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Wer ein Firmenfahrzeug für private Zwecke nutzen kann, erhält dadurch einen geldwerten Vorteil. Geldwerte Vorteile führen zu > Einkommenskorrekturen des unterhaltsrechtlichen Einkommens. So bestimmen z.B. die > SüdL in Ziff. 4 „Geldwerte Zuwendungen aller Art des Arbeitgebers, z.B. Firmenwagen oder freie Kost und Logis, sind Einkommen, soweit sie entsprechende Eigenaufwendungen ersparen".
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Wer mit seinem privaten PKW als Angestellter vom Wohnort zur Arbeit fährt (Pendler), kann die damit verbundenen Fahrtkosten als > berufsbedingte Aufwendungen vom Einkommen abziehen.
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Immer häufiger kommt es vor, dass Betriebe für ihre Mitarbeiter Fahrräder leasen, die die Arbeitnehmer auch privat nutzen dürfen. Die Bandbreite an geleasten Rädern reicht dabei vom einfachen Tourenrad bis hin zum E-Bike, bei dem ein Elektromotor das Treten bis zu einer Geschwindigkeit von 25 km/h unterstützt. Für die private Nutzung einschließlich der Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte muss der Arbeit-nehmer - wie beim Dienstwagen - einen geldwerten Vorteil = Sachlohn versteuern. Dieser ist monatlich mit 1 v.H. der auf volle 100 € abgerundeten Preisempfehlung des Herstellers anzusetzen (1 v.H.-Regel). Beträgt beispielsweise die Preisempfehlung des Herstellers für ein E-Bike 2.975 €, muss der Arbeitnehmer für die Privatnutzung einschließlich der Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte monatlich 1 v.H. x 2.900 = 29 € versteuern. Im Gegenzug darf der Arbeitnehmer für Radfahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte 30 Cent je Entfernungskilometer als Werbungskosten abziehen. Die Fahrradgestellung durch den Arbeitgeber spart Lohnsteuer und Sozialabgaben: Dafür, dass der Arbeitnehmer das Fahrrad privat nutzen darf, zahlt der Arbeitgeber ein um die Leasingrate gekürztes Gehalt aus (= Gehaltsumwandlung). Die Minderung des Gehalts um die Leasingrate ist meist höher als der Sachlohn nach der 1 v.H.-Regel. Beträgt im obigen Fall der Gestellung eines E-Bikes die monatliche Leasingrate 80 €, werden Lohnsteuer und Sozialabgaben monatlich statt auf einen Barlohn von 80 € nur auf einen Sachlohn von 29 € erhoben. Dies gilt allerdings nur, wenn das Dienstfahrrad aufgrund der Ausgestaltung von Leasing- und Überlassungsvertrag dem Arbeitgeber zuzuordnen ist. Laut OFD Nordrhein-Westfalen ist das Fahrrad dem Arbeitnehmer zuzuordnen, wenn er das Fahrrad auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nutzen darf und alle Rechte und Pflichten aus dem Leasingvertrag des Arbeitgebers übernommen hat. In diesem Fall liegt kein Sachlohn vor, d.h. Lohnsteuer und Sozialversicherung sind aus dem ungekürzten Bruttolohn abzuführen.
Je höher der Anteil des privaten Einsatzes des Firmenwagens ist, desto höher ist die entsprechende Ersparnis des Einsatzes von Geldmitteln aus dem Einkommen. Wer keinen Dienstwagen hat, muss mit eigenen Mitteln die Anschaffung eines PKW finanzieren und hat daneben weitere gebrauchsunabhängige Fixkosten, um das Fahrzeug einsatzbereit zu halten. Der tatsächliche Gebrauch des Fahrzeuges führt daneben zu zusätzlichen gebrauchsabhängigen Kosten. Wir sich die üblichen Kosten für den Gebrauch eines PKW über die Nutzung eines Firmenfahrzeuges einspart, hat einen entsprechenden geldwerten Vorteil, der unterhaltsrechtlich dem Einkommen hinzugerechnet wird.
Die Frage ist, wie hoch ist Kostenersparnisim konkreten individuellen Fall in konkreten Zahlen ausgedrückt? Darin liegt das Kernproblem. Weiteres Problem für das Unterhaltsrecht ist der anzusetzende Maßstab. Um die Ersparnis an Eigenaufwendungen zu ermitteln, wird im Unterhaltsrecht die Frage gestellt, welches Fahrzeug (fiktiv unterstellt) sich der unterhaltspflichtige Mitarbeiter anschaffen würde und welche Kosten damit verbunden wären, wenn er keinen Dienstwagen für Privatfahrten nutzen könnte? Der aus dieser Vergleichsbetrachtung sich ergebende Unterschiedsbetrag ergibt den unterhaltsrelevanten geldwerter Vorteil dem unterhaltsrelevanten Einkommen zuzurechnen ist. Um der Antwort näher zu kommen, müssen als Bemessungsgrundlagen dafür folgende Rechengrößen bekannt sein:
In der Praxis ist man meist der Problematik konfrontiert, dass diese erforderlich konkreten Berechnungen nicht angestellt werden können, weil kein Fahrtenbuch und keine konkreten Aufzeichnungen oder Belege über die tatsächlichen Kosten des PKW`s zur Verfügung stehen.
KFZ-KOSTENRECHNER
AUTOKOSTEN.ORG
Mit diesem KFZ-Kosten-Rechner können Sie die Kosten der Nutzung eines Kraftfahrzeuges ermitteln. Die Berechnung erfolgt ohne die sehr individuell benötigten Ersatzteile, wie z.B. Reifen, Bremsen und Werkstattbesuche etc.
PKW-KOSTEN
pro Kilometer von STEUERTIPPS
Mit diesem Online-Rechner können Sie komfortabel die Kosten eines PKW`s inklusive der Anschaffungskosten mit der üblichen linearen Abschreibung über 6 Jahre pro Kilometer ermitteln. Achten Sie darauf, dass der Rechner den Abschreibungsbetrag mit ausweist.
FIRMENWAGENRECHNER
1%-Regelung
Rechtsprechung des BFH zur 1%-Regelung, in: NJW 2013, 3053ff
Wenn die konkreten Kosten des Dienstwagens nicht bekannt sind, um den Privatanteil der Gesamtkosten wird im Steuerrecht ein steuerrechtlicher Wert nach der sog. 1-Prozent-Regelung (= monatlich 1 % des Brutto-Inlands-Listenneupreises) angesetzt. Regelmäßig wird davon ausgegangen, dass betriebliche PKW auch privat genutzt werden. Für die private Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs durch den > Unternehmer hat dieser insoweit eine Natzungsentnahme zu versteuern, die in der Regel nach der 1 %-Regelung ermittelt wird. Der sog. Anscheinsbeweis - bei dem davon ausgegangen wird, dass der PKW auch privat genutzt wird - kann u.a. entkräftet werden, wenn für private Fahrten andere Fahrzeuge zur Verfügung stehen, die mit dem betrieblichen Fahrzeug in Status und Gebrauchswert vergleichbar sind (BFH, Urteil vom 04.12.2012 - VIII R 42/09). Nach der neueren finanzgerichtlichen Rechtsprechung kann der Steuerpflichtige den Anschein der (teilweise) privaten Nutzung aber dann nicht entkräften, wenn ihm das andere Fahrzeug beispielsweise aufgrund der Familienverhältnisse nicht ständig und uneingeschränkt zur Verfügung steht, weil einvergleichbares weiteres Fahrzeug auch regelmäßig durch den Ehepartner bzw. Lebensgefährten genutzt wird.
Unterhaltsrechtliches Berechnungsschema zur Schätzung des Gebrauchsvorteils Für Privatfahren inkl. Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz | Betrag (Euro) |
Brutto-Inlands-Listenpreis des Fahrzeuges | 30.050,00 |
auf volle 100 € abgerundet | 30.100,00 |
davon 1 % pro Monat (Bemessung des Nutzungsvorteils wegen Überlassung des Dienstfahrzeuges auch für private Zwecke (BFH, Urteil v. 07.11.2006 – VI R 95/04, in NJW 2006, 1167). | 301,00 |
+ 0,03 % pro km Entfernung zur Arbeit (hier: 30 km) (=Bemessung des Nutzungsvorteils wegen Überlassung des Dienstfahrzeuges, wenn das Fahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt werden kann; BFH, Urteil v. 07.11.2006 – VI R 95/04) | 270,90 |
= geldwerter Vorteil für die private Nutzungsmöglichkeit des PKW | 571,90 |
Abzug des eingetretenen Steuernachteil nach gemäß § 8 Abs. 2 S. 2 EStG iVm § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG | - 324,26 |
tatsächlicher Vorteil der privaten Nutzung des Dienstwagens | 247,64 |
Werden neben der Gebrauchsüberlassung sämtliche Betriebskosten (inkl. Kraftstoffkosten) bei einem Kfz der Mittelklasse vom Arbeitgeber übernommen kann ein Aufschlag angemessen sein (OLG Hamm, Urteil v. 21.04.2008 - 2 UF 166/07). | + 100,00 |
Ergebnis = unterhaltsrechtlich relevanter Anteil ersparter Eigenaufwendungen wegen privatgenutztem Dienstwagen als fiktive Einkunft gem. Ziff. 4 SüdL | 347,64 |
Der Wert nach der 1-Prozent-Regelung erhöht sich um einen weiteren Wert, nämlich um pauschal monatlich 0,03 % des Brutto-Inlands-Listen(neu)preises je Entfernungskilometer für Fahrten zwischen Arbeitsplatz und Wohnung, wenn der Dienstwagen auch für diese Wegstrecken dem Arbeitnehmer zur Verfügung steht.Für weitere Privatfahrten, etwa für Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung kommt ein steuerlicher Wert von 0,002 % des Listenpreises pro Entfernungskilometer hinzu, soweit der Dienstwagen dafür genutzt wird.
Steuerrechtliches Berechnungsbeispiel bei nach steuerlichen Wertpauschalen bei Privatfahren inkl. Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz | Betrag (Euro) |
Brutto-Inlands-Listenpreis des Fahrzeuges (*) | 30.050,00 |
auf volle 100 € abgerundet | 30.100,00 |
davon 1 % pro Monat | 301,00 |
+ 0,03 % pro km Entfernung zur Arbeit (hier: 30 km) | 270,90 |
= geldwerter Vorteil | 571,90 |
Einigkeit besteht im Unterhaltsrecht darüber, dass die Frage nach dem Wert des ersparten Eigenaufwands durch die Familiengerichte im Rahmen einer Schätzung nach § 287 ZPO beantwortet wird. Sicherlich ist es der einfachste Weg für die Schätzung sich auf die steuerlichen Wert zu beziehen und diese für das Unterhaltsrecht zu übernehmen.
OLG Hamm, Urteil vom 23.04.2004 - 10 UF 44/02
Bewertung der Nutzung des Dienstwagens für private Zwecke nach steuerlicher Vorgabe
(Zitat) "Für die monatlichen Fahrtkosten des Beklagten hat der Senat 385,00 DM in Ansatz gebracht. Hinsichtlich des Vorteils der privaten Nutzung des vom Arbeitgeber des Beklagten zur Verfügung gestellten PKWs ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die steuerliche Bewertung mit 1% des Listenpreises den Vorteil zutreffend erfasst und deshalb nicht vom Bruttoeinkommen abzusetzen ist (vgl. auch die Empfehlungen des 15. Deutschen Familiengerichtstages, A I 1 b)."
OLG Hamm, Urteil v. 21.04.2008 - 2 UF 166/07
Bezugnahme auf steuerliche Werte
Diesen Weg geht OLG Hamm weiter und bezieht sich hierbei auf seine eigene ständige Rechtsprechung. Allgemein ist die Tendenz in der Rechtsprechung festzustellen, dass eine Bezugnahme auf die steuerlichen Werte stattfindet, wenn keine anderen Anhaltspunkte für ein Abweichen davon dem Gericht ersichtlich sind.
OLG Dresden, Urteil vom 25.09.2009 - 24 UF 717/08, Seite 13
Bezugnahme auf steuerliche Werte
(Zitat) „Der Wert des vom Kläger gefahrenen Dienstwagens ist in den Gehaltsbescheinigungen mit 294 € monatlich bereits berücksichtigt. Dies erscheint angemessen und wird vom Senat nicht anders bewertet. Dass der vom Kläger genutzte Privatanteil am Pkw einen höheren Wert hat, ist nicht hinreichend ersichtlich".
Aber andererseits wird die Eigenständigkeit der unterhaltsrechtlichen Fragestellung und Anforderungen betont, um zu einem angemessenen Ergebnis beim unterhaltsrelevanten Einkommen zu kommen.
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 02.08.2006 – 16 WF 80/06
Steuerwert ist nicht mit dem unterhaltsrelevanten Wert identisch
Das OLG Karlsruhe betont, dass (Zitat) „der unterhaltsrechtlich als Einkommensbestandteil einzusetzende und nach § 278 ZPO zu schätzende Nutzungswert des Firmenfahrzeuges (…) nicht identisch mit dem steuerlichen Gehaltsanteil (ist) und wird durch die mit ihm verbundene Steuermehrbelastung nicht erschöpft. Ebenso wenig kann unterstellt werden, dass ein Unterhaltsschuldner sich einen gleich teuren und repräsentativen Pkw angeschafft hätte, wenn ihm ein Firmenfahrzeug nicht zur Verfügung gestellt worden wäre. Maßgebend ist vielmehr die Ersparnis bei den verbrauchsunabhängigen Kosten, die dem Unterhaltsschuldner durch die Möglichkeit der Privatnutzung entsteht, weil er hierdurch von der Anschaffung und Unterhaltung eines seinem Einkommen, seinen Unterhaltspflichten und seinen laufenden Verbindlichkeiten entsprechenden Fahrzeugs freigestellt worden ist (OLG Düsseldorf, Urteil vom 6. Januar 2005 - II-4 UF 144/05 - juris)."
Steuerklasse: | 1 | |
Kirchensteuerpflichtig: | ja | |
Kirchensteuersatz: | 8,0 | |
Krankenkasse: | Pflicht-Versicherung | |
Kassensatz (nur gesetzliche KK): | 15,5 | |
Rentenversicherungspflicht: | ja (west) | |
Kinderfreibeträge: | 0 | |
| Euro/Monat | |
Brutto-Arbeitslohn: | | 5.571,90 |
Lohnsteuer: | | 1.366,25 |
Solidaritätszuschlag: | | 75,14 |
Kirchensteuer: | | 109,30 |
Krankenversicherung: | | 313,65 |
Pflegeversicherung: | | 46,86 |
Rentenversicherung: | | 546,05 |
Arbeitslosenversicherung: | | 83,58 |
Netto-Arbeitslohn: | | 3.031,07 |
Abzug des nicht auszubezahlenden Gebrauchsvorteils | | 571,90 |
Auszahlungsbetrag | | 2.459,17 € |
Steuerklasse: | 1 | |
Kirchensteuerpflichtig: | ja | |
Kirchensteuersatz: | 8,0 | |
Krankenkasse: | Pflicht-Versicherung | |
Kassensatz (nur gesetzliche KK): | 15,5 | |
Rentenversicherungspflicht: | ja (west) | |
Kinderfreibeträge: | 0 | |
| Euro / Monat | |
Brutto-Arbeitslohn: | | 5.000,00 |
Lohnsteuer: | | 1.137,50 |
Solidaritätszuschlag: | | 62,56 |
Kirchensteuer: | | 91,00 |
Krankenversicherung: | | 313,65 |
Pflegeversicherung: | | 46,86 |
Rentenversicherung: | | 490,00 |
Arbeitslosenversicherung: | | 75,00 |
Netto-Arbeitslohn = Auszahlungsbetrag: | | 2.783,43 |
Ein schwieriges Problem ist die Frage wie unterhaltsrechtlich mit den gebrauchsabhängigen Kosten des Dienstwagens (Kraftstoff, Inspektionen, Reparaturen etc.) umgegangen werden soll, wenn diese zusätzlich vom Arbeitgeber übernommen werden. Ein Arbeitnehmer, der keinen Dienstwagen hat, muss diese Kosten selbst tragen. Sie bilden also eine Kostenersparnis für den Arbeitnehmer mit Dienstwagen.
(Zitat): "In Abweichung von gerichtsbekannt vielen anderen Fällen der Firmenwagennutzung ist der Beklagte völlig von sämtlichen Kosten der Fahrzeugnutzung befreit, soweit er den Pkw in Deutschland betankt. Unter diesen Umständen ist es unter Berücksichtigung der allgemeinkundig hohen laufenden Betriebskosten für ein Fahrzeug der Mittelklasse im Jahre 2006 und im Folgezeitraum angemessen, dem o.a. Wert einen monatlichen Betrag von geschätzt 100,00 € hinzuzurechnen, woraus sich der vorangehend angeführte Gesamtnutzungsvorteil errechnet.“).
Anmerkung: OLG Hamm geht hier einen einfachen Weg und macht im Wege der Schätzung nach § 278 ZPO schlicht einen Aufschlag von pauschal 100,- € auf den steuerlichen Gebrauchsvorteil, wenn neben der bloßen Nutzungsüberlassung des Dienstwagens für Privatfahrten der Arbeitnehmer zusätzlich von sämtlichen Betriebskosten der Fahrzeugnutzung vom Arbeitgeber befreit wird. Dies ist ein Vorschlag für eine Schätzung nach § 278 ZPO, wenn es nicht möglich ist, die konkreten Gesamtkosten des KfZ zu ermitteln. Es ist eine hohe Variationsbreite von möglichen Lösungsansätzen festzustellen. Die Rechtsprechung geht hier sehr uneinheitlich vor.
BERUFSBEDINGTE AUFWENDUNGEN
Was ist absetzbar?
Regelmäßig wird nach den unterhaltsrechtlichen Leitlinien für > berufsbedingte Aufwendungen ein > Pauschalabzug von 5 % vom Nettoeinkommen zugelassen. Berufsbedingten Aufwendungen stellen im Wesentlichen die Kosten für Fahrten mit dem eigenen PKW zwischen Wohnort und Arbeitsplatz dar. Wer für diese Fahrten einen Dienstwagen nutzt, hat dadurch entsprechend weniger berufsbedingte Aufwendungen selbst zu tragen. Rechtfertigt dies beim Dienstwagen die privat aufgewendeten Kosten, die der Dienstwagen verursacht, als berufsbedingte Aufwendungen geltend zu machen? Dies kann jedenfalls dann nicht versagt werden, wenn abgesehen von der kostenfreien Nutzung des Dienstwagens der unterhaltspflichtige Arbeitnehmer die verbrauchsabhängigen Kosten selbst trägt (Benzinkosten für privat bedingte Fahrten) und konkret belegen kann. Hierbei hilft die > Formel zur Berechnung der Fahrtkosten nach Kilometerpauschalen.
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OLG Hamm, Urteil vom 23.04.2004 - 10 UF 44/02
Zur Anwendung der Kilometerpauschale beim privatgenutzten Dienstwagen
(Zitat) "auch müssen dem Beklagten konsequenter Weise die monatlichen Fahrtkosten zugebilligt werden. Die einfache Entfernung zwischen seiner Wohnung und seiner Arbeitsstelle in E ist in den Steuerbescheiden mit 30 km angesetzt. Dabei ist von 220 Arbeitstagen des Beklagten pro Jahr auszugehen. Für eine Abweichung zu seinen Gunsten auf 230 Tage hat er nichts vorgetragen. Danach ergibt sich auf der Grundlage der im Jahr 2000 noch maßgeblichen > Berechnungsweise des Senates – bei Strecken von mehr als 20 km werden 0,35 DM/km zugrunde gelegt - ein monatlicher Gesamtbetrag in Höhe von 385,00 DM (220 Arbeitstage x 30 km x 2 x 0,35 DM : 12)."
BGH, Beschluss vom 21.10.2020 - XII ZB 201/19
Car Allowence: Einkommensermittlung
(Zitat, Rn 29 ff) "Die Frage, wie die so genannte „Car Allowance“, also ein vom Arbeitgeber gewährter Zuschuss für die dienstliche Nutzung eines vom Arbeitnehmer selbst anzuschaffenden Pkw, unterhaltsrechtlich zu beurteilen ist, ist – soweit ersichtlich – bislang in der unterhaltsrechtlichen Rechtsprechung und Literatur noch nicht beantwortet. Bei einem vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Dienstwagen geht es allein um die Bewertung, welcher Sachwert dem Unterhaltspflichtigen durch die Möglichkeit der privaten Nutzung zufließt, ohne dafür die entsprechenden Kosten aufbringen zu müssen (vgl. Senatsurteil BGHZ 177, 272 = FamRZ 2008, 1739 Rn.64f.; Holthusen FamRZ 2020, 71, 72 mwN). Hier ist hingegen zu klären, ob der grundsätzlich unterhaltsrechtlich zu berücksichtigende Zuschuss von monatlich 1.000 € für den dienstlichen Gebrauchdes Pkw aufgebraucht wird. Deswegen sind von den konkret bzw. pauschal bemessenen Kosten nur diejenigen anteilig abzusetzen, die durch die dienstliche Nutzung veranlasst sind. Die Bemessung der dienstlich veranlassten Aufwendungen nach § 287 ZPO ist in erster Linie Sache des Tatrichters. [...] Dass das Oberlandesgericht von den Einkünften des Antragsgegners monatlich die Kosten für das Auto in Form der Leasingrate, der Kraftfahrzeugversicherung und -steuer sowie einer Kilometerpauschale abgezogen hat, ist im Ansatz von Rechts wegen nicht zu beanstanden, auch wenn eine pauschale Berücksichtigung im Umfang der dienstlich veranlassten Fahrleistung möglich gewesen wäre (vgl. Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 10.Aufl. §1 Rn.135ff.). [...] Allerdings hates nicht erwogen [...], dass der Antragsgegner das Fahrzeug auch privat nutzen konnte. Deshalb hätte es die Beträge für die Kraftfahrzeugversicherung, die -steuer und die Leasingrate nicht ohne weitere Prüfung des Umfangs der privaten Nutzung vollständig vom Einkommen abziehen dürfen."