VERFAHRENSKOSTEN VORSCHUSS
Prozessfinanzierung im Familienkreis
Müssen Streitigkeiten familiengerichtlichen -> Verfahren ausgetragen werden, ist dies mit -> Anwalts- und Gerichtskosten verbunden. Ein Scheidungsantrag oder ein Unterhaltsantrag wird regelmäßig der Gegenseite erst dann zugestellt, wenn der für das gerichtliche Verfahren erforderliche Gerichtskostenvorschuss an die Staatskasse beglichen ist (§ 14 FamGKG). Auch Rechtsanwälte fordern für ihre Tätigkeit Vorschüsse (§ 9 RVG). Was geschieht, wenn der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, den Kostenvorschuss zu leisten? Möglichkeiten der -> Prozessfinanzierung durch Dritte sind auszulosten. Zwei Möglichkeiten kommen in Betracht: zum einen ist an die staatliche Prozessfinanzierung über -> Verfahrenskostenhilfe zu denken. Zum anderen kommt der Unterhaltsanspruch auf Zahlung eines Verfahrensksostenvorschuss in Frage. Die Geltendmachung des Anspruchs auf Kostenvorschuss im Wege der einstweiligen Anordnung sieht § 246 FamFG ausdrücklich vor.
gegen
wegen
Prozesskostenvorschusses
im Wege einstweiliger Anordnung
bestellt sich der Unterzeichner zur Verfahrensbevollmächtigten der
Antragstellerin. Unter Bezugnahme auf den beim Familiengericht eingereichten Scheidungsantrag wird hiermit
1. im Wege der einstweiligen Anordnung der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung, hilfsweise nach mündlicher Verhandlung, wird der Antragsgegner verpflichtet, an die Antragstellerin einen Kostenvorschuss in Höhe von [Betrag] EUR zu zahlen.
2. Der Antragstellerin vorsorglich für das vorliegende Anordnungsverfahren auf Zahlung eines Kostenvorschusses Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen.
3. Hilfsweise der Antragstellerin für das Scheidungsverfahren Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen und den Unterzeichner als Verfahrensbevollmächtigten beizuordnen.
Wir nehmen Bezug auf den heute bei Gericht eingereichten
- Scheidungsantrag
- nebst Verfahrenskostenhilfegesuch einschließlich der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin, da sie nicht in der Lage ist, Prozesskostenvorschüsse zu leisten.
Die Parteien sind miteinander verheiratet und leben seit dem [Datum] voneinander getrennt. Aus der Ehe ist das Kind [Name, Geburtsdatum] hervorgegangen. Die Antragstellerin ist Hausfrau und bezieht kein eigenes unterhaltsrelevantes Einkommen. Aufgrund des Alters des Kindes und der Kinderbetreuung trifft sie keine ERWERBSOBLIEGENHEIT. Sie ist folglich nicht in der Lage, das Scheidungsverfahren zu finanzieren und ist auf Prozesskostenvorschuss des Antragsgegners angewiesen.
Einkommen des Antragsgegners:
Der Antragsgegner bezieht ein monatliches Netto-Einkommen als [Beruf]. Zur Darlegung und Glaubhaftmachung des UNTERHALTSRELEVANTEN EINKOMMENS nehmen wir Bezug auf folgende Einkommensnachweise und weitere Anlagen:
- die eidesstattliche Versicherung der Antragstellerin
- die als Anlagen beigefügte Einkommensnachweise:
- Gehaltsbescheinigungen [Gehaltsnachweise der letzten 12 Monate]
- Einkommenssteuererklärung
- Einkommenssteuerbescheid
- Bilanzen der Veranlagungsjahre [der letzten drei Jahre]
- Gewinn- und Verlustrechnungen der Veranlagungsjahre [der letzten drei Jahre]
Der beantragte Verfahrenskostenvorschuss ist vor dem Hintergrund des laufenden Einkommens und des vorhandenen Vermögens dem Antragsgegner zumutbar.
Berechnung der Vorschussforderung:
Der geltend gemachte Kostenvorschuss ist wie folgt zu berechnen: Gegenstandswert des Hauptverfahrens: [Betrag] EUR. Nach den gesetzlichen Vorschriften sind damit folgende Gebühren und Kosten in Ansatz zu bringen:
1,3 Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG
1,2 Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG
Auslagenpauschale
Mehrwertsteuer
Gesamtbetrag der Anwaltskosten
Gerichtskostenvorschuss
Gesamtbetrag
gez. Rechtsanwalt