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- Was geschieht mit der Immobilie (Eigenheim der Ehegatten) anlässlich einer Scheidung?
Nach zwei Jahren wird das > Scheidungsverfahren rechtshängig. In diesem streiten die Ehegatten im Zusammenhang mit der Regelung des > Zugewinnausgleichs über die Berücksichtigung der > Darlehensverbindlichkeit in ihren Endvermögen und über die Bedeutung, die dem unentgeltlich erlangten > Wohnwertvorteil beizumessen ist. An Hand des Beispiels geht unser Leitfaden auf die Rechtsfragen zur Immobilie in der Reihenfolge ein, wie Sie ab Trennung in der Praxis auftauchen: > Mehr
Autor: Dr. Schröck - Kanzlei für Familienrecht
Leitfaden & FAQ zur Immobilie / Ehewohnung
- Beispiel aus der Praxis
- Ehewohnung - Wer bleibt? - Wer muss gehen?
- Wer trägt nach Trennung die Hauskosten?
- Mietfreies Wohnen - Wie wird dabei der Unterhalt ermittelt?
- Eigentum & Nutzungsentschädigung
- Wird die gemeinsame Immobilie aufgeteilt?
- Miteigentum & Teilungsversteigerung - Muss das sein?
- Was geschiet mit dem gemeinsamen Immobilienkredit?
- Welche Investitionen werden ausgeglichen?
- Was passiert mit dem Immobilienwert im Zugewinnausgleich?
- Bekommen Schwiegereltern ihren Investitionsbeitrag zurück?
Auseinandersetzung des gemeinsamen Immobilienbesitzes
Zuwendungen an den anderen Ehegatten, die zum Erwerb und Finanzierung von Immobilienbesitz gemacht wurden, will man im Fall der Scheidung wieder zurück haben. Es stellen sich Fragen nach -> Ausgleichsmechanismen die Entschädigungsansprüche oder Herausgabeansprüche für den Fall des Scheiterns der Ehe vorsehen. Ob und welche Ausgleichs- und Entschädigungsansprüche greifen, ist zum Teil schwierig zu beantworten. Im Güterrecht der Ehegatten existieren dazu keine speziellen Vorschriften. Die im Fall der Scheidung auftretenden Problemlagen sind vielschichtig. Auf praxisrelevante Problemlagen soll hier hingewiesen werden:
Aufteilung des Miteigentums - Wertersatz von Investitionsbeiträgen
Der grundsätzliche Aufteilungsmaßstab bei Aufteilung der gemeinsamen Immobilie ist der Umfang des Miteigentumanteils. Dieser beträgt bei hälftigem Miteigentum der Ehegatten "50/50". Soll ein anderer Aufteilungsmaßstab bei der Immobilienverwertung gelten, muss eine dementsprechende > besondere Vereinbarung getroffen sein oder es gilt ein von den Regeln der Bruchteilsgemeinschaft (§§ 741 ff BGB) abweichender Verteilungsmechnismus, die eine Erstattung oder Rückabwicklung von Investitionsbeiträgen vorsehen. Solche alternative gesetzliche Ausgleichsmechanismen können sein- Beitragsrückerstattung nach Vorschriften zur GbR (> Lehre von der Ehegatteninnengesellschaft)
- Besondere > Ausgleichsmechanismen neben dem Güterrecht
- Beitragsrückerstattung nach den Regeln des > Wegfalls der Geschäftsgrundlage für die ehebedingte Zuwendung
Oder gibt es eine Alternative?
Können besondere Rückabwicklungsansprüche oder Entschädigungsansprüche nicht greifen, wird die Auseinandersetzung der gemeinsamen Immobilie nach dem Recht der Bruchteilsgemeinschaft (§§ 741 ff BGB) erfolgen. Hier sehen die gesetzlichen Ausgleichsmechanismen nur die > Teilungsversteigerung (§ 753 Abs.1 S.1 BGB) vor. Können sich die Ehegatten nicht auf eine > alternative Auseinandersetzung ihres Miteigentums einigen, droht am Ende eine > Verteilung des Versteigerungserlöses nach Maßgabe der jeweiligen Miteigentumsanteile.
- Die Verteilung richtet sich grundsätzlich nach dem Verhältnis des Eigentumsanteils: also Quote "50/50" bei hälftigem Miteigentumsanteil. Auf die unterschiedlich hohen Investitionsbeiträge des jeweiligen Ehegatten wird nach den Grundsätzen des Teilungsversteigerungsrechts nicht abgestellt.
- Um eine andere Verteilungsquote als "50/50" zu erreichen (weil z.B. die unterschiedlich hohen Investitionsbeiträge damit nicht berücksichtigt werden), muss eine dem entsprechende > Vereinbarung der Ehegatten existieren. Oder man kann sich auf einen (gesetzlichen) -> besonderen Ausgleichsanspruch berufen. Der alternative Erlösverteilungsanspruch kann dann im > Erlösverteilungsverfahren geltend gemacht werden. Wann und wie unterschiedlich hohe Investitionebeiträge bei der Immobilienauseinandersetzung berücksichtigt werden, ist ein hoch umstrittenes Thema mit komplexer und sich teilweise widersprechender höchstrichterlichen Rechtsprechung. Hier ist die Vertretung und Beratung durch einen erfahrenen Familienrechtler unbedingt notwendig.
- Wer sich generell gegen die Teilungsversteigerung stellen will, dem müssen die möglichen > Einwendungen gegen dieses Verfahren bekannt sein. Ein besonderes Problem in der Praxis ist die Frage, wann einem potentiellen Anspruch auf > Rückübertragung eines dem Ehegatten zugeandten Miteigentumanteils der Vorrang gegenüber der Teilungsversteigerung eingeräumt werden kann.
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Rückabwicklung im Fall der Scheidung wegen ehebezogener Zuwendung?
Der Ehemann hat seiner Frau während der Ehe einen Miteigentumsanteil an seiner Immobilie übertragen. Nachdem die Ehefrau sich scheiden lassen will, möchte der Ehemann den Miteigentumsanteil wieder zurück haben. Geht das? Die Antwort führt zum Problembereich der Rückabwicklung > ehebezogener Zuwendungen, wenn die Ehe scheitert. Sind die Voraussetzungen für einen Ausnahmefall der > dinglichen Rückübertragung nicht gegeben, kann stattdessen - wiederum ausnahmsweise - ein finanzieller Ausgleich in Betracht kommen (vgl. Wever, Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten, 6. Aufl. Rn 498)