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Unterhaltstitel:
Wann muss der Titel herausgegeben werden?
Solange ein > vollstreckbarer Unterhaltstitel sich in den Händen des Gläubiger befindet, kann dieser ungeprüft und ohne Rücksicht darauf, ob das titulierte Recht tatsächlich nicht besteht die > Zwangsvollstreckung betreiben. Es ist anerkannt, dass aus Gründen des Schuldnerschutzes ein Vollstreckungstitel herauszugeben ist, wenn er erfüllt ist und diesem keine sonstigen Rechte mehr zugrunde liegen (in analoger Anwendung von § 371 BGB).
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Autor: Dr. Schröck - Kanzlei für Familienrecht
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Wegweiser zur Titelherausgabe
- Anlass für Titelherausgabe
- Vollstreckungsabwehr- vor Herausgabeklage
- Rechtschutzinteresse für Vollstreckungsabwehrklage
Links & Literatur
Praktisch relevant wird der Anspruch auf Titelherausgabe z.B. in folgenden Fällen
Volljähriges Kind ist in Besitz einer vollstreckbaren > Jugendamtsurkunde, wobei die Zahlungsverpflichtung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres in der > Urkunde begrenzt wurde.
Titel über nachehelichen Unterhalt wurde > zeitlich befristet (§ 1578b Abs.2 BGB).
Der Zeitraum der > notariell beurkundeten Unterhaltsverpflichtung ist abgelaufen.
Die Ansprüche aus dem Unterhaltstitel sind > verjährt oder > verwirkt.
Titel über künftig wiederkehrende Leistungen, sind so lange nicht herauszugeben, wie der Gläubiger den Titel für eine künftige Vollstreckung weiterhin benötigt. Ist das nicht mehr der Fall, stellt sich die weitere Frage, wie die Herausgabeforderung durchgesetzt werden kann. Kann das Herausgabeverlangen mit unmittelbarer mit einer Herausgabeklage verfolgt werden oder muss vorab entweder ein > Abänderungsverfahren (§§ 238, 239 FamFG) eingeleitet oder ein Vollstreckungsabwehrantrag (§ 767 ZPO) gestellt werden?
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BGH, Urteil vom 14.7.2008 – II ZR 132/07
Klage auf Herausgabe eines Vollstreckungstitels nach Stattgabe einer Vollstreckungsabwehrklage
(Zitat) „Die Klage auf Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung eines unter § 794 ZPO fallenden Titels ist nach der Rechtsprechung des BGH, der die Literatur ganz überwiegend folgt, in analoger Anwendung von § 371 BGB jedenfalls zulässig, wenn entweder über eine Vollstreckungsabwehrklage bereits rechtskräftig zu Gunsten des Herausgabeklägers entschieden worden ist oder die Erfüllung der dem Titel zugrunde liegenden Forderung zwischen den Parteien unstreitig ist.“
Rechtschutzinteresse für Vollstreckungsabwehrklage bei Titel auf wiederkehrende Leistungen
(Zitat) "Lautet ein Titel auf wiederkehrende Leistungen, muss indessen dem Umstand Rechnung getragen werden, dass dieser Titel für die Zukunft noch gebraucht wird. Einen derartigen Titel gibt der Gläubiger nicht an den Schuldner heraus, wenn dieser die Unterhaltsrente für einen bestimmten Zeitraum bezahlt hat. Es wird deshalb als sachgerecht angesehen, ggü. einem Titel auf wiederkehrende Unterhaltsleistungen, solange der Gläubiger diesen für erst künftig fällig werdende Leistungen noch benötigt, das Rechtsschutzinteresse für die Vollstreckungsabwehrklage erst dann zu verneinen, wenn eine Zwangsvollstreckung nach den Umständen des Falles unzweifelhaft nicht mehr droht (BGH vom 8. Februar 1984 - IVb ZR 52/82).“
Anmerkung: Nachdem feststeht, dass die Herausgabeklage erst zulässig ist, wenn rechtskräftig entscheiden wurde, dass aus dem Unterhaltstitel keine Rechte mehr hergeleitet werden können, ist weiter zu überlegen mit welcher Klageart diese rechtskräftige Feststellung herbeigeführt werden kann. Wenn ein Unterhaltstitel wegen > Veränderung der Unterhaltsbemessungsgrundlagen angegriffen werden soll, ist dafür die Abänderungsklage die richtige Klageart. Werden gegen Unterhaltstitel endgültig rechtsvernichtende Einwände (z.B. Erfüllung, Verjährung oder Verwirkung etc.) erhoben, ist die Vollstreckungsabwehrklage die die richtige Klageart.
- Weiterführende Links und Literatur:
» Weichenstellung: Abänderungs- oder Vollstreckungsabwehrverfahren?
» Graba, Der Vollstreckungsgegenantrag bei Unterhaltstiteln, in: NZFam 2020, 465
Links & Literatur
Links
- Wegweiser zur Abänderung von Unterhaltstiteln ...
- Zur Vollstreckungsgegenklage ...
- Wegweiser zum Unterhaltsrecht ...
Literatur
- Hans-Ulrich Graba, Eingetretener oder voraussichtlicher Umstand - Vollstreckungseinwendung oder Abänderungsgrund bei Unterhaltstiteln, in -> FF 2014, 274ff.
- Hans-Ulrich Graba, Geltend machen von Unterhalt für die Vergangenheit und für die Zukunft, in -> NZFam 2014, 6ff.
- Volker Bißmaier, Abänderung Unterhalt - wann und wie?, in -> FF 2012, 102-108
In eigener Sache ...
- AG Speyer - 42 F 137/13: Vollstreckungsabwehrklage oder Abänderungsverfahren?, unser Az.: 475/13 (D4/1222-15)