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Familiengerichte stehen Härtefall-Scheidungen nach § > 1565 Abs.2 BGB äußerst kritisch gegenüber. Deshalb muss die gängige > Judikatur genau beachtet werden, um keinen unbegründeten Scheidungsantrag zu riskieren. Drei Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
- Die Einhaltung einer > Trennungsphase muss nicht nur "unzumutbar" erscheinen, sondern
- sich als eine > "Härte" darstellen und
- der Grund dafür muss "in der Person des anderen Ehegatten" liegen.
Keine unzumutbare Härte
- Nachlässige Haushaltsführung
- Unbegründete Eifersuchtsszenen
- Einmalig im Affekt erfolgte körperliche Attacke
Umstrittene Fälle
- Unterhaltspflichtverletzungen gegenüber Frau und Kindern
- Aufnahme einer gleichgeschlechtlichen Beziehung
Unzumutbare Härte
- Alkoholismus bei mehrfachem Scheitern oder Ablehnung von Entziehungskuren
- Jahrelanger Drogenmissbrauch im Beisein der Kinder
- Aufforderung zu sexuellen Perversionen (z.B. Gruppensex)
- Ehebrecherische Beziehungen mit hieraus folgender Schwangerschaft (vgl. z.B. OLG Karlsruhe FamRZ 2000, 1417)
- Laufende Beleidigungen und Beschimpfungen in Gegenwart der Kinder
- Nervenkrankheit, soweit diese nicht vor der Eheschließung bekannt war
- Eheschließung, um eine Aufenthaltsgenehmigung zu erlangen
- Straftaten gegenüber dem Ehepartner
- Suizidversuch, soweit der andere Ehegatte nicht mitursächlich für das Verhalten war.
- Morddrohungen
- Schwerste Beleidigungen, Bedrohungen und Misshandlungen des Anderen insbesondere in Gegenwart der Kinder.
Links & Literatur
Links
- Zuweisung der Ehewohnung wegen häuslicher Gewalt
- Gewaltschutz: Wenn die Krise eskaliert
- Hilfetelefon "Gewalt gegen Frauen
Literatur
- Annegret Will, Gewaltschutz in Paarbeziehungen mit gemeinsamen Kindern, in FPR 2004, 233
- Ludwig Bergschneider, Härtefallscheidung vor Ablauf des Trennungsjahres, in NZFam 2016, 158