Standort: Kanzlei für Familienrecht > Infothek > Leitfaden zur Trennung > Tipps zur Trennungsphase > Trennung fianzieren
Trennung
Wer zahlt jetzt für den Lebensunterhalt?
» Unterhalt oder staatliche Hilfe?
Reichen die eigenen Mittel zur Deckung des > Bedarfs an Lebensunterhalt nicht aus, muss in erster Linie an die mögliche > Unterhaltsansprüche im Familienkreis gedacht werden. Wenn solche Ansprüche nicht durchsetzbar sind oder nicht freiwillig vom Unterhaltsschuldner geleistet werden, ist an staatliche Hilfeleistungen zu denken.> Mehr
» Weitere Tipps für die Trennungsphase
Weitere Tipps zur Vorbereitung der Trennung und Scheidung finden Sie > hier
Autor: Dr. Schröck - Kanzlei für Familienrecht
- kostenlose Ersteinschätzung Ihres Rechtsproblems
- Wir vertreten Familiensachen bundesweit
- Kanzleiprofil
Wegweiser zur Trennungsfinanzierung
- Trennung - Was ist zu tun?
- Finanzierung durch Unterhaltsansprüche mit familiärer Hilfe
- Finanzierung mit staatlicher Hilfe
- Regressfordrung des Sozialträgers
Links & Literatur
Kindesunterhalt
KINDESUNTERHALT für minderjährige Kinder
Ist Unterhalt für minderjährige Kinder weder direkt vom > barunterhaltspflichtigen Elternteil noch mit Hilfe des > Jugendamts erreichbar, ist weiter an mögliche > Vorschussleistungen des Staates zu denken.
Trennungsunterhalt
EHEGATTENUNTERHALT ab Trennung
Bis zur Trennung ergab sich der Unterhaltsanspruch für den Ehegatten aus den (§§ 1360, 1360a, 1360b BGB: Ehegattenunterhalt bei > intakter Ehe). Jetzt wandelt sich dieser ab Trennung in einen Anspruch auf monatliche Geldzahlung für den Ehegatten (§ 1361 BGB). Im Rahmen des Trennungsunterhalts ist an die weiteren Ansprüche auf > Altersvorsorgeunterhalt und > Krankenvorsorgeunterhalt zu denken. Den Anspruch auf Trennungsunterhalt sichert der Staat allenfalls über einen Anspruch auf > Sozialhilfe nach SGB II.
Unterhaltsansprüche sichern
Die Höhe von Unterhaltsansprüchen liegt völlig im Dunkeln, solage die Einkommens- und Vermögensverhältnisse von Unterhaltsgläubiger und Unterhaltsschuldner nicht bekannt sind. Deshalb müssen unterhaltsbedürftige Familienmitglieder Initiative zeigen und folgende > Sicherungsmaßnahmen ergreifen:
- Entweder es wird direkt zur > Zahlung von konkreten Unterhaltsbeträgen aufgefordert
- oder es wird > Auskunft zum unterhaltsrelevanten Einkommen und Vermögen verlangt.
Insgesamt stehen drei verschiedene > Sicherungsmaßnahmen zur Verfügung. Bis zum Beginn der Trennung muss Unterhalt > rückwirkend bezahlt werden, wenn bereits im Monat der Trennung entsprechende Sicherungsmaßnahmen ergriffen wurden. Achtung bei Ehegattenunterhalt: wegen der strikten Trennung zwischen Trennungsunterhalt und nachehelichem Unterhalt, muss zu gegebener Zeit der nacheheliche Unterhalt gesondert gesichert werden.
> Mehr
Anwalts- und Gerichtskosten finanzieren
- Erstens: lassen es die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu, die Verfahrenskosten für ein Unterhaltsverfahren selbst zu tragen, muss der Antragsteller für die Verfahrenskosten selbst dafür aufkommen. Kinder haben in der Regel kein eigenes Einkommen oder Vermögen. Wer für die Verfahrenskosten für > Kindesunterhalt aufkommen muss, erfahren Sie
> hier - Zweitens: Es kommt eine Verfahrenskostenfinanzierung durch andere Familienmitglieder in Frage. Bei einem Verfahren zur Geltendmachung von Trennungsunterhalt ist stets zu prüfen, ab der unterhaltsplichtige Ehegatte neben dem Trennungsunterhalt auch die damit verbundenen > Verfahrenskosten als Vorschuss zu leisten hat.
> Mehr - Drittens: Kommt weder die erste noch die zweite Alternative in Frage, so kann subsidiär auf staatliche Hilfe in Form von > Verfahrenskostenhilfe zurück gegriffen werden.
> Mehr
Hilfe für Alleinerziehende
INFO des Bundesministeriums für Familie
Familienportal
Alleinerziehende stehen vor besonderen Anforderungen, Kindererziehung, Organisation des Alltags und Erwerbstätigkeit miteinander zu verbinden. Um Sie darin zu unterstützen, wurden staatliche Leistungen wie das Elterngeld, der Unterhaltsvorschuss oder steuerliche Regelungen entsprechend ausgestaltet. Grundsätzlich kann der Elternteil, dem die elterliche Sorge für das Kind alleine zusteht, eine Beistandschaft beantragen. Seit April 2002 kann eine Beistandschaft auch beantragt werden, wenn die Eltern das Sorgerecht gemeinsam ausüben; dann allerdings nur, wenn die Eltern dauerhaft getrennt leben und das Kind beim Antrag stellenden Elternteil lebt. Sind die Eltern miteinander verheiratet, so kann der Beistand erst nach Rechtskraft der Scheidung tätig werden. Für mehr Informationen, klicken Sie
> hier
Praxishinweis für alleinerziehende Mütter
- Stellen Sie Antrag auf Unterhaltsvorschussleistungen.
> Mehr - Unterstützungen zur Durchsetzung des Kindesunterhalts erhalten Sie über das Jugendamt in Form der Beistandschaft.
> Mehr - Schwangerschaft und Bezug von ALG II
> Mehr - Tipps und Informationen für alleinerziehende Mütter finden Sie
> hier
Staatliche Hilfe für Kinder
Für die Ausbildung eines Kindes kann es staatliche Leistungen in Form von > BAföG, Berufsbeihilfe (§ 56 SGB III), Ausbildungseld (§ 122 SGB III) sowie Eingliederungshilfe (= Sozialhilfe: § 8 Ziff.4 und §§ 53 bis 60 SGB XII) geben.
> Mehr
Hilfe bei Unterhaltstitulierung
Kostenloser Unterhaltstitel zum Kindesunterhalt
JUGENDAMTSURKUNDE
Unterhaltstitel zum Kindesunterhalt
Bei der Ermittlung des > Kindesunterhalts für minderjährige Kinder kann Ihnen das Jugendamt weiterhelfen. Wenn nach dem Unterhaltsvorschussgesetz staatliche Hilfe zur Zahlung von Kindesunterhalt bewilligt wird, kann das Jugendamt die > Beistandschaft für das Kind übernehmen und den Barunterhalt gegen den Unterhaltspflichtigen geltend machen. Dieser wird aufgefordert eine kostenlose Jugendamtsurkunde zu Anerkennung der Unterhaltspflicht zu erstellen. Wenn dem nicht entsprochen wird, kann das Jugendamt den Kindesunterhalt > gerichtlich geltend machen.
Kostenloser Unterhaltstitel zum Betreuungsunterhalt
Oft wird die Möglichkeit einer kostenlosen Titulierung des Betreuungsunterhalts für den kinderbetreuenden Elternteil übersehen (§ 59 Abs.1 Ziff.4 SGB VIII). Mehr zum Betreuungsunterhalt für nichteheliche Kinder gem. § 1615l BGB
> hier
Kostenlose Beistandschaft über Jugendamt
Zum Unterhaltsverfahren bei staatlicher > Beistandschaft durch das Jugendamt
> hier
Unterhaltsvorschussleistung für Kinder bis 18 Jahre
Erscheint die > Durchsetzung des Kindesunterhalts gegen den barunterhaltspflichtigen Elternteil nicht erreichbar, können zur Sicherung des Existenzminimums der Kinder Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz beim Jugendamt beantragt werden. Zahlt der zweite Elternteil keinen oder nur eingeschränkt Unterhalt für das minderjährige Kind, hilft der Staat und leistet einen Unterhaltsvorschuss. Das Gesetz wurde mit Wirkung ab dem 1. Juli 2017 geändert. Seit dem kann u.U. auch für Kinder, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, die staatliche Hilfe in Anspruch genommen werden.
- Kinder bis 13 Jahre können ohne zeitliche Einschränkung Unterhaltsvorschuss erhalten. Das Einkommen des alleinerziehenden Elternteils ist dabei unerheblich.
- Kinder bis 18 Jahre (Volljährigkeit) können nur unter bestimmten weiteren Voraussetzungen Unterhaltsvorschuss erhalten. Ob in Ihrem konkreten Fall eine staatliche Leistung in Betracht kommt, können Sie > online über das Info-Tool des Bundesministeriums für Familie ermitteln.
Verfahrenskostenhilfe
PROZESSFINANZIERUNG
mit staatlicher Hilfe
Lassen es die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht zu, die Verfahrenskosten für ein > gerichtliches Verfahren selbst zu tragen, kommt zunächst eine > Verfahrenskostenfinanzierung durch andere Familienmitglieder infrage. Erst wenn diese Möglichkeit ausscheidet, kann subsidiär auf staatliche Hilfe in Form von > Verfahrenskostenhilfe zurückgegriffen werden
> Mehr
Regressforderung des Sozialträgers
- Es gilt der allgemeine Grundsatz, dass staatliche Hilfeleistungen subsidiär erbracht werden, d.h. die Leistungspflicht des Unterhaltsschuldners gilt vorrangig. Mit anderen Worten: alles, was der Staat als Hilfe erbringt, holt er sich nach Möglichkeit vom Unterhaltsschuldner wieder. Dafür stellt der Gesetzgeber dem Sozialträger Regressansprüche zur Verfügung.
- Ein Vorrang staatlicher Hilfeleistung vor Unterhaltspflichten ist der Ausnahmefall. Zu solchen Ausnahmefällen und dem Angehörigenentlastungsgesetz
> hier
Regressforderung bei Sozialhilfeleistungen
- Wird nach SGB II Sozialhilfe bezogen (Mindestunterhalt für Kind und Alleinerziehenden) gehen bestehende Unterhaltsansprüche in Höhe der erbrachten Sozialleistungen im Wege der Legalzession auf den Sozialträger über (§ 33 Abs.1 SGB II). In Höhe der Leistungen nach SGB II entfällt damit die Aktivlegitimation zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen. Dies gilt nicht, wenn die Unterhaltsansprüche nach § 33 Abs. 4 SGB II auf Grundlage einer Vereinbarung mit dem Leistungsträger zurück übertragen worden sind. Bei solchen Rückübetragungsvereinbarungen, die den > Kindesunterhalt betreffen, ist Vorsicht geboten. Nach > BGH, Beschluss vom 18.03.2020 - XII ZB 213/19 fehlt dem Obhuts-Elternteil regelmäßig die dafür notwendige > Vertretungsbefugnis. Diese ergibt sch nicht aus § 1629 Abs.2 S.2 BGB.
- Die Legalzession gilt auch für einen Anspruch auf > Auskunft nach §§ 60 Abs.2 SGB II i.V.m. § 1605 Abs.1 BGB.
Regressforderung bei Unterhaltsvorschussleistungen
OLG Hamburg, Urteil vom 22.10.2010 - 12 UF 236/09Zum Regressanspruch wegen UnterhaltsvorschussleistungenAnmerkung: Die Verpflichtung eines barunterhaltspflichtigen Elternteils staatliche Vorschussleistungen zu erstatten, folgt aus § 7 Abs. 2 Nr. 2 UVG. Danach kann der Elternteil, bei dem das unterhaltsberechtigte Kind nicht lebt, von dem Zeitpunkt an in Regress genommen werden, in dem er von dem Antrag auf Unterhaltsleistung Kenntnis erhalten hat und darüber belehrt worden ist, dass er für den geleisteten Unterhalt nach dem Unterhaltsvorschussgesetz in Anspruch genommen werden kann (> Rechtswahrungsanzeige).
Keine Regressforderung ohne Rechtswahrungsanzeige
Die meisten staatlichen Hilfeleistungen sehen eine Kostenbeteiligung der unterhaltspflichtigen Familienmitglieder vor, indem in Höhe der gewährten staatlichen Leistungen der Unterhaltsanspruch des Leistungsempfängers auf den Sozialhilfeträger übergeht. Gem. § 92 Abs.3 SGB VIII (bei Kinder- und Jugendhilfe) und gem. § 7 Abs.2 UVG (bei > Unterhaltsvorschuss) wird für das Entstehen der Kostenbeteiligung vom Leistungsträger eine erweiterte Rechtswahrungsanzeige (Mitteilung über die Kostenbeitragspflicht) abverlangt. Eine hinreichende Rechtswahrungsanzeige ist erst dann gegeben, wenn der Unterhaltsschuldner allgemeinverständlich über die Folgen des übergegangenen Unterhaltsanspruchs informiert wurde. Eine Heranziehung des Unterhaltspflichtigen ist erst ab Zustellung der Mitteilung möglich.
Achtung: Bei Grundsicherung für Arbeitssuchende (Hartz IV) erfolgt die Überleitung von zivilrechtlichen Unterhaltsansprüchen auf den Sozialträger per Gesetz und ohne Überleitungsanzeige nach § 33 SGB II.
> Mehr
Wegen der Problematik, dass viele Unterhaltsberechtigte dringend auf Unterhaltszahlungen angewiesen sind und ohne Unterhalt schnell in erheblichen finanziellen Notstand geraten, droht das Strafrecht mit § > 170 Abs.1 StGB dem säumigen Unterhaltspflichtigen Strafsanktionen an. Weiterer wird mit § 170 Abs.1 StGB der Schutz der Sozialbehörden vor ungerechtfertigter Inanspruchnahme öffentlicher Sozialleistungen verfolgt. Doch stellt § 170 Abs.1 StGB Strafermittlungsbehörden vor erhebliche Probleme, die am Ende Strafanzeigen oft ins Leere laufen lassen.
- Weiterführende Literatur:
» Hillenbrand, § 170 I StGB - Ein stumpfes Schwert im Kampf um den Unterhalt, in: > NZFam 2020, 545ff
Links & Literatur
Links
- Ratgeber zum Unterhaltsvorschuss
- Familien-Wegweiser zum Unterhaltsvorschuss
- BM für Familie, Richtlinien zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes
- Der Weg zum besten Anwalt
Literatur
- BM für Familie, alleinerziehend - Tipps und Informationen, Stand 05. Februar 2019, Publikation
- BM für Familie, Der Unterhaltsvorschuss, Stand Juli 2019, Publikation
In eigener Sache
- OLG Oldenburg - 13 UF 88/19, der Unterhaltsprozess bei Bezug von Sozialhilfeleistungen, unser Az.: 101/19
- Zur Rechtswahrungsanzeige, unser Az.: 133/15 (D3/605-15)
- Der Unterhaltsregress des Jobcenter, unser Az.: 404/14