Immobilienmarkts ausgeglichen werden können. Instandsetzungskosten können unterhaltsrechtlich nur insoweit einkommensmindernd berücksichtigt werden, als es sich um notwendigen Erhaltungsaufwand handelt und nicht um solchen für Ausbauten und wertsteigernde Verbesserungen, die der Vermögensbildung dienen."
(Zitat) "Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, daß zwar zum einen die erzielten Verluste nicht einkommensmindernd berücksichtigt werden können, daß aber zum anderen auch die dadurch erzielte Steuerersparnis außer Betracht zu bleiben hat, weil sie ohne die Übernahme des Grundbesitzes nicht eingetreten wäre. Bei einer solchen Fallgestaltung ist - in Abweichung von dem Grundsatz, daß zur Feststellung des unterhaltsrelevanten Einkommens die tatsächlich entrichtete Steuer in Abzug zu bringen ist - eine fiktive Steuerberechnung vorzunehmen, nämlich zu ermitteln, in welcher Höhe Steuern auf das nicht durch die Verluste reduzierte übrige Einkommen des Unterhaltspflichtigen zu entrichten wären (vgl. Senatsurteil vom 1. Oktober 1986 - IVb ZR 68/85 - FamRZ 1987, 36, 37 zur Berücksichtigung von Steuerersparnissen durch die Beteiligung an einem Bauherrenmodell und vom 2. Juni 2004 - XII ZR 217/01 - FamRZ 2004, 1177, 1179 zur Berücksichtigung von Steuerersparnissen durch später aufgelöste Ansparabschreibungen)."
Anmerkung: Blendet man die negativen Einkünfte aus Steuersparmodellen (z.B. aus kreditfinanziertem Immobilienvermögen) ab, kommt es zur Erhöhung der Steuerbemessungsgrundlage (= -> Summe aller Einkünfte). Mit Abblenden der negativen Einkünfte wird fiktiv für unterhaltsrechtliche Zwecke die Steuerbemessungsgrundlage erhöht. Dies löst wiederum eine fiktive Berechnung der Steuerlast aus und führt zu einem fiktiv erhöhten Steuerabzug (= Neutralisierung des Steuerspareffekts). Wenn man dagegen die negativen Einkünfte aus dem Steuersparmodell nicht abblendet, werden die aus dem Steuersparmodell folgenden Steuererstattungen dem unterhaltsrelevanten Einkommen zuzurechnen sein. Diese Steuerersparnis (Steuererstattungen) müssten wiederum um die tatsächlichen Verluste (nach Abzug der Abschreibungen) bereinigt werden.
STEUERKLASSENWAHL der EHEGATTEN
Die Steuerklassen haben Bedeutung für die Frage, welche Steuerlast ist für unterhaltsrelevante Zwecke vom Einkommen in Abzug zu bringen. Die Steuerklasse III führt zu weniger Steuerabzug als die Steuerklasse IV. Je weniger Steuer der Unterhaltsschuldner in Abzu bringen kann, desto höher ist sein unterhaltsrelevantes Einkommen und kommt dem Unterhaltsschuldner zu Gute. Ob dieser Effekt zu Gunsten des Unterhaltsgläubiger gerechtfertigt ist oder gar verlangt werden kann ist der Kern des Problems und kann zu unterhaltsrechtlichen Korrekturen des realen Steuerabzugs führen:
Steuerklasse & Unterhalt
Frage beim Trennungunterhalt
ANTWORT Beim Trennungsunterhalt stellt sich die Frage, ob der unterhaltsbedürftige Ehegatte (Steuerklasse V) einen Anspruch darauf hat, dass das Einkommen des unterhaltspflichtigen Ehegatten weiterin nur nach Steuerklasse III versteuert wird?
Frage beim Kindesunterhalt
ANTWORT Beim Kindesunterhalt stellt sich die Frage, ob des unterhaltsbedürftige Kind einen Anspruch darauf hat, dass der unterhaltspflichtige Elternteil nur die Steuerlast in Abzug bringt, die den gerinsten Steuerabzug zur Folge hat?
Splitting-Vorteil & Unterhalt?
Frage beim Kindesunterhalt
ANTWORT Kommt bei Wiederheirat des unterhaltsplichtigen Elternteils dem unterhaltsbedürftigen Kind aus erster Ehe der Splittingvorteil aus zweiter Ehe zu Gute?
Frage beim nachehelichen Unterhalt
ANTWORT Kommt beim nachehelichen Unterhalt für die Ehefrau aus erster Ehe bei Wiederheirat der Splittingvorteil aus zweiter Ehe zu Gute?
Fiktive Steuerberechnung für unterhaltsrechtliche Korrekturen
Sind Splittingvorteile und Steuerklassen unterhaltsrechtlich zu korrigieren, wird stets eine fiktive Einzelveranlagung mit der entsprechend unterhaltsrechtlich gerechtfertigten Steuerklasse durchgeführt. > Mehr.