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Anmerkung: In dieser Entscheidung geht der BGH ausführlich auf die allgemeinen Grundsätze zum Familienunterhalt ein. Anlass dafür war die Frage, ob und wie beim > Elternunterhalt ein > Taschengeldanspruch des unterhaltspflichtigen Kindes gegen seinen Ehegatten als unterhaltsrelevantes Einkommen berücksichtigt wird. Dass Ehegatten in intakter Ehe einander verpflichtet sind, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten (§ > 1360 BGB), ist eine Selbstverständlichkeit, die in der familienrechtlichen Praxis kaum zu Problemen oder Streitigkeiten führt. Der Unterhalt kann hier nicht statisch in Form einer fixen monatlichen Geldrente verlangt werden (vgl. § 1360a Abs.2 BGB). Der Familienunterhalt kann aber mittelbar an Bedeutung gewinnen, wenn zur Bestimmung des unterhaltsrelevanten Einkommens ein Taschengeldanspruch des Unterhaltspflichtigen gegen seinen Ehegatten herangezogen werden soll. Weiter muss er monetisiert werden, wenn die Unterhaltslast etwa gleichrangig neben weiteren Unterhaltspflichten in der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen ist. Auch wenn der Familienunterhalt nicht auf Geldleistung gerichtet, kann der Bedarf berechnet werden wie beim nachehelichen Unterhalt (vgl. BGH, Urteil vom 25.04.2007 - XII ZR 189/04, Rn 17). Davon abgesehen ist der Familienunterhalt wegen des völlig anderen Inhalts streng vom -> Trennungsunterhalt und -> nachehelichen Unterhalt zu unterscheiden. Ab Trennung (-> Trennungszeitpunkt) wird nur noch Barunterhalt (= Geldrente) geschuldet. Mehr Informationen zum Trennungsunterhalt -> HIER ...
Leitsätze:
1. Wird ein Ehegatte stationär pflegebedürftig, so entsteht ihm ein besonderer persönlicher Bedarf, der vor allem durch die anfallenden Heim- und Pflegekosten bestimmt wird. In diesem Fall richtet sich der Familienunterhaltsanspruch ausnahmsweise auf Zahlung einer Geldrente.
2. Ein solcher Unterhaltsanspruch setzt die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners voraus. Der dem Unterhaltsschuldner mindestens zu belassende Eigenbedarf kann in zulässiger Weise nach dem in der Düsseldorfer Tabelle und den Leitlinien der Oberlandesgerichte ausgewiesenen sogenannten > eheangemessenen Selbstbehalt bemessen werden.
Anmerkung: Die Besonderheit der Entscheidung liegt darin, dass ausnahmsweise (hier wegen auswärtiger Pflege des Ehegatten und damit verbundener hoher Sonderbedarfbelastungen) die Leistungsfähigkeit beim Familienunterhalt wie bei einem Trennungsunterhaltsanspruch als Voraussetzung für den Familienunterhalt bei Nichtzusammenleben in häuslicher Gemeinschaft behandelt wird. Sie auch Anmerkungen zur BGH Entscheidung von Thomas Stein, in: > NZFam 2016, 650.