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Unterhalt
Wer kann das leisten?
» Grundschema zum Unterhalt
Jede Prüfung eines > Unterhaltsanspruch folgt demr gleichen > Grundschema mit fünf Prüfungsebenen. Auf der vierten Prüfungsebene werden Fragen zur Leistungsfähigkeit behandelt. Zum Prüfungsschema> hier
» Leistungsfähigkeit - vierte Prüfungsebene
Unterhalt kann bezahlen (= Leistungsfähigkeit), wer Einkommen und/oder Vermögen über dem zu belassenden > Selbstbehalt besitzt.
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Autor: Dr. Schröck - Kanzlei für Familienrecht
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Wegweiser zur Leistungsfähigkeit
- Gesetzliche Vorgaben
- Maßstab der Leistungsfähigkeit
- Selbstbehalt - Individueller Eigenbedarf
- Beweislast - Wer muss Leistungsunfähigkeit beweisen?
- Konkurrenz der Unterhaltsgläubiger und Mangelfall bei Leistungsunfähigkeit
Links & Literatur
Leistungsfähigkeit beim Verwandtenunterhalt
§ 1603 Abs.1 BGB - Gesetzestext:
(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.
Leistungsfähigkeit beim Kindesunterhalt
§ 1603 Abs.2 BGB - Gesetztestext:
(2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen unverheirateten Kindern gegenüber verpflichtet, > alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Den minderjährigen unverheirateten Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der > allgemeinen Schulausbildung befinden. Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein > anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist; sie tritt auch nicht ein gegenüber einem Kind, dessen Unterhalt aus dem > Stamme seines Vermögens bestritten werden kann.
- Wegweiser zur gesteigerten Leistungsfähigkeit > hier
Leistungsungsfähigkeit beim nachehehlichen Unterhalt
§ 1581 BGB - Gesetztestext
Ist der Verpflichtete nach seinen Erwerbs- und Vermögensverhältnissen unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande, ohne Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts dem Berechtigten Unterhalt zu gewähren, so braucht er nur insoweit Unterhalt zu leisten, als es mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Erwerbs- und Vermögensverhältnisse der geschiedenen Ehegatten der Billigkeit entspricht. Den Stamm des Vermögens braucht er nicht zu verwerten, soweit die Verwertung unwirtschaftlich oder unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre."Leistungsfähigkeit beim Trennungsunterhalt
BGH, Urteil vom 17.08.2008 - XII ZR 63/07
Ehegatten-Selbstbehalt des bedürftigen Ehegatten
(Zitat) "Für den Trennungsunterhalt fehlt zwar eine dem § > 1581 BGB entsprechende Regelung, die den Selbstbehalt des unterhaltspflichtigen Ehegatten sicherstellt. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebietet es jedoch, diese Vorschrift entsprechend anzuwenden, da sich auch der Anspruch auf Trennungsunterhalt wie jeder Unterhaltsanspruch an der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen auszurichten hat (Senatsurteil BGHZ 166, 351, 358 = FamRZ 2006, 683, 684 m.w.N.)."
Anmerkung: Die Vorschrift zum > Trennungsunterhalt (§ 1361 BGB) enthält zur Leistungsfähigkeit keine spezielle Regelung. Es ist allgemein anerkannt, dass hier die gleichen Maßstäbe wie beim nachehelichen Unterhalt nach § 1581 BGB gelten.> Mehr
Selbstbehalt markiert Grenze zur Leistungsunfähigkeit
SELBSTBEHALT
Die Spurensuche nach dem angemessenem Eigenbedarf
Kann der Unterhaltsschuldner unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen nur für seinen eigenen Lebensunterhalt sorgen, sprich: nur seinen Eigenbedarf decken, besteht mangels > Leistungsfähigkeit keine Unterhaltsverpflichtung (> Formel zur Leistungsfähigkeit). Die Deckung des (angemessenen) Eigenbedarfs hat Vorrang vor Unterhaltsverpflichtungen. In diesem Fall ist der Unterhaltspflichtige nicht leistungsfähig. Die > gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsfähigkeit erklären nicht, wie hoch der angemessene Eigenbedarf im Einzelfall ist. Ist diese "Größe" aber nicht bekannt, erlaubt sich keine Aussage, wann die Grenze zur Leistungsunfähigkeit erreicht ist. Zur Fixierung des Eigenbedarfs des unterhaltsschuldners behilft sich Praxis mit Leitlinien, in denen > Selbstbehaltsätze aufgestellt werden, die entsprechend den Umständen des individuellen Einzelfalls > korrigiert werden können.
Eine pauschale Grenze der Leistungsfähigkeit gibt es nicht. Die Grenzen, bis zu welchem Betrag das Einkommen des Unterhaltsschuldners nicht für Unterhaltsleistungen zur Verfügung steht, sind je nach Unterhaltspflicht unterschiedlich hoch. Will heißen: jede Art eines Unterhaltsanspruchs ist mit einer spezifischen Leistungsfähigkeit verknüpft. Weil die > gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsfähigkeit zu den jeweiligen Unterhaltsarten unterschiedliche Anforderungen an die Leistungsbereitschaft des Unterhaltspflichtigen stellen, gelten je nach Unterhaltsart spezifische > Selbstbehaltssätze. Gegenüber Ansprüchen von minderjähren und gilt generell eine besonders > gesteigerte Leistungsfähigkeit. Zur Intensität der Leistungsfähigkeit nach Maßgabe der Unterhaltsart. Bei der > Bemessung des Selbstbehalts, die nach ständiger Rechtsprechung des BGH grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters ist, sind zusätzlich die gesetzlichen Vorgaben zu beachten, die sich insbesondere aus dem Wesen der Unterhaltspflicht ergeben (vgl. BGH FamRZ 2009, 307 Rn.23 mwN = NJW-RR 2009, 289).
> Mehr
Weiterführende Links
- Kindesunterhalt & Leistungsfähigkeit
- Elternunterhalt & Leistungsfähigkeit
- Nachehelicher Unterhalt & Leistungsfähigkeit
- Trennungsunterhalt & Leistungsfähigkeit
- Mehrere konkurrierende Unterhaltspflichten & Leistungsfähigkeit
Formel zur Leistungsfähigkeit
Leistungsfähig ist, wer > Einkommen und > Vermögen über dem zu belassenden > Selbstbehalt besitzt.
Die Formel besagt, dass zunächst das unterhaltsrelevante Einkommen und der Bestand des Vermögens festzustellen ist. Anschließend ist zu ermitteln, welcher Anteil des Einkommens und der Vermögens (> Schonvermögen) zum Unterhaltspflichtigen zu belassen ist. Ist der Unterhaltspflichtige nicht leistungsfähig, muss der Unterhaltsberechtigte versuchen, weitere mögliche unterhaltspflichtige Personen in Anspruch zu nehmen. Soweit keine anderen Personen vorhanden sind oder sich keine Anspruchsgrundlage gegen Dritte finden lässt, bleibt dem Unterhaltsbedürftigen nichts anders übrig als Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen. Sozialhilfe ist eine subsidiäre staatliche Leistung, die erst dann greifen soll, wenn der Lebensunterhalt nicht mit Unterstützung anderweitiger Unterhaltspflichtiger Privatpersonen gesichert werden kann. Nimmt der Unterhaltsbedürftige staatliche Hilfe zum Lebensunterhalt in Anspruch, obwohl zivilrechtliche Unterhaltsansprüche bestehen, gehen dementsprechend konsequent nach § > 94 Abs.1 S. 1 SGB XII oder § 33 SGB II familienrechtliche Unterhaltsansprüche bis zur Höhe der staatlichen Hilfeleistungen auf den Träger der Sozialhilfe über, um nach Möglichkeit aus dem übergegangenen Unterhaltsanspruch einen potentiell Unterhaltspflichtigen in Regress zu nehmen. Dies geschieht beim > Elternunterhalt regelmäßig. Das gleiche Prinzip findet sich beim > Kindesunterhalt, wenn der Staat für die Kinder > Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz erbringt.
Bemessungsfaktoren zur Leistungsfähigkeit
Die Selbstbehaltsätze knüpfen an das > unterhaltsrelevante Einkommen an. Sie basieren auf der Vorstellung, dass kein unterhaltsrelevantes Einkommen vorhanden ist. Erst wenn weiter feststeht, dass kein > unterhaltsrelevantes Vermögen vorhanden ist, kann (abschließend) die Frage der Leistungsfähigkeit beurteilt werden.Das unterhaltsrelevante Einkommen
EINKOMMENSERMITTLUNGauf der vierten Prüfungsebene
Wer Einkommen über seinem individuell zu bemessenden > Selbstbehalt bezieht, ist leistungsfähig. Anders als bei der > Einkommensermittlung auf der Ebene der > Bedarfsermittlung (= zweite Prüfungsebene) kommt auf der Ebene der > Leistungsfähigkeit (= vierte Prüfungsebene) verstärkt die Hinzurechnung von> fiktivem Einkommen vor (> Mehr). Dahinter steckt die Idee, dass der Unterhaltspflichtige zur Abwehr von Unterhaltspflichten nicht lediglich auf sein (niedriges) > Realeinkommen verweisen kann. Kann er mehr Einkommen erzielen, als dies tatsächlich geschieht, dann tritt wegen Verstosses gegen die > Erwerbsobliegenheit an die Stelle des Realeinkommens das > fiktive (= erzielbare) Einkommen.
Merksätze
- Die > Einkommensermittlung auf der vierten Prüfungsebene folgt anderen Regeln als bei der > Bedarfsermittlung.
- Die > Obliegenheit zur Einkommensoptimierung und damit das > fiktive Einkommen des Unterhaltspflichtigen spielen für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit eine herausragende Rolle.
- Weitere (= mehrere) Unterhaltslasten können Abzugsposition vom Einkommen zur weiteren > Einkommensbereinigung auf der vierten Prüfungsebene sein.
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Das unterhaltsrelevante Vermögen
VERMÖGEN des UNTERHALTSSCHULDNERSauf der vierten PrüfungsebeneImmer dann, wenn nicht ausreichendes > Einkommen zur Leistung von Unterhalt vorhanden ist, stellt sich gleich die Frage ein, ob zur Zahlung von Unterhalt vorhandenes > Vermögen eingesetzt und verwertet werden muss.
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Merksätze
- Wenn das Einkommen für die Leistungsfähigkeit nicht ausreicht, wird die Frage weiter nach dem > unterhaltsrelevanten Vermögen gestellt
> Mehr - Die Pflicht zum Vermögenseinsatz ist je nach Art des Unterhalts unterschiedlich stark ausgeprägt.
> Mehr
- Um willkürliche Ansichten zu vermeiden, gibt die Düsseldorfer Tabelle für den Regelfall > Selbstbehaltssätze vor. Welche Ausgaben mit dem Selbstbehaltssatz im Regelfall zu decken sind, gibt allenfalls § 1360a Abs.1 BGB einen Hinweis.
> Mehr - Wie hoch dieser Eigenbedarf / Selbstbehalt am Einkommen ist und welche Ausgaben im Einzelnen davon zu bestreiten sind, ist im Unterhaltsrecht nicht gesetzlich geregelt. Der Selbstbehalt, muss in jedem Einzelfall individuell festgestellt werden.
- Welche individuellen Umstände können > Korrekturen der Selbstbehaltsätze veranlassen?
> Mehr - Aufwandspositionen, die in den Selbstbehaltssätzen > nicht inkludiert sind, werden gesondert vom Einkommen in Abzug gebracht (> Einkommensbereinigung).
> Mehr
- Welche individuellen Umstände können > Korrekturen der Selbstbehaltsätze veranlassen?
Düsseldorfer Tabelle
Hilfsmittel zur Bestimmung der Leistungsfähigkeit
Die wichtigsten Selbstbehaltsätze ergeben sich aus den Anmerkungen zur > Düsseldorfer Tabelle. Diese wiederum werden in den OLG-Bezirken über > unterhaltsrechtliche Leitlinien übernommen. Dabei handelt es sich um > Richtwerte, die je nach individuellen Verhältnissen zu > Korrekturen führen können. Dazu Wönne, in: Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 9. Auflage 2015, Rn 939 (Zitat) "In der Praxis wird der Eigenbedarf des Unterhaltsschuldners für die Unterhaltsansprüche im Verwandtenunterhalt nach den von den Oberlandesgerichten in den unterhaltsrechtlichen Leitlinien entwickelten pauschalierten Selbstbehaltssätzen für den Mindestbedarf bemessen. Es dient der Vorausschaubarkeit der Rechtsprechung und der Vereinheitlichung, wenn das Gericht unbeschadet der Einkommensverhältnisse und der gesellschaftlichen Stellung des Verpflichteten von pauschalierten Selbstbehaltsbeträgen ausgeht, solange dies gerechtfertigt ist, weil es sich noch um durchschnittliche oder jedenfalls nicht besonders gehobene Einkommensverhältnisse handelt. Auch der BGH lehnt die Anwendung von Pauschalsätzen nicht mehr grundsätzlich ab, da die unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Oberlandesgerichte die Selbstbehaltssätze nur noch als Mindestbeträge angeben. Damit unterliegt es tatrichterlicher Beurteilung, ob die Mindestbeträge im Einzelfall zu erhöhen sind."Die wichtigsten Selbstbehaltsätze
Selbstbehaltsätze für Eltern beim > Kindesunterhalt ggü. minderjährige und > privilegierte volljährige Kinder - notwendiger Eigenbedarf
- falls erwerbstätig: 1.160 € (2021)
- falls nicht erwerbstätig: 960 € (2021)
- Hierin sind jeweils Kosten für Unterkunft und Heizung (Warmmiete) in Höhe von 430 € enthalten.
- weiterführende Links:
» Wann gilt der notwendige Selbstbehalt?
- weiterführende Links:
Selbstbehaltsätze für Eltern beim > Kindesunterhalt ggü. sonstige volljährige Kinder - angemessener Eigenbedarf
- 1.400 € (2021). Hierin sind Kosten für Unterkunft und Heizung (Warmmiete) in Höhe von 550 € enthalten.
Selbstbehaltsätze gegenüber Ehegatten - (Mindest-)Eigenbedarf
Monatlicher (Mindest-)Eigenbedarf (Selbstbehalt) des Unterhaltsschuldners gegenüber dem getrennt lebenden und dem geschiedenen Berechtigten
- falls erwerbstätig: 1.280 € (2021)
- falls nicht erwerbstätig: 1.180 € (2021)
- Hierin sind jeweils Kosten für Unterkunft und Heizung (Warmmiete) in Höhe von 490 € enthalten.
Eigenbedarf gegenüber Ehegatten - nach Halbteilungsgrundsatz
Der > Ehegattenunterhalt wird vom > Halbteilungsgrundsatz beherrscht: jedem Ehegatten hat vom > bedarfsprägenden Gesamteinkommen der Ehegatten jeweils die > Hälfte zu verbleiben. Damit trifft der Halbteilungsgrundsatz auch eine wichtige Aussage zum Eigenbedarf des Ehegatten. Bevor also die (Mindest-)Leistungsgrenze nach dem Selbstbehaltssatz für Ehegatten erreicht wird, wird sehr häufig bereits die Grenze zur Leistungsunfähigkeit durch den Halbteilungsgrundsatz markiert sein.
> Mehr
BGH, Urteil vom 17.08.2008 - XII ZR 63/07
Ehegattenselbstbehalt im Rahmen des Trennungsunterhalts
BGH Beschluss vom 16.10.2019 - XII 341/17
Zur Bemessung des eheangemessenen Selbstbehalts
Kalkulationsgrundlage der Selbstbehaltsätze?
Der angemessene (der dem Unterhaltspflichtigen zu belassende) Eigenbedarf zur Deckung seiner Grundbedürfnisse im Wesentlichen umfasst folgende Bedarfspositionen:
- Bekleidung
- > Wohnraum - Miete
- Energielieferung
- Heizung
- Nahrung
- Pflegemittel
- Kraftfahrzeuge
- Zeitung
- Telefon
- Fernsehen
- Rundfunk
- Computeranschluss
Anlass für Korrekturen der Selbstbehaltsätze?
Reale Miete übersteigt kalkulierten Mietkostensatz
Die > Selbstbehaltsätze bauen auf der Grundvorstellung auf, dass der Unterhaltspflichtige allein zur Miete wohnt. In den unterhaltsrechtlichen Leitlinien wird der Mietkostenbedarf sowie die Heizkosten beim Selbstbehaltssatz gesondert ausgewiesen. Gerade im Ballungszentren stimmt der Wohnbedarfssatz nicht mit der Realität der Wohnkosten überein. Dies gibt Anlass, an die Erhöhung des Selbstbehaltsatzes um die realen Mietkosten zu denken. Wer hier zum Erfolg kommen will, muss nachweisen, welchen Mietzins er tatsächlich zahlt (mit Mietvertrag und Zahlungsbelegen) und sich erfolglos um billigeren Wohnraum bemüht hat (OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 09.05.2019 - 5 UF 141/17 - intern vorhanden zu Az.: 9/16).
Zur > Obliegenheit Wohngeld zu beantragen vgl. BGH, Beschluss vom 28.10.2020 - XII ZB 512/19, Rn 18. Da es insoweit um die Frage der eingeschränkten Leistungsfähigkeit im Sinne des § 1603 BGB geht, hat der Unterhaltsschuldner darzulegen und zu beweisen, dass er dieser Obliegenheit nachgekommen ist (vgl. Wendl/Dose/Klinkhammer Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 10.Aufl. §2 Rn.392).
Fallen Wohnkosten nicht nur für den Unterhaltspflichtigen an, sondern decken diese auch den Wohnbedarf weiterer Familienmitglieder (Ehefrau und Kinder), werden beim Kindesunterhalt die vom Unterhaltspflichtigen für den Familienverband getragenen Wohnkosten nur anteilig berücksichtigt (BGH, Beschluss vom 28.10.2020 - XII ZB 512/19; Wendl/Dose/Gerhardt Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 10.Aufl. §1 Rn.469; Wendl/Dose/Guhling Das Un-terhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 10.Aufl. §5 Rn.27).- Weiterführende Literatur:
» Gerhardt, > eigene Mietkosten, in: Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrechtlichen Praxis, 9. Aufl 2015, § 1, Rn 468 ff
Sonstiger Anlass für Korrekturen
Die Selbstbehaltsätze gehen davon aus, dass es keinen Lebenspartner gibt, bei dem der Unterhaltsschuldner lebt oder gegen diesen einen Unterhaltsanspruch zur Deckung seines Lebensbedarfs geltend machen kann. Sobald einer dieser Umstände gegeben ist, ist eine Herabsetzung des Selbstbehaltsatzes der Düsseldorfer Tabelle angezeigt und durchzuführen.» PATCHWORK
(neuer) Lebenspartner deckt den Eigenbedarf?
» SYNERGIEEFFEKTE
Spareffekte, welche den Selbstbehalt erhöhen
» WOHNVORTEIL
Mietfreies Wohnen & Selbstbehalt
Verteilungsmasse & Leistungsfähigkeit
Kann der Unterhaltsschuldner unter Berücksichtigung seines > Selbstbehalts nicht alle Unterhaltsansprüche mehrerer Unterhaltsgläubiger vollständig erfüllen (= Mangelfall), so zeigt sich ein rechtlich zu lösender Verteilungskampf: Wer bekommt ein Stück vom Kuchen? Die Situation fehlender Leistungsfähigkeit für alle Unterhaltsverpflichtungen greift § > 1609 BGB auf und erklärt, dass es ein Rangverhältnis unter den Unterhaltsgläubigern gibt.
Der Mangelfall
Irgendwann wird die wirtschaftliche Situation erreicht, in der nicht mehr alle Unterhaltsberechtigten den vollen Unterhalt erhalten können, weil dazu ausreichend Geld über der Schwelle zum Selbstbehalt fehlt (= Mangelfall). Im ersten Schritt ist - um einen Mangelfall erstmal festzustellen - für alle Unterhaltsberechtigten der Unterhalt nach den üblichen Bedarfsermittlungsmethoden durchzuführen. Deshalb wird die Unterhaltsschuld gegenüber vorrangigen Unterhaltsschuldnern bei der Bedarfsermittlung zur Unterhaltsermittlung gegenüber nachrangigen Unterhaltsberechtigten nicht als > Abzugsposition vom Einkommen zur > Einkommensbereinigung behandelt, soweit dies nicht im Rahmen der üblichen Bedarfsermittlung bereits anerkannt ist (wie z.B. beim Ehegattenunterhalt: hier Abzug aller Kindesunterhaltslasten vom Einkommen: > Mehr).
1609 BGB - Gesetzestext
Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige außerstande, allen Unterhalt zu gewähren, gilt folgende Rangfolge:
> minderjährige unverheiratete Kinder und > Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2, Elternteile, die wegen der > Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Fall einer Scheidung wären, sowie Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei einer > Ehe von langer Dauer; bei der Feststellung einer Ehe von langer Dauer sind auch > Nachteile im Sinne des § 1578b Abs. 1 Satz 2 und 3 zu berücksichtigen, Ehegatten und geschiedene Ehegatten, die nicht unter Nummer 2 fallen,Kinder, die nicht unter Nummer 1 fallen, Enkelkinder und weitere Abkömmlinge,Eltern, weitere Verwandte der aufsteigenden Linie; unter ihnen gehen die Näheren den Entfernteren vor.Mangelfallberechnungen mit Rangfragen
Zeigt sich nach der üblichen Bedarfsermittlung, dass das Geld des Unterhaltspflichtigen zur Erfüllung aller Unterhaltspflichten nicht ausreicht (= Mangelfall), dann wird im zweiten Schritt eine spezifische Mangelfall-Korrekturrechnung durchgeführt. Erst wenn ein Mangelfall vorliegt, wird § 1609 BGB relevant und führt dazu, dass vorrangige Unterhaltsgläubiger den nachrangigen Unterhaltsgläubigern den "Weg zum Kuchen" versprerren. § 1609 BGB erklärt nach seinem Wortlaut, welche Unterhaltspflichten in welcher Reihenfolge bis zur Grenze des dem Unterhaltspflichtigen zu belassenden > Selbstbehalts voll zu erfüllen sind.Gleichrangig Unterhaltsberechtigte
Befinden sich mehrer Unterhaltsverpflichtungen auf der gleichen Rangstufe i.S.d. § 1609 BGB und es droht eine Unterschreitung des spezifischen Selbstbehalts des Unterhaltspflichtigenders, wenn er alle gleichrangigen Unterhaltsverpflichtungen voll bezahlt, dann ist zur Wahrung des Selbstbehalts eine > Mangelfallberechnung durchzuführen.
Muster zur Mangelfallberechnung: Die > Düsseldorfer Tabelle zeigt unter Abschnitt C. ein Muster für eine Mangelfallberechnung beim Kindesunterhalt.> hier
Nachrangig Unterhaltsberechtigte
Nachrangig Unterhaltsberechtigte gehen leer aus, wenn nicht zumindest der notwendige Eigenbedarf (Existenzminimum) der vorrangig Unterhaltsberechtigten gedeckt werden kann. Erst wenn der > Unterhaltsbedarf der nach § 1609 Ziff.1 BGB vorrangigen Kinder gedeckt ist (Rangstufe 1), kann ein nachrangiger Unterhaltsberechtigter der Rangstufe 2 (§ 1609 Ziff. 2 BGB: Ehegatte, Mutter oder geschiedener Ehegatte) zum Zug kommen.
Beispiele zur Berechnung des Unterhalts nachrangig Berechtigter, Guhling, in: Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrechtlichen Praxis, 10. Aufl., > § 5 Rn. 150ff.BGH, Beschluss vom 01.10.2014 - XII ZB 185/13Zum Rangverhältnis zwischen Ehegattenunterhalt und Betreuungsunterhalt für neue Lebenspartnerin
Leitsatz: Besteht ein Teilunterhaltsanspruch auf Betreuungsunterhalt und ein weiterer Teilanspruch aufgrund eines anderen Unterhaltstatbestands, unterfällt der Gesamtanspruch [der neuen Lebenspartnerin] dem Rang des § > 1609 Nr.2 BGB.
- Zur Leistungsfähigkeit für > Volljährigenunterhalt neben Kindesunterhalt für Kinder der Rangstufe 1
> Mehr - OLG Saarbrücken Urteil v. 11.01.2012 - 6 WF 1/12: Rangverhältnis bei mehreren Kindern
- BGH, Urteil vom 09.01.2002 - XII ZR 34/00; > Pressemitteilung: Rangverhältnis bei privilegierten volljährigen Kindern & minderjährigen Kindern und die Haftungsanteilsrechnung für priviliegiert volljährige Kinder
- BGH, Urteil vom v. 25.01.2012 - XII ZR 139/09: Rangverhältnis bei mehreren beteiligten Ehefrauen
Die Bedarfsermittlung bei nachrangigen Unterhaltsverpflichtungen
Nachrangige Unterhaltsberechtigte können die Bedarfsermittlung für vorrangige Unterhaltsberechtigte im Rahmen einer Angemessenheitsprüfung beeinflussen (vgl. Brudermüller, in Palandt, BGB, 74. Aufl., 2015, Rn 32 zu 1609 BGB).- Bei der > Bedarfsermittlung des Kindesunterhalts mit Hilfe der Düsseldorfer Tabelle werden (unabhängig vom Rang) alle vorhandenen Unterhaltsberechtigten berücksichtigt, indem > Korrekturen bei Anwendung der Einkommensgruppen stattfinden. So kann der volle Bedarf vorrangiger Unterhaltsberechtigter bis hin zum verbleibenden Mindestbedarf gekürzt werden (Gerhardt, FuR 2010, 241; Berechnungsbeispiel mit minderjährien Kindern, Ehegattenunterhalt und nachrangigen Volljährigen, Gerhardt in: Hdb. des FamR, 9. Aufl., 6. Kap. Rn 754, Fall 8)). Die Mangelfallberechnung mit vor- und nachrangigen Unterhaltsberechtigten ist hoch kompliziert und soll hier im Detail nicht dargestellt werden (Berechnungsbeispiel mit minderjährien Kindern, Ehegattenunterhalt und nachrangigen Volljährigen, Gerhardt in: Hdb. des FamR, 9. Aufl., 6. Kap. Rn 754, Fall 8).
- Bei der Bedarfsermittlung zum > Ehegattenunterhalt werden sämtliche Kindesunterhaltsansprüche (ob vor- oder nachrangig) berücksichtigt
> Mehr
OLG HAMM, Beschluss vom 21.11.2012 - II-8 UF 14/12
Darlegungslast für Leistungsunfähigkeit > Pressemitteilung
Anmerkung: Der Unterhaltsschuldner hat sämtliche unterhaltsrelevanten Umstände darzulegen, die seine > Leistungsfähigkeit bestimmen, wenn er sich gegen den Unterhaltsanspruch mit > Berufung auf Leistungsunfähigkeit wehren will.
- Trägt der Unterhaltspflichtige zu seiner Leistungsfähigkeit im > Unterhaltsverfahren nichts vor, wird ihm unbegrenzte Leistungsfähigkeit unterstellt. Aufgrund der > Beweislastverteilung zur Leistungsfähigkeit kann ein Unterhaltsanspruchs auch ohne konkrete Kenntnis vom Einkommen des Unterhaltsschuldners gerichtlich geltend gemacht werden. Will sich der Unterhaltsschuldner dagegen mit Berufung auf fehlende Leistungsfähigkeit verteidigen, ist er nun gezwungen, seine wirtschaftlichen Verhältnisse offenzulegen.
- Werden vom Unterhaltspflichtigen im Unterhaltsverfahren > falsche Angaben zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gemacht, hat dies für den Unterhaltspflichtigen negative zivilrechtliche und strafrechtliche Folgen
> Mehr - In der Praxis wird der Unterhaltspflichtige oft mit der Zurechnung > fiktiver Einkünfte konfrontiert, die ebenfalls seine Leistungsfähigkeit bestimmten
> Mehr.
Voraussetzung dafür ist der Vorwurf eines Verstosses gegen die > Obliegenheit zur Einkommensoptimierung. Wer im Unterhaltsverfahren eine solche Obliegneheitsverletzung darlegen und beweisen muss
> Mehr
Links & Literatur
Links
- Unterhaltsberechnung im Mangelfall
- Kindesunterhalt & Leistungsfähigkeit
- Elternunterhalt & Leistungsfähigkeit
- Nachehelicher Unterhalt & Leistungsfähigkeit
- Trennungsunterhalt & Leistungsfähigkeit
- Professionelle Unterhaltsberechnung
Literatur
- Hans-Ulrich Graba, Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshof zum Unterhaltsrecht im Jahr 2014, FF 2015, 225
- Hans-Ulrich Graba, Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Unterhaltsrecht im Jahr 2013, FF 2014, 50
In eigener Sache
- Mangelfall, Bezug von Krankengeld des barunterhaltspflichtigen Vaters, Korrektur des Selbstbehalts wegen mietfreiem Wohnen, unser Az.: 43/16 (D3/491-16)
- Mangelfall und Streit um Kindesunterhalt gegen einen (wieder verheirateten) Vater von vier Kindern aus Österreich mit einem Kind aus erster Ehe in Deutschland, unser Az.: 119/15
- AG Augsburg - 412 F 3444/18, erhöhter notwendiger Selbstbehalt wegen Mietkosten in München, unser Az.: 12/19 (D3/543-19)
- AG München, Beschluss vom 23.10.2015 - 523 F 2292/15, erhöhter angemessener Selbstbedarf des Unterhaltsschuldners wegen Mietkosten in München, unser Az.: 85/15 (D4/218-15)