Standort: Kanzlei für Familienrecht > Infothek > Unterhaltsrecht > Kindesunterhalt > Prüfungsschema
Das Prüfungsschema zum > Barunterhalt für Kinder besteht aus sechs Prüfungsebenen. Das Prüfungsschema gilt für > minderjährige und > volljährige Kinder gleichermaßen. Wie jeder andere > Unterhaltsanspruch folgt die Prüfung des Kindesunterhalts dem sog. > Grundschema.
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Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.
(1) Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der > Lebensstellung des Bedürftigen (angemessener Unterhalt).
(2) Der Unterhalt umfasst den gesamten > Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen > Vorbildung zu einem Beruf, bei einer der Erziehung bedürftigen Person auch die Kosten der Erziehung.
WEGWEISER
zum Bedarf des Kindes
Auf der zweiten Ebene im Prüfungsschema wird zur Bestimmung der Höhe des > Kindesunterhalts der Bedarf an > Barunterhalt ermittelt. Die Ermittlung des > Unterhaltsbedarfs ist das Kernstück jeder Unterhaltsberechnung. Der Gesetzgeber sagt zur Bedarfsermittlung nicht viel. § > 1610 BGB weist lediglich darauf hin, dass Maßstab für den Bedarf die "Lebensstellung" des Kindes sein soll und der gesamte Lebensbedarf erfasst werden soll. Was aber die "Lebensstellung" des Kindes prägt und wie sich daraus die Höhe des Kindesunterhaltsanspruchs ableiten lässt, erklärt der Gesetzgeber nicht. Vielmehr wird diese Aufgabe der Rechtsprechung überlassen. Der Logik des § 1610 Abs.1 BGB folgend, muss die > Bedarfsermittlungsmethode an der individuellen Lebensstellung des Kindes anknüpfen.
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Auf der dritten Prüfungsebene zum Kindesunterhaltsanspruch, wird gem. § 1602 BGB festgestellt, ob der Unterhaltsgläubiger (hier: Kind) "außerstande" ist oder nicht erwartet werden kann, sich selbst zu unterhalten (> Vorrang der eigenen Bedarfsdeckung). Dieser Grundsatz gilt auch für den > Kindesunterhalt. Es gilt die allgemeine > Berechnungsformel zur Bedürftigkeit. Somit reduziert sich der Unterhaltsanspruch, wenn das Kind sich eigenes Einkommen, eigenes Vermögen oder staatliche Leistungen für das Kind anrechnen lassen muss.
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(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.
(2) Befinden sich > Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen unverheirateten Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Den minderjährigen unverheirateten Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist; sie tritt auch nicht ein gegenüber einem Kind, dessen Unterhalt aus dem Stamme seines Vermögens bestritten werden kann.
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Wird die Leistungsfähigkeit der Eltern zur Zahlung von Kindesunterhalt zum Problem, ist regelmäßig die Frage zu beantworten, ob die Eltern ausreichend Ihrer gesteigerten > Erwerbsobliegenheit nach § 1603 Abs.2 BGB ("alle verfügbaren Mittel sind gleichmäßig zu verwenden") nachkommen, um für den Unterhalt der Kinder zu sorgen.
Können die Eltern mangels Leistungsfähigkeit den Kindesunterhalt nicht oder nicht vollständig bezahlen,
(1) Ist der Unterhaltsberechtigte durch sein sittliches Verschulden bedürftig geworden, hat er seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt oder sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen oder einen nahen Angehörigen des Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht, so braucht der Verpflichtete nur einen Beitrag zum Unterhalt in der Höhe zu leisten, die der Billigkeit entspricht. Die Verpflichtung fällt ganz weg, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 sind auf die Unterhaltspflicht von Eltern gegenüber ihren minderjährigen unverheirateten Kindern nicht anzuwenden.
(3) Der Bedürftige kann wegen einer nach diesen Vorschriften eintretenden Beschränkung seines Anspruchs nicht andere Unterhaltspflichtige in Anspruch nehmen.
- Wegen illoyalen Verhaltens gegenüber den Eltern kann es beim Unterhalt für volljährige Kinder zur Unterhaltsbegrenzung oder zum Wegfall des Kindesunterhalts nach § 1611 BGB kommen.
> Mehr- Weiter endet mit Vollendung des 21. Lebensjahres die Hemmung der Verjährung des Kindesunterhaltsanspruchs.
> Mehr- Für jeden Kindesunterhaltsanspruch ist die Verwirkung wegen unterlassender Rechtsverfolgung von rückständigen Unterhaltsansprüchen zu beachten
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Mehrere gleich nahe Verwandte haften anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. Der Elternteil, der ein minderjähriges unverheiratetes Kind betreut, erfüllt seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, in der Regel durch die Pflege und die Erziehung des Kindes.
Der Elternteil, der ein minderjähriges unverheiratetes Kind betreut, erfüllt seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, in der Regel durch die Pflege und die Erziehung des Kindes.
der Eltern gelten die Grundsätze des > Unterhaltsbestimmungsrecht. Hier gibt es keine grundsätzliche Barunterhaltsleistungspflicht. > Mehr
Gilt das Modell der aufgeteilten Kinderversorgung. D.h. der alleinerziehende Elternteil erbringten den Naturalunterhalt (= Pflege- und Erziehungsleistung in natura). Der andere Elternteil leistet seinen Beitrag für das Kind durch Leistung von > Barunterhalt. Hier haftet der kinderbetreuende Elternteil im Regelfall nicht zusätzlich für den Barunterhalt (§ 1606 Abs.3.S.2 BGB)
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Dem Regelfall nach § 1606 > Abs.3 S.2 BGB liegt die Modellvorstellung zu Grunde, dass der (Allein-)erziehende die Kinderbetreuung (abgesehen von den Zeiten des > Regelumgangs) vollständig übernimmt. Erst wenn kein Elternteil oder beide Elternteile (gemischt) für den Naturalunterhalt des Kindes sorgen , kann davon abgewichen werden, womit eine anteilige Elternhaftung für den Barunterhalt auch bei minderjährigen Kindern in Betracht kommt.
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Hier gilt stets der Grundsatz der anteiligen Elternhaftung. Denn volljährige Kind haben keinen Bedarf an Betreuung.
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» Anteilige Barunterhaltspflicht der Eltern - § 1606 Abs.3 BGB