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- Was wird bei Scheidung mitentschieden?
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Autor: Dr. Schröck - Kanzlei für Familienrecht
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Wegweiser zu den Folgesachen
- Was kann Folgesache sein?
- Was ist eine Scheidungsfolgevereinbarung?
- Wie kommt es zu einer Folgesache im Scheidungsverbund?
- Wann kann eine Folgesache vom Scheidungsverfahren abgetrennt werden?
- Rechtsmittel gegen Folgesache - Ehegattenunterhalt
- Verfahrenskosten & Folgesache
Links & Literatur
Was kann (> auf Antrag) Folgesache sein?
Jede familienrechtliche Angelegenheit, die in > § 137 Abs.2 FamFG genannt ist und zusammen mit dem Ausspruch der Scheidung geregelt werden soll (> Scheidungsverbund), ist eine sog. Folgesache. Folgesachen können das > Scheidungsverfahren insgesamt erheblich verzögern. Dies führt sehr oft zum Ruf nach einer > Abtrennung der Folgesache vom Scheidungsverbund. Die wichtigsten Folgesachen werden nachfolgend aufgeführt:HAUSHALTSSACHEN und EHEWOHNUNG
Was ist zwingend (> von Amts wegen) eine Folgesache?
VERSORGUNGSAUSGLEICHAntrag für Folgesache erforderlich?
Automatisch (von Amts wegen) besteht ein > Scheidungsverbund nur mit dem > Versorgungsausgleich. In allen anderen Fällen kommt es zu einer Folgesache nur auf gesonderten Antrag. Eine isolierte Entscheidung über eine Folgesache ist nicht mehr möglich. Wenn der Verbund einmal entstanden ist, kann grundsätzlich keine Scheidung ohne eine endgültige Entscheidung über die Folgesache ausgesprochen werden. Ist ein Scheidungsverbund einmal entsanden, kann es nur noch ausnahmsweise zu einer > Abtrennung der Folgesache aus dem Scheidungsverbund nach > § 140 FamFG kommen.
Antragsfrist
Der Folgesacheantrag muss bei Gericht > rechtzeitig vor dem > Scheidungstermin eingehen (§ 137 Abs.2 FamFG), damit der Scheidungsverbund entsteht.
Erfolgte bereits > Ladung zum Scheidungstermin, muss schnell reagiert und geprüft werden, welche Themenkomplexe ein Ehegatte zusammen mit der Scheidung geregelt wissen will. Der > BGH hat erklärt, dass eine angemessenen Frist zwischen Terminsladung und dem > Anhörungstermin von mindestens drei Wochen liegen müssen (-> Ladungsfrist). Den Beteiligten soll ausreichend Zeit zur Einreichung und Ausarbeitung eines Folgesacheantrags zur Verfügung stehen. Es soll dabei gewährleistet sein, dass der Folgesacheantrag nicht zwingend an der Frist des § > 137 Abs.2 FamFG scheitert. Wenn das Gericht diese Ladungsfrist nicht einhält, kann > Antrag auf Terminsverlegung gestellt werden.
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- Ein > Folgesacheantrag muss spätestens zwei Wochen vor Scheidungstermin erfolgen (§ 137 Abs.2 S. 1 FamFG). Maßgebend ist nicht der Termin zur "ersten" mündlichen Verhandlung. Maßgebend ist der Termin der "letzten" mündlichen Verhandlung (BGH FamRZ 2012, 863ff.).
- Wird die Antragsfrist nicht gewahrt, wird isoliert (d.h. abgetrennt vom Scheidungsverbund) über die Folgesache entschieden. Mit anderen Worten: Die Scheidung kann ohne Entscheidung über die weitere Sache entschieden werden.
- Eine Ausnahme von der Zwei-Wochen-Frist gilt für > Kindschaftssachen (§ > 137 Abs. 3 FamFG).
Die Antragsfrist für Folgesachen zum Scheidungsverbund
Anmerkung: Das OLG München hat die Abtrennung der Unterhaltssache wegen angeblich verspätet eingereichtem Folgesacheantrag aufgehoben.
Hinweis: BGH, Beschluss vom 15.3.2017 – XII ZB 109/16, Zum Erfordernis eines bestimmten Antrags der Beschwerdebegründung in einer Unterhaltsfolgesache
Folgesache "Unterhalt" in zweiter Instanz
Grundzüge des Beschwerdeverfahrens in Unterhaltssachen > hier
Über Folgesachen wird zusammen mit dem Ausspruch der > Scheidung in einem > Endbeschluss entschieden (§§ 137 Abs.1; § 142 Abs.1 FamFG). Vor > Rechtskraft der Scheidung werden die Entscheidung zu den Folgesachen nicht wirksam (§ 148 FamFG). Meist sind die Beteilgten mit dem Ausspruch der Scheidung einverstanden und wollen diese rechtskräftig werden lassen. Doch häufig kommt es in der Praxis vor, dass einer der Ehegatten die Entscheidung über die Folgesache > "nachehelicher Unterhalt" als rechtsfehlerhaft anfechten will. Dies ist mit einer teilweisen Beschwerde gegen den Endbeschlusses zum nachehelichen Unterhalt möglich (BGH, Urteil vom 26. 6. 2013 − XII ZR 133/11; Elzer/Gutowski, Formalien bei der Beschwerde in Familiensachen, in: > NZFam 2015, 1042). Der Scheidungsverbund (§ 137 Abs.1 FamFG) gilt nur in erster Instanz. Mit isolierter Anfechtung einer Folgesache können der Scheidungsausspruch und die weiteren Folgesachen nach Abschluss der ersten Instanz rechtskräftig werden. Will dies der Anfechtungsgegner verhindern, weil er die Scheidung nicht ohne endgültiger Entscheidung über alle Folgesachen rechtskräftig werden lassen will, hilft ihm § 145 Abs.1 FamFG: Der Anfechtungsgegner kann durch Erweiterung des Rechtsmittels oder im Wege der Anschließung an das Rechtsmittel noch bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe der > Rechtsmittelbegründung des Beschwerdeführers angefochten werden. Der Anfechtungsgegner hat also die Wahl:
- entweder der Anfechtungsgegner legt ebenso gegen weitere einzelne Folgesachen oder den Scheidungsausspruch eine eigene isolierte Beschwerde ein
- oder er legt Anschlussbeschwerde (§ 66 FamFG) ein.
Im Zweifel ist durch Auslegung zu ermitteln, welche Variante im Einzelfall tatsächlich gewollt ist.
Fazit: Wird etwa Beschwerde gegen eine Unterhaltsentscheidung aus dem Scheidungsverbund eingelegt, kann mit einer Anschlussbeschwerde gegen die Scheidungssache oder eine andere Folgesache "gekontert" werden. Das Anschlussrechtsmittel muss den Voraussetzungen des § 61ff FamFG genügen und ist innerhalb der Frist des § 145 FamFG einzulegen (= ein Monat nach Bekanntgabe der > Rechtsmittelbegründung). Dadurch kann verhindert werden, dass der Scheidungsausspruch oder die weiteren Folgesachen rechtskräftig werden, bevor nicht auch über die isoliert angefochtene Folgesache rechtskräftig entscheiden ist.
Verfahrenkosten
Wegweiser zur kostengünstigen Scheidung > hier
- Folgesachen verlängern das > Scheidungsverfahren nicht nur erheblich, sondern erhöhen die Scheidungskosten. Folgesachen sind eigene (weitere) Angelegenheiten und werden mit eigenen Gegenstandswerten bewertet. Der Verfahrenswert der Folgesache ist nicht im Verfahrenswert der Scheidungssache inkludiert. Der Verfahrenswert der Folgesache wird dem Verfahrenswert der > Scheidungssache hinzu addiert.
> Mehr - Über die Folgesachen wird zusammen mit der Scheidungssache entschieden (§ 137 Abs.1 FamFG). Das gilt auch im Hinblick auf die Kostenentscheidung. In der Regel werden die Kosten der Scheidungssache inklusive der Folgesachen gegeneinander aufgehoben (§ 150 Abs.1 FamFG). Selbst im Fall der > Abtrennung behält die Folgesache ihre charakterlichen Besonderheiten und wird nicht zu einer von der Scheidungssache isolierten (selbständigen) Verfahrensangelegenheit (§ 137 Abs.5 S.1 FamFG). Die Kostenregelungen zur Folgesache bleibt erhalten (§ 150 Abs.5 S.1 FamFG) mit der Möglichkeit nach § 150 Abs.4 FamFG von der Kostenaufhebung abzuweichen, über die infolge einer Abtrennung gesondert zu entscheiden ist. Anderes gilt nur bei > Kindschaftssachen als Folgesache. Denn diese sind nach Abtrennung als selbständiges Verfahren zu führen (§§ 137 Abs.5 S.2 i.V.m. Abs.3 FamFG).
> Mehr - Wer für Folgesachen > Verfahrenskostenhilfe beanspruchen will, hat diese gesondert zu beantragen. Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Scheidung erstreckt sich automatisch nur auf die Folgesache > Versorgungsausgleich.
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Links & Literatur
Links
Literatur
- Elzer/Gutowski, Formalien bei der Beschwerde in Familiensachen, in: NZFam 2015, 1042
- Wolfram Viefhues, Abtrennung von Folgesachen, in: FF 2017, 477 ff
In eigener Sache
- AG Bernau bei Berlin - 6 F 238/18 (2), isolierte Beschwerde gegen Unterhaltssache im Scheidungsverbund, unser Az.: 1102/18 (D3/138-19)
- AG Dachau - 2 F 10/15 , Antrag zur > Abtrennung der Folgesachen Güterrecht und nachehelicher Unterhalt, unser Az.: 506/16 (D3/110-17)