mehr Schutz bei häuslicher Gewalt
Informationen des Bundesministeriums

Das am 01.01.2002 in Kraft getretene Gewaltschutzgesetz dient dem zivilrechtlichen Schutz von Opfern von Gewalttaten und folgt dem Prinzip "Täter geht, Opfer bleibt". In familienrechtlichen Angelegenheiten ist der Wohnungsüberlassungsanspruch in § 2 GewSchG von Bedeutung. Dieser ergänzt die Möglichkeit eines Verfahrens auf Wohnungszuweisung wegen Trennung nach § 1361b Abs.1 BGB: siehe > Auszug aus der Ehewohnung. Ein Antrag auf Wohnungsüberlassung wegen Opferschutz führt
einerseits wesentlich schneller zum Ziel, ist aber andererseits eine drastische Maßnahme.
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Gewaltschutzgesetz

Das Gewaltschutzgesetz wurde zum Schutz vor tätlichen Übergriffen, Nachstellungen, Freiheitsbeschränkungen und zum schnellen staatlichen Einschreiten geschaffen. Der geschützte Personenkreis ist nicht auf Eheleute beschränkt, sondern erstreckt sich auf alle Opfer, die im häuslichen Bereich eine Tat im Sinne des § 1 GewSchG erdulden mussten oder müssen. Eine reine Nötigung löst Maßnahmen nach dem GewSchG allerdings nicht aus.

OLG Frankfurt, Beschluss vom 15.05.2012 - 4 WF 115/12
Kein Gewaltschutz bei "reiner" Nötigung


(Zitat) "Freiheitsverletzung ist jede nicht ganz geringfügige Beeinträchtigung der körperlichen Fortbewegungsfreiheit (vgl. OLG Brandenburg, FamRZ 2006, 947 = MDR 2006, 157; Heinke, § 1 GewSchG, Rdnr. 9; Brudermüller in Palandt; BGB, 71. Aufl. 2012, § 1 GewSchG, Rdnr. 5). Nicht durch § 1 Abs. 1 GewSchG geschützt ist hingegen die allgemeine Handlungsfreiheit, weshalb beispielsweise bei Nötigungen, die nicht mit der Verletzung eines der in § 1 Abs. 1 oder 2 GewSchG genannten Rechtsgüter verbunden sind, keine Ansprüche nach dem Gewaltschutzgesetz, sondern lediglich - vor dem Zivilgericht geltend zu machende - allgemeine Unterlassungsansprüche nach §§ 1004, 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 240 StGB gegeben sind (vgl. OLG Rostock, FamRZ 2007, 921; OLG Hamm, FamRZ 2012, 645 = BeckRS 2011, 25808; Heinke, § 1, Rdnr. 9; Krüger in Münchener Kommentar, § 1 GewSchG, Rdnr. 11; Brudermüller in Palandt; § 1 GewSchG, Rdnr. 4 unter Verweis auf BT-Drs. 14/5429, S. 18)."

§ 1 Gerichtliche Maßnahmen
zum Schutz vor Gewalt und Nachstellungen


(1) Hat eine Person vorsätzlich den Körper, die Gesundheit oder die Freiheit einer anderen Person widerrechtlich verletzt, hat das Gericht auf Antrag der verletzten Person die zur Abwendung weiterer Verletzungen erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die Anordnungen sollen befristet werden; die Frist kann verlängert werden. Das Gericht kann insbesondere anordnen, dass der Täter es unterlässt,

  1. die Wohnung der verletzten Person zu betreten,
  2. sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung der verletzten Person aufzuhalten,
  3. zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich die verletzte Person regelmäßig aufhält,
  4. Verbindung zur verletzten Person, auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, aufzunehmen,
  5. Zusammentreffen mit der verletzten Person herbeizuführen,

soweit dies nicht zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erforderlich ist.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn

  1. eine Person einer anderen mit einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit widerrechtlich gedroht hat oder

  2. eine Person widerrechtlich und vorsätzlich

a) in die Wohnung einer anderen Person oder deren befriedetes Besitztum eindringt oder b) eine andere Person dadurch unzumutbar belästigt, dass sie ihr gegen den ausdrücklich erklärten Willen wiederholt nachstellt oder sie unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln verfolgt.

Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe b liegt eine unzumutbare Belästigung nicht vor, wenn die Handlung der Wahrnehmung berechtigter Interessen dient.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 oder des Absatzes 2 kann das Gericht die Maßnahmen nach Absatz 1 auch dann anordnen, wenn eine Person die Tat in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen hat, in den sie sich durch geistige Getränke oder ähnliche Mittel vorübergehend versetzt hat.

§ 2 Überlassung einer gemeinsam genutzten Wohnung


(1) Hat die verletzte Person zum Zeitpunkt einer Tat nach § 1 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, mit dem Täter einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt geführt, so kann sie von diesem verlangen, ihr die gemeinsam genutzte Wohnung zur alleinigen Benutzung zu überlassen.

(2) Die Dauer der Überlassung der Wohnung ist zu befristen, wenn der verletzten Person mit dem Täter das Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem Grundstück, auf dem sich die Wohnung befindet, zusteht oder die verletzte Person mit dem Täter die Wohnung gemietet hat. Steht dem Täter allein oder gemeinsam mit einem Dritten das Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem Grundstück zu, auf dem sich die Wohnung befindet, oder hat er die Wohnung allein oder gemeinsam mit einem Dritten gemietet, so hat das Gericht die Wohnungsüberlassung an die verletzte Person auf die Dauer von höchstens sechs Monaten zu befristen. Konnte die verletzte Person innerhalb der vom Gericht nach Satz 2 bestimmten Frist anderen angemessenen Wohnraum zu zumutbaren Bedingungen nicht beschaffen, so kann das Gericht die Frist um höchstens weitere sechs Monate verlängern, es sei denn, überwiegende Belange des Täters oder des Dritten stehen entgegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für das Wohnungseigentum, das Dauerwohnrecht und das dingliche Wohnrecht.

(3) Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen,

  1. wenn weitere Verletzungen nicht zu besorgen sind, es sei denn, dass der verletzten Person das weitere Zusammenleben mit dem Täter wegen der Schwere der Tat nicht zuzumuten ist oder
  2. wenn die verletzte Person nicht innerhalb von drei Monaten nach der Tat die Überlassung der Wohnung schriftlich vom Täter verlangt oder
  3. soweit der Überlassung der Wohnung an die verletzte Person besonders schwerwiegende Belange des Täters entgegenstehen.

(4) Ist der verletzten Person die Wohnung zur Benutzung überlassen worden, so hat der Täter alles zu unterlassen, was geeignet ist, die Ausübung dieses Nutzungsrechts zu erschweren oder zu vereiteln.

(5) Der Täter kann von der verletzten Person eine Vergütung für die Nutzung verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht.

(6) Hat die bedrohte Person zum Zeitpunkt einer Drohung nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt mit dem Täter geführt, kann sie die Überlassung der gemeinsam genutzten Wohnung verlangen, wenn dies erforderlich ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Eine unbillige Härte kann auch dann gegeben sein, wenn das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern beeinträchtigt ist. Im Übrigen gelten die Absätze 2 bis 5 entsprechend.

§ 3 Geltungsbereich, Konkurrenzen


(1) Steht die verletzte oder bedrohte Person im Zeitpunkt einer Tat nach § 1 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 unter elterlicher Sorge, Vormundschaft oder unter Pflegschaft, so treten im Verhältnis zu den Eltern und zu sorgeberechtigten Personen an die Stelle von §§ 1 und 2 die für das Sorgerechts-, Vormundschafts- oder Pflegschaftsverhältnis maßgebenden Vorschriften.

(2) Weitergehende Ansprüche der verletzten Person werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

§ 4 Strafvorschriften


Wer einer bestimmten vollstreckbaren Anordnung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1, zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Die Strafbarkeit nach anderen Vorschriften bleibt unberührt.


Anträge
Gerichtsbeschluss

Antrag
Formulare

Der Initiative gegen Gewalt gegen Frauen. Die Formulare für Frauen dienen zur Beantragung zivilrechtlichen Schutzes nach dem Gewaltschutzgesetz. Die entsprechenden Formulare für Männer können beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ), Postfach 20 15 51, 53145 Bonn, unter „Materialien zur Gleichstellungspolitik Nr. 89/2002“ angefordert werden. Hier zum direkten > Download.

Muster
Antrag

Antrag auf einstweilige Anordnung zur Wohnungszuweisung nach § 2 GewSch.


AG Augsburg - Beschluss wegen Gewaltschutz

Einstweilige Anordnung wegen Bedrohung der Kinder und Beleidigung der Ehefrau.


Härtefall-Scheidung

Gilt die Ehe als zerrüttet, ist sie scheidungsreif: Es kann ein > Scheidungsantrag gestellt werden. Im Normalfall ist eine Ehe nicht vor Ablauf einer Trennungsphase scheidungsreif. Davon macht § 1565 Abs. 2 BGB eine Ausnahme und lässt eine sofortige Scheidung der Ehe zu, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde: siehe dazu
> Härtefall-Scheidung.


Links & Literatur



Links



Literatur & Rechtsprechung


  • OLG Hamburg, Beschluss vom 25.10.2019 – 2 UF 121/19, Grenzen der rechtsübergreifenden Zuständigkeit des Familiengerichts in Gewalrschutzsachen - Nachstellen durch Überwachungskamera, in: NZFam 2020, 19
  • Annegret Will, Gewaltschutz in Paarbeziehungen mit gemeinsamen Kindern, in FPR 2004, 233

In eigener Sache


  • AG Dachau - 2 F 431/19, Gewaltschutzantrag wegen häuslicher Gewalt, e.A.-Verfahren, vorläufige Zuweisung der Ehewohnung, unser Az.: 37/19
  • AG München - 532 F 5195/19, Gewaltschutzverfahren wegen Rangelei vor Gerichtsverhandlung, unser Az.: 12/19