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Das Prüfungsschema zum > Ehegattenunterhalt folgt einem > Grundschema. Es basiert auf fünf Prüfungsebenen. Eine Besonderheit des Ehegattenunterhalts ist die Vielzahl möglicher Anspruchsgrundlagen und seine Dreiteilung nach den Phasen einer Ehe. Das folgende Prüfungsschema hat die Ehegattenunterhaltsansprüche ab Trennung im Focus.
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Die Suche nach der richtigen Anspruchsgrundlage (> erste Prüfungsebene zum Unterhaltsanspruch) richtet sich beim Ehegattenunterhalt nach > Ehephasen. Mit Übertritt der Ehe in eine neue Phase (Trennungsphase oder nacheheliche Phase) verändert sich die Anspruchsgrundlage.
- > Familienunterhalt nach > §§ 1360, 1360a BGB.
- > Trennungsunterhalt § 1361 Abs.1 BGB
Ansprüche zum nachehelichen Unterhalt von den gleichen > Prinzipien beherrscht.
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- > Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB
- > Unterhalt wegen Alter nach § 1571 BGB
- > Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen nach § 1572 BGB
- Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit nach § 1573 Abs.1 BGB
- > Aufstockungsunterhalt nach 1573 Abs.2 BGB
- Ausbildungsunterhalt des Ehegatten nach § 1574 BGB
(AG München v. 26.10.2015 - 523 F 229/15, intern vorhanden, unser Az.: 85/15)- Unterhalt aus Billigkeitsgründen nach § 1576 BGB
Die > Bedarfsermittlung beim Ehegattenunterhalt ist mit das Anspruchvollste, was das Unterhaltsrecht zu bieten hat. Eine schier unüberschaubare Menge an höchstrichterlicher Rechtsprechung gibt es zu diesem Thema. Auf dieser fußt alles, was man zum Unterhaltsbedarf eines Ehegatten wissen muss. Denn Berechnungsformeln können Sie im Gesetz lange suchen: die gibt es nicht. Das > Gesetz gibt nur den Begriff der > "ehelichen Lebensverhältnisse" als Maß für die Bedarfsermittlung vor. An diesem Begriff ranken und reiben sich dann rechtstheoretische > Gedankenmodelle. Teilweise wurden die Grenzen des Begriffs derart überdehnt, dass > im Jahr 2011 das Bundesverfassungsgericht den BGH in die Schranken weisen musste und die Theorie der "wandelbaren Lebensverhältnisse" jenseits des Verfassungsrechts stellte.
Aus den gesetzlichen > Vorschriften zur Bedürftigkeit des Ehegatten lässt sich eine Berechnungsformel zur Feststellung der Bedürftigkeit herleiten:
EIGENBEDARF
Spurensuche nach dem angemessenem Selbstbehalt
Mit der Frage, wie hoch dieser Eigenbedarf ist, beschäftigt sich die Prüfungsebene "Leistungsfähigkeit".
Auf der fünften Prüfungsebene zum Ehegattenunterhalt wird die Möglichkeit der Unterhaltsbegrenzung geprüft. Zur Begrenzung und Versagung von > Trennungsunterhalt verweist § > 1361 Abs.3 BGB auf die unmittelbar für den > nachehelichen Unterhalt geltenden Vorschriften des § > 1579 Nr. 2 bis 8 BGB. Damit ist klargestellt, dass § 1579 BGB für jede Art eines Ehegattenunterhaltsanspruchs ab > Trennung gilt.
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Ist nach Rechtskraft der Scheidung ein > nachehelicher Unterhaltsanspruch gegeben, so hält dieser nicht ewig. Unabhängig von Loyalitätsverletzungen nach § > 1579 BGB endet nachehehlicher Unterhaltsanspruch, wenn das in der Ehe angelegte Band der Solidarität seine Strahlkraft verliert und die nach der Scheidung noch festgestellte Nachwirkung immer schwächer wird und aufgrund zeitlicher Distanz zur ehemaligen Ehe und Veränderung von Lebensumständen bis zur Unkenntlichkeit verwischt. Dieses Prinzip bringt § > 1578b BGB mit den Möglichkeiten einer > Herabsetzung und Befristung des nachehelichen Unterhalts zum Ausdruck.
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