Standort: Kanzlei für Familienrecht > Infothek > Leitfaden zur Auskunft > Auskunft verlangen > Auskunft erteilen > Auskunftsformular zum Einkommen > Auskunftsanspruch durchsetzen
Wie man einen gerichtlichen Antrag zur Auskunftsverpflichtung formuliert, finden Sie
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Eine Stufenklage (§§ > 112 Ziff.1, > 113 Abs.1 FamFG i.V.m. § 254 ZPO) muss im Sinne des § > 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt sein. Soweit nach dem Antrag zu Ziffer 1c) Auskunft begehrt unter anderem über Einkommen des Beklagten "aus allen anderen Einkunftsarten", ist dies dahingehend auszulegen, dass damit alle im Steuerrecht angeführten Einkommensarten neben den von der Klägerin ausdrücklich benannten aus selbständiger und nichtselbständiger Arbeit, Vermietung und Verpachtung sowie Kapitalvermögen gemeint sind (vgl. auch Wendl/Staudigl-Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 7. Aufl., 2008, § 1 Rn. 686)
AG Altenkirchen, Teil-Versäumnisbeschluss vom 25.02.2019 - 4 F 104/18UE
Ein Beispiel zur Auskunftsverpflichtung durch Gerichtsbeschluss
Anmerkung: Wird auf den begründenen Stufenantrag vom Auskunftspflichtigen nicht mit einer entsprechenden Auskunft reagiert, erlässt das Gericht einen Teil-Beschluss zur Auskunftsverpflichtung.
Anmerkung: Die Vollstreckung des Auskunftsbeschlusses erfolgt i.d.R durch Festsetzung eines Zwangsgeldes nach §§ 883, 888 ZPO i.V.m. 120 Abs.1 FamFG.
Theoretisch ist gegen einen gerichtlichen Beschluss zur Erfüllung einer Auskunftsverpflichtung > Beschwerde zum OLG möglich. Doch in der Praxis wird diese regelmäßig als unzulässig verworfen, weil der Beschwerdewert von 600,00 € (§ > 61 Abs.1 FamFG) nicht erreicht wird. Mehr dazu erfahren Sie
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Wenn in Österreich für das deutsche Kind Unterhalt gegen den deutschen Vater geltend gemacht wird, bieten sich zwei Verfahrenswege an: Der erste außergerichtliche Weg für über den > österreichischen Jugendwohlfahrtsträger, der zweite Weg über ein gerichtliches Verfahren vor den > österreichischen Bezirksgerichten. In österreichischen > Verfahren wegen > Kindesunterhalt oder in Scheidungsverfahren können Sie sich von einem deutschen Anwalt ohne (zusätzliche) Einschaltung eines österreichischen Anwalts vertreten lassen. In diesen Verfahren gilt der sog. > relative Anwaltszwang. DR. SCHRÖCK - Kanzlei für Familienrecht hat als eine von wenigen deutschen Anwaltskanzleien auf diesem Gebiet Praxiserfahrung. Ein > MUSTER für einen Stufenantrag nach österreichischem Recht finden Sie
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