Einkommen bereinigen
Abzugsposition: Immobilienkredit


  • Wer bezahlt nach Trennung
    gemeinsamen Immobilienkredit?

    > Trennen sich Ehegatten mit gemeinamen Haus und > gemeinsamen Schulden, so stellt sich schnell die Frage, wer künftig die Lasten aus dem gemeinsam aufgenommenen Immobilienkredit zu tragen hat.
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  • Sonstige Hauslasten

    Welcher Ehegatte trägt nach der Trennung die verbrauchsabhängigen Hausnebenkosten?
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Abzugsposition - Darlehensraten
Zins- und Tilgungsleistungen?

Bereinigung
des Wohnvorteils


Das Thema " Immobilienkredit und Unterhalt" kreist stets um die Frage, wie sich die monatliche Zins- und Tilgungslast auf das > unterhaltsrelevante Einkommen auswirkt. Letztendlich geht es darum, wann die monatliche > Zins- und Tilgungsbelastung unterhaltsrechtlich eine > berücksichtigungswürdige Schuld darstellt. Hausbesitzer, die in ihrem Eigenheim mietfrei wohnen, müssen sich in der Regel zusätzlich zum Einkommen einen > Wohvorteil (Wohnwert) zurechnen zu lassen (> mehr ). Der Wohnvorteil wiederum wird um die Immobilienkreditbelastungen bereinigt werden (> mehr ). Der monatliche Kapitaldienst, der zur Schuldenrückführung an die Bank aufzubringen ist, besteht aus einem Zins- und einem Tilgungsanteil. Viel diskutiert wurde bisher, ob und wie weit der Wohnvorteil um die monatlichen Tilgungsleistungen bereinigt werden kann.  In den letzten 10 Jahren war zu dieser Frage ein hoch dynmischer Wandelungsprozess in der Rechtsprechung festzustellen.


Ehemalige
Rechtsprechung


BGH, Urteil v. 05.03.2008 - XII ZR 22/06
Ehemalige Rechtsprechung zum Wohnvorteil und Immobilienkredit


(Zitat) "Von dem Vorteil mietfreien Wohnens sind grundsätzlich die mit dem Eigentumserwerb verbundenen Kosten abzusetzen, weil der Eigentümer nur in Höhe der Differenz günstiger lebt als ein Mieter. Der Tilgungsanteil der Kreditraten kann aber dann nicht mehr berücksichtigt werden, wenn der andere Ehegatte nicht mehr von der mit der Tilgung einhergehenden Vermögensbildung profitiert und daher eine einseitige Vermögensbildung zu Lasten des Unterhaltsberechtigten stattfindet, wie es im Fall des gesetzlichen Güterstandes ab Zustellung des Scheidungsantrags der Fall ist (Fortführung der Senatsurteile vom 28. März 2007 - XII ZR 21/05 - FamRZ 2007, 879 und vom 1. Dezember 2004 - XII ZR 75/02 - FamRZ 2005, 1159)."

Anmerkung: Der BGH, Urteil v. 31. 10. 2012 − XII ZR 30/10 bestätigte im Bereich des > Ehegattenunterhalts die bisherige ständige Rechtsprechung, die seit dem Jahr 2018 mehr und mehr ins Wanken geraten ist. Einen Immobilienkredit kennzeichnet die Besonderheit, dass dem Kredit (Schulden) eine Immobilie (Vermögenswert) gegenübersteht. Die Tilgungsleistungen von Darlehen zur Finanzierung des Erwerbs oder Renovierung einer Immobilie ( Immobilienkredite) reduzieren den Schuldenstand und führen damit mittelbar zum Vermögensaufbau (= Aktiva abzgl. Passiva). Die Tilgung des Immobilienkredits führt zum vermögensbildenden Schuldenabbau. Weiter führt ein Abzug der Tilgungsleistungen vom Einkommen des zahlenden und unterhaltspflichtigen Ehegatten zur Reduzierung des Unterhaltsanspruchs des bedürftigen Ehegatten. Das gleiche gilt für den Anspruch unterhaltsbedürftiger Kinder. Dadurch entsteht der Effekt einer indirekten Mitfinanzierung des Vermögensaufbaus beim Unterhaltsschuldner durch den Unterhaltsgläubiger. Weil das Unterhaltsrecht nicht dazu dient, den Vermögensaufbau des einen durch den anderen mitfinanzieren zu lassen, ist der Abzug von Aufwendungen, die einem Vermögensaufbau dienen, vom Einkommen grundsätzlich nicht zulässig. Dieser Effekt erscheint ungerecht, wenn der Unterhaltsgläubiger dafür keinen Vorteilsausgleich erhält oder das Unterhaltsrecht den Vermögensaufbau ausdrücklich für sachgerecht und angemessen erachtet. Dieser Effekt unterscheidet den Immobilienkredit vom sog. Konsumkredit . Beim Konsumkredit kann auch der Tilgungsanteil vom Einkommen abgezogen werden: Konsumkredit bedeutet gegenwärtig kreditfinanzierter Konsum zu Lasten eines Konsumverzichts in der Zukunft. Die Schulden schränken die künftigen Konsummöglichkeiten ein. Ein Vermögensbildungseffekt ist dabei nicht festzustellen. Hier scheitert eine Berücksichtigung der Tilgungen allenfalls aus anderen Gründen (> Schulden & Einkommen).

Rechtsprechungsentwicklung seit 2017
Wohnvorteil ist um Tilgungsanteil in voller Höhe zu bereinigen


Wenn es um das Thema > Bereinigung des Wohnvorteils durch Abzüge wegen Nebenkosten sowie Zins- und Tilgungsleistungen geht, muss stets danach differenziert werden, um welche Art Unterhaltsanspruch es eigentlich geht.

hat der BGH im Jahr 2017 (Senatsbeschluss BGHZ 213, 288 = FamRZ 2017, 519) entschieden, dass der > Wohnvorteil um Tilgungsleistungen bereinigt werden kann. Und zwar unabhängig davon, ob die Tilgungsleistungen als > angemessene Altersvorsorge qualifiziert werden können. Er hat die Tilgung bis zur Höhe des objektiven Wohnwerts in Abzug gebracht und ferner einen zusätzlichen Abzug für die sekundäre Altersvorsorge darüber hinaus gebilligt.

BGH, Beschluss vom 09.03.2022 - XII ZB 233/21
Einkommensbereinigung beim Kindesunterhalt - Abzug von Tilgungsleistungen

Leitsätze: Auch beim Kindesunterhalt können grundsätzlich bis zur Höhe des Wohnvorteils neben den Zinszahlungen zusätzlich die Tilgungsleistungen berücksichtigt werden, die der Unterhaltspflichtige auf ein Darlehen zur Finanzierung einer selbstgenutzten Immobilie erbringt (Fortführung der Senatsbeschlüsse BGHZ 213, 288 = FamRZ 2017, 519 und vom 15. Dezember 2021 - XII ZB 557/20 - NZFam 2022, 208). Überschreitet der Schuldendienst für die Immobilie den dadurch geschaffenen Wohnvorteil nicht, ist aber gleichwohl der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder gefährdet, kann dem gesteigert Unterhaltspflichtigen zwar nicht eine vollständige Aussetzung der Tilgung, wohl aber nach den Umständen des Einzelfalls ausnahmsweise eine Tilgungsstreckung zugemutet werden. Dies kommt beispielsweise dann in Betracht, wenn eine besonders hohe Tilgung vereinbart wurde oder die Immobilie bereits weitgehend abbezahlt ist.

Anmerkung: Die Frage der Abzugsfähigkeit von Immobilienkreditbelastungen vom Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils scheint nun mit BGH, Beschluss vom 09.03.2022 - XII ZB 233/21 geklärt zu sein: Bereits OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.08.2017 – 16 UF 118/17 (FamRZ 2018, 27ff) hat entschieden, dass der unterhaltspflichtige Elternteil seinen Wohnvorteil auch um die Tilgungsleistungen bereinigen kann. Schlichtes Argument: (Zitat, Rn 20) „ Die Tilgungsleistungen sind in voller Höhe anzurechnen, da sie zur Finanzierung des Wohneigentums gehören, ohne sie also der Wohnwert nicht erzielt werden könnte. “ Mehr Äußerungen zum Thema Wohnvorteil enthält die Entscheidung nicht. Das OLG Oldenburg , Beschluss vom 08.04.2021 - 3 UF 29/21 hat diese Rechtsprechung bestätigt: Zins- und Tilgungsleistungen, die dem Erwerb einer selbst bewohnten Immobilie dienen, sind auch im > Mangelfall und Kindesunterhalt bis zur Höhe des anzurechnenden Wohnvorteils zu berücksichtigen. Hier gibt nun das OLG Oldenburg die Einschränkung des OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 14.06.2019 ("soweit der Mindestunterhalt gedeckt ist") auf. Es liegt in der wirtschaftlichen Disposition des Unterhaltspflichtigen, einen bestimmten, auch überdurchschnittlich hohen Tilgungsanteil zu vereinbaren (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.12.2020 - II-3 UF 100/19).

setzt sich höchstrichterlich die Auffassung durch, den Tilgungsanteil des Immobilienkredits als privilegierten Vermögensaufbau stets vom Einkommen abzuziehen. Jedenfalls steht fest, dass kein > Wohnvorteil (Bestandteil des Einkommens) geschaffen werden könnte, wenn der Immobilienkredit nicht voll (inklusiv Tilgungsleistungen) an die Bank zurückbezahlt wird. Insoweit handelt es sich um eine > unvermeidbare Belastung. Mit seinem Beschluss vom 4. Juli 2018 - XII ZB 448/17 , Rn 31 hat der BGH bei seiner Zurückweisung an das OLG, dieses darauf hingewiesen, das o.g. Urteil bei seiner Entscheidung in Betracht zu ziehen. In dem an das OLG zurückgewiesenen Fall handelte es sich um nachehelichen Unterhalt. Bei Alleineigentum hat der BGH 2007 seine frühere Rechtsprechung hingegen grundlegend geändert und sie 2017 präzisiert. Es ist dann zu beachten, dass beim gesetzlichen Güterstand die Tilgung ab Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens nur eine einseitige, nicht zu berücksichtigende Vermögensbildung darstellt, soweit sie nach Vorabzug der Zinsen über den durch Darlehensaufnahme geschaffenen Wohnwert hinausgeht. Mit anderen Worten: Der Abzug des Tilgungsanteils ist bis zur Grenze des > negativer Wohnwert zulässig .

OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 14.6.2019 – 8 UF 25/18 OLG
Neue Rechtsprechung zum Wohnvorteil und Immobilienkredit


Orientierungssatz: Der vom Bundesgerichtshof zum > Elternunterhalt aufgestellte Grundsatz, neben den Zinsen auch die Tilgungsleistungen bis zur Höhe des > Wohnvorteils vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen abzuziehen, ohne dass dies seine Befugnis zur Bildung eines zusätzlichen Altersvorsorgevermögens schmälert (BGH FamRZ 2017, 519, bestätigt in einem obiter dictum auch im Rahmen eines Verfahrens zum > nachehelichen Unterhalt : BGH FamRZ 2018, 1506, Rn. 31), gilt auch beim > Kindesunterhalt , solange und soweit der Mindestkindesunterhalt gedeckt ist.

  • Weiterführende Literatur:
    » Gerhardt, in Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrechtlichen Praxis, 10. Auflage 2019, § 1 Rn 507 ff

Neue Berechnungsgrundsätze
Zur Bereinigung des Wohnvorteils um Tilgungsanteil



Angemessener Wohnwert
Abzug von Immobilienkredit


beim angemessenen Wohnvorteil in vollem Umfang (Zins- und Tilgungsleistung; schon bisher Rspr.). Konsequenz: Wohnvorteil kann negativ sein, wenn abzugsfähige Kosten höher sind! Das Thema gewinnt mit steigenden Immobilienkreditzinsen immer mehr an Bedeutung, wenn gleichzeitig das Mietpreisniveau auf dem Immobilienmarkt stabil bleibt bzw. weniger stark ansteigt.


Objektiver Wohnwert
Abzug von Immobilienkredit


Beim objektiven Wohnvorteil Abzug nur bis zur Höhe des Wohnvorteils - kein negativer Wohnvorteil

1. Abzug der Zinszahlungen > Verbleibt dann immer noch ein Wohnwert
2. Abzug der Tilgungsleistungen > Verbleibt dann immer noch ein Wohnwert
3. Restlicher Wohnwert ist den Einkünften hinzuzurechnen
4. Darüber hinaus kann noch sekundäre (private) Altersvorsorge - neben den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung - in Höhe von weiteren 4 % des Bruttoeinkommens betrieben werden. Diese Altersvorsorge ist, sofern sie tatsächlich geleistet wird, vom Einkommen als Verbindlichkeit abzuziehen.
5. Verbleiben dann noch immer Tilgungsleistungen, so können diese nicht mehr als Abzugsposten abgezogen werden. Es kommt nicht zu einem berücksichtigungsfähigen negativen Wohnwert .

  • Weiterführende Rechtsprechung & Literatur
    » BGH, Beschluss v. 18.01.2017 - XII ZB 118/16 ; vgl. auch BGH, Beschluss v. 4.7.2018 - XII ZB 448/17
    » Borth, Berücksichtigung des Tilgungsanteils beim Elternunterhalt, in: FamRZ 2017, 682
    » Borth, Berücksichtigung des Tilgungsanteils eines Immobilienkredits bei der unterhaltsrechtlichen Bewertung des Wohnvorteils eines Eigenheims - Ausdehnung der BGH-Rechtsprechung auf sämtliche Unterhaltsverhältnisse, in: FamRZ 2019, 160


Tilgung des Immobilienkredits
bei Miteigentum

Sind Ehepartner (Mit-)Eigentümer eines Eigenheims, dann sind (unbestritten) Zins- und Tilgungsraten des Immobilienkredits bei Ermittlung des Ehegattenunterhalts in voller Höhe vom Einkommen desjenigen abzugsfähig, der die Annuitätenleistung tatsächlich aufbringt.

Argumente:


Tilgung des Immobilienkredits
zzgl. weitere sekundäre private Altersvorsorge?

Zins- und Tilgungsleistungen auf Immobilienkredite sind grundsätzlich in voller Höhe vom Einkommen des Beteiligten zu bereinigen, der sie leistet.

Weiter stellt sich die Frage, ob zusätzlich zum Abzug der Tilgungsleistungen weitere Beitragsleistungen für ein sekundäres privates Altersvorsorgeprodukt mit 4 % vom Brutto-Einkommen abgezogen werden können?

Argumente:
  • Nach ständiger Rechtsprechung ist die Tilgung von Immobilienkrediten bereits eine sinnvolle private Altersvorsorge (vgl. OLG Koblenz, vom 25.04.2010 - 11 UF 506/09). Man könnte argumentieren: mit Tilgungsleistungen auf ein Immobiliendarlehen werde bereits notwendiges Altersvorsorgevermögen aufgebaut und ein weiteres privates Altersvorsorgeprodukt sei – zumindest zum Teil - nicht erforderlich. 
  • Doch ist zu beachten, dass der Aufbau des privaten Altersvorsorgevermögens mit Beiträgen in Höhe von 4 % aus dem Brutto-Einkommen bis zum Renteneintritt geschützt ist, d.h. bis dahin kann und darf private Altersvorsorge – auch wenn bereits Altersvorsorgevermögen in Form vom Immobilienvermögen vorhanden ist – uneingeschränkt in Höhe von 4 % vom Brutto-Einkommen betrieben werden. Es gibt keinen Grundsatz, wonach ausreichend vermögende Unterhaltsbeteiligte keine sekundäre private Altersvorsorge betreiben dürfen.
  • Im Zuge der Rechtsprechungsentwicklung seit 2017 muss bei Bereinigung des Wohnvorteils nicht mehr das Argument der privaten Altersvorsorge für die unterhaltsrechtliche Berücksichtigung des Abzugs von Tilgungsleistungen herhalten. Jetzt wird neben dem Abzug von Beiträgen zur privaten Altersvorsorge zusätzlich der Abzug der Tilgungsleistungen zur Wohnwertbereinigung gebilligt.