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Unabhängig von dem zwischen den Ehegatten bestehenden Güterstand sind die Ehegatten während des Güterstandes aus § 1353 BGB zur wechselseitigen vermögensrechtlichen Information verpflichtet. Dieser sog. Informations- oder Unterrichtungsanspruch ist kein Anspruch gemäß § 242 BGB, sondern er ist aus §§ 1353, 1385 Nr. 4 BGB abzuleiten. Danach hat jeder Ehegatte während des Zusammenlebens in der Ehe den anderen in groben Zügen über die wesentlichen Bestandteile des eigenen Vermögens und dessen Entwicklung zu unterrichten. Er dient dem Zweck den Ehepartner über die für den Bestand der Ehe bedeutende Vermögenslage auf dem Laufenden zu halten. Im Fall des Scheiterns der Ehe verdichtet sich beim Zugewinnausgleich der Informationsanspruch zu einem allumfassenen Auskunftsanspruch Auskunftsanspruch.
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Beim gesetzlichen Güterstand kann ein Ehegatte nicht mehr in vollem Umfang mit seinem Vermögen tun und lassen was er will. Die eheliche Solidarität fordert nun gegenseitige Rücksichtnahme auch in Vermögensfragen. Dies betrifft Verfügungen die im wesentlichen das -> komplette Vermögen eines Ehegatten betreffen und Gegenstände, die zum -> Haushalt gehören.
(1) Ein Ehegatte kann sich nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen. Hat er sich ohne Zustimmung des anderen Ehegatten verpflichtet, so kann er die Verpflichtung nur erfüllen, wenn der andere Ehegatte einwilligt.
(2) Entspricht das Rechtsgeschäft den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Verwaltung, so kann das Familiengericht auf Antrag des Ehegatten die Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert oder durch Krankheit oder Abwesenheit an der Abgabe einer Erklärung verhindert und mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.
UNTERNEHMEREHE
Unternehmerischer Gestaltungsspielraum
Wenn im Fall einer Unternehmer-Ehe keine Gütertrennung vereinbart wurde, kann wegen § -> 1365 BGB der unternehmerische Gesatltungsspielraum durch eine Blockade-Haltung des Ehegatten eingeschränkt sein (-> Unternehmerische Freiheit & Güterstand). Oder es muss mit dem Ehegatten Überzeugungsarbeit in einem geschäftlichen Thema geleistet werden, in dem der Ehegatte nicht drin steckt. Auch kann die Immobilie der Eheleute das einzig nennenswerte Vermögen darstellen. Auch dann ist § -> 1365 BGB zu beachten.
BGH, Beschluss vom 21. Februar 2013 - V ZB 15/12
§ 1365 BGB & subjektive Theorie
Zu den Voraussetzungen des Einwilligungsvorbehalts nach § -> 1365 BGB bei Verfügung über einzelne Vermögensgegenstände: Der BGH stellt nochmals klar, dass § -> 1365 BGB auch bei Verfügungen über einzelne Vermögensgegenstände beachtlich ist, wenn diese im Wesentlichen das gesamt Vermögen eines Ehegatten darstellen. Weitere Voraussetzungen ist, dass der Geschäftspartner von diesem Umstand Kenntnis hat (sog. subjektive Theorie).
OLG Hamm, Beschluss vom 29.09.20011 - II-4 WF 20/11
Wann kann der Ehegatte seine Zustimmung verweigern?
(Zitat) "Gem. § 1365 Abs. 1 S. 1 BGB kann sich ein Ehegatte nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über sein Vermögen als Ganzes zu verfügen. Die Regelung ist hauptsächlich eine Schutzbestimmung im Interesse der Familiengemeinschaft und zur Erhaltung der wirtschaftlichen Grundlage der Familie; daneben bezweckt sie auch, den anderen Ehegatten vor einer Gefährdung seiner Anwartschaft auf Zugewinnausgleich bei Beendigung des Güterstandes zu schützen (vgl. z. B. BGH FamRZ 1978, 1380 ff.; Staudinger/Thiele, Kommentar zum BGB, Neubearbeitung 2007, § 1365 Rn. 2). Allerdings hebt das Gesetz die rechtsgeschäftliche Freiheit der Ehegatten auch im Hinblick auf die Geschäfte über das Vermögen im Ganzen nicht schlechthin auf. Es betrachtet vielmehr lediglich beide Ehegatten als bestimmungsberechtigt darüber, ob solche Geschäfte trotz ihrer abstrakten Gefährlichkeit vorgenommen werden sollen. Durch das Erfordernis der Zustimmung des anderen Ehegatten wird diese Vorstellung rechtstechnisch verwirklicht. Dem anderen Ehegatten wird dadurch kein Recht am Vermögen oder an den einzelnen Vermögensgegenständen eingeräumt (Staudinger/Thiele a. a. O. Rn. 3), wohl aber ein freies Mitspracherecht in Angelegenheiten, die die wirtschaftlichen Grundlagen der Ehegemeinschaft und den Zugewinnausgleich betreffen (a. a. O. Rn. 101). Wenn die Zustimmung ohne ausreichenden Grund verweigert wird oder durch Krankheit oder Abwesenheit nicht erteilt werden kann, kann sie auf Antrag durch das Familiengericht ersetzt werden, wenn das Rechtsgeschäft den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung entspricht (§ 1365 Abs. 2 BGB); hierfür kommt es letztlich auf die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit des Geschäfts unter Berücksichtigung der gesamten familiären Situation unter vernünftigen wirtschaftlichen Erwägungen an (Koch, Münchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage 2010, § 1365 Rn. 93). Mit "ausreichendem Grund" wird die Zustimmung nur verweigert, wenn das Rechtsgeschäft mit den Schutzzwecken des § 1365 BGB nicht zu vereinbaren ist. Jede Verweigerung, die nicht die Erhaltung der wirtschaftlichen Grundlagen der Familie oder die Sicherung der (möglichen) künftigen Zugewinnausgleichsforderung im Blick hat, ist unbeachtlich. Nicht zu berücksichtigen ist etwa der Wunsch, einen eigenen Anspruch gegen den Ehegatten durchzusetzen, denn § 1365 hat nicht die Funktion eines Zurückbehaltungsrechts (a. a. O.). Bei der Prüfung der Frage, ob "ausreichende Gründe" für die Verweigerung der Zustimmung vorliegen, sind keinesfalls sämtliche für die unterschiedlichen Entscheidungen der Ehegatten erheblichen Aspekte zu berücksichtigen, sondern allein diejenigen Interessen, die in § 1365 anerkannt sind (a. a. O. Rn. 96)."
BGH, Urteil vom 16.01.2013 – XII ZR 141/10
Verbleibendes Wohnrecht & Vermögen im Ganzen
Leitsatz: "Bei der Beurteilung, ob die Übertragung eines Grundstücks durch einen Ehegatten sein Vermögen im Ganzen betrifft, ist ein von ihm vorbehaltenes dingliches Wohnungsrecht als ihm verbliebenes Vermögen zu berücksichtigen."
Über Gegenstände des ehelichen Haushalts kann ein Ehegatte bei einer -> Zugewinngemeinschaft nur verfügen, wenn der andere Ehegatte einwilligt (§ -> 1369 BGB).
VERMÖGENSAUSEINADERSETZUNG der EHEGATTEN
Regeln der Vermögensauseinandersetzung bei Scheidung
Wenn die Eheleute sich scheiden lassen ist das gemeinsame Vermögen auseinanderzusetzen sowie der jeweilige Gütertstand aufgelöst. Für die Auflösung des jeweiligen Güterstandes sieht das Gesetz spezielle Auseinadersetzungsvorschriften vor. Leben die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft stehem als familienspezifische Ausgleichsmechanismen zur Verfügung
Andere familienspezifische Regelungen kennt das Zivilrecht nicht. Insbesondere fehlen im gesetzlichen Güterrecht Vorschriften, zur -> Auseinandersetzung gemeinsamen Eigentums der Ehegatten zu erfolgen hat. Hier greifen die allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften (-> Thema Leitfaden für Immobilienbesitzer -> Thema Teilungsversteigerung), soweit diese nicht von den familienrechtlichen Ausgleichsmechanismen als lex spezialis verdrängt werden. Zwar spricht man vom grundsätzlichen Vorrang der güterrechtlichen Ausgleichsmechnismen, doch verdrängt das Güterrecht die weiteren möglichen Ausgleichsmechanismen nur zum Teil. Verdrängt werden vor allem Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung (§§ 812 ff BGB) oder die Grundsätze zum Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB). Unberührt bleiben aber sämtliche gesetzlichen Ausgleichsmechanismen zu gemeinsamen Vermögensgegenständen oder vertragliche Regelungen.
Auseinandersetzung der in der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften