Scheidung
Voraussetzungen

  • Scheidungsreife
    "Ehe gescheitert"

    § 1565 Abs.1 BGB bestimmt: "Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist". Es ist wichtig zu beachten, dass ein > Scheidungsantrag, bevor die Ehe als gescheitert gilt, dazu führen kann, dass der Antrag abgelehnt wird und ein späterer erneuter Antrag gestellt werden muss. Spätestens zum Scheidungstermin müssen die Voraussetzungen für den Scheidungsausspruch vorliegen. Spätestens dann muss die Ehe als gescheitert gelten.

    Wann ist die Ehe gescheitert? Der Gesetzgeber formuliert zum Scheitern der Ehe vier Fallgruppen mit unterschiedlichen Trennungsphasen. Ein Verschulden für das Scheitern der Ehe wird nicht vorausgesetzt (kein Verschuldensprinzip).
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  • Scheidungsverfahren
    Vom Scheidungsantrag bis zum Scheidungsbeschluss

    Abschließend ist es wichtig zu erwähnen, dass die anwaltliche Vertretung durch einen Rechtsanwalt in Deutschland bei der Einreichung der Scheidung obligatorisch ist (> Anwaltszwang). Es ist wichtig, die Voraussetzungen und Alternativen sorgfältig abzuwägen, bevor Sie in Deutschland eine Scheidung einreichen. Die Einholung von Rechtsberatung durch einen qualifizierten Anwalt kann dazu beitragen, dass der Prozess ordnungsgemäß abgewickelt wird und alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt werden. Wie ein Scheidungsverfahren vom Scheidungsantrag bis zum Scheidungsbeschluss abläuft, erfahren Sie
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Fallgruppen
zur Scheidungsreife

1. Fallgruppe:
Einvernehmliche Scheidung nach dem ersten Trennungsjahr

§ 1566 Abs.1 BGB
Gesetztestext

(1) Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten > seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt.

Anmerkung

Soweit die Eheleute sich über die Scheidung und die Scheidungsfolgen einig sind (> einvernehmliche Scheidung ), muss das Gericht die Scheidungsreife nicht mehr eingehend prüfen. Lediglich der Ablauf des ersten > Trennungsjahres muss festgestellt werden.

AG Reutlingen, Beschluss vom 27.03.2015
Abweisung des Scheidungsantrags mangels Trennungsjahr


Ehe war trotz allseits gewollter Scheidung mangels Ablauf des ersten Trennungsjahres nicht scheidungsreif.

2. Fallgruppe:
Streitige Scheidung nach einem Trennungsjahr

§ 1565 Abs. 1 BGB
Gesetzestext

(1) Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen.

(2) Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, (...) [ > Härtefall-Scheidung]

Anmerkung

§ 1565 Abs.1 S.2 BGB knüpft an zwei Scheidungsvoraussetzungen an:

  • Erste Scheidungsvoraussetzung, vonach grundsätzlich eine > Trennungszeit von mindestens einem Jahr (§ 1565 Abs.2 BGB) eingehalten werden muss (Ausnahme: > Härtefall-Scheidung). Nach § 1565 Abs.1 S.2 BGB muss als
  • zweite Scheidungsvoraussetzung das Familiengericht zu der Überzeugung gelangen, dass nicht erwartet werden kann, dass die Lebensgemeinschaft in Zukunft wiederhergestellt wird (= Prognose zur endgültigen Trennung).
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Will nur ein Ehegatte die Scheidung (= sog. streitige Scheidung), dann ist diese Prognose gem. § 1565 Abs.1 S.2 BGB u.U. für das Familiengericht schwierig zu treffen. Hier muss der scheidungswillige Ehegatte das Gericht mit entsprechendem Sachvortrag im Scheidungsantrag in die Lage versetzen, eine Prognoseentscheidung für das endgültige Scheitern zu treffen. Der Ehegatte, der den Scheidungsantrag einseitig gestellt hat, muss nun plausibel erklären, dass es keine positive Prognose für eine Wiederherstellung der Lebensgemeinschaft geben kann. Denn vor Ablauf einer Trennungsphase von drei Jahren hilft keine gesetzlichen Vermutungsregeln (§ 1566 BGB). Der Richter muss vom endgültigen Gescheitertsein der Ehe überzeugt werden. Es obliegt dem Antragsteller, alle erforderlichen Tatsachen für eine Negativ-Prognose vorzutragen und ggf. zu beweisen.

Einseitige Zerrüttung

In der Praxis geschieht dies meist mit einem Sachvortrag zur sog. "einseitigen Zerrüttung", d.h. es folgt ein Sachvortrag mit glaubhaften Bekundungen scheidungswilligen Ehegatten im > Scheidungsverfahren dem zu entnehmen ist, dass er unter keinen Umständen bereit ist, zu dem anderen Ehegatten zurückzufinden und die Ehe fortzusetzen. Eine Ehe gilt dann aufgrund einseitiger Zerrüttung (aus welchen Gründen auch immer) als gescheitert, weil dann eine Wiederherstellung der Lebensgemeinschaft endgültig nicht zu erwarten ist (vgl. dazu BGH, Urteil vom 14.06.1978 – IV ZR 164/77). Ein Vortrag von weiteren Indizien ist bei einseitiger Zerrüttung nicht erforderlich.

OLG Hamm, Beschluss vom 30. Mai 2011 - II-8 UF 5/11
Zerrüttung der Ehe nach einem Trennungsjahr bei "nur" einseitigem Scheidungswunsch

(Zitat, Rn 32ff.) " Es ist auch nicht zu erwarten, dass die Beteiligten die eheliche Lebensgemeinschaft wieder herstellen. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners steht dem nicht entgegen, dass nur die Antragstellerin die Wiederherstellung der Lebensgemeinschaft ablehnt, während der Antragsgegner an der Ehe festhalten will.

(1) Insoweit reicht bereits eine einseitige Zerrüttung auf Seiten eines Ehegatten aus. Die Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft ist auch dann nicht mehr zu erwarten, wenn sich nur ein Ehegatte endgültig von der Ehe abgewendet hat. Dabei ist es gleichgültig, warum dieser Ehegatte die Ehe nicht mehr fortsetzen will. Die Gründe müssen weder vernünftig noch nachvollziehbar sein, es genügt die subjektive Einstellung. Es muss aus dem Verhalten und den als glaubhaft angesehenen Bekundungen des die Scheidung beantragenden Ehegatten zu entnehmen sein, dass er unter keinen Umständen bereit ist, zu seinem Partner zurückzufinden und die Ehe fortzusetzen, also eine > Versöhnung nicht mehr zu erwarten ist.

(2) Nach dem Ergebnis der Anhörung der Antragstellerin im Senatstermin ist davon auszugehen, dass diese Voraussetzung vorliegt. Dafür, dass die Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft der Beteiligten nicht mehr zu erwarten ist, spricht zunächst, dass die Antragstellerin konsequent an ihrem Scheidungsantrag festhält. Etwaige Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin nicht ernsthaft die Scheidung will, sind dagegen nicht ersichtlich. Sie hat im Senatstermin glaubhaft erklärt, fest entschlossen zu sein, die Ehe zu beenden. Ihre Begründung für diesen Entschluss ist glaubhaft und nachvollziehbar. Sie hat angegeben, die Eheleute hätten in der Ehe schon lange nicht mehr harmoniert. Der Antragsgegner habe ihr unterstellt, eine Beziehung zu einem anderen Mann aufgenommen zu haben, und damit begonnen, sie zu terrorisieren. Er habe nachts ihre Tür eingetreten und laut geschrien. Demgegenüber stützt sich die Erwartung des Antragsgegners, die Ehe fortsetzen zu können, nicht auf begründete Tatsachen, sondern nur auf seine Hoffnung, die Antragstellerin könne ihren Entschluss rückgängig machen. Die Antragstellerin hat aber angegeben, dass es keine Versöhnungsversuche gegeben habe. Sie habe dem Antragsgegner auch keine Veranlassung gegeben, dass er auf eine Fortsetzung der Ehe hoffen könnte."

OLG Hamm, Beschluss vom 16. August 2013 - 3 UF 43/13
Zerrüttung der Ehe nach einem Trennungsjahr bei "nur" einseitigem Scheidungswunsch - schwierige Prognose wegen Demenzerkrankung

(Zitat, Rn 52) "Es lässt sich jedoch zur Überzeugung des Senats auf Grund des Inhalts des vorliegenden Verfahrens einschließlich der durchgeführten Beweisaufnahme sowie des Inhalts sämtlicher beigezogenen Akten eine einseitige Zerrüttung der Ehe auf Seiten des Antragstellers feststellen, die nach dem Ablauf des Trennungsjahres für eine Scheidung der Beteiligten ausreicht, da eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr zu erwarten ist (vgl. zu dieser Möglichkeit Palandt-Brudermüller, BGB, 72. Auflage, § 1565 Rn. 3 mit Rechtsprechungsnachweisen). Die Voraussetzungen für eine Scheidung der Ehe nach § 1565 Abs. 1 BGB sind gegeben, wenn eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft auf Grund einer Prognose des Scheiterns wegen der feststellbar vorhandenen endgültigen Abwendung von der Ehe auf Seiten eines Ehegatten nicht mehr erwartet werden kann; allein der Wunsch des anderen Ehegatten, an der Ehe festzuhalten, steht der Annahme des Scheiterns nicht entgegen (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 21.04.2011, 6 UF 13/11, recherchiert bei juris, 2. Leitsatz und Rn. 17 - 29).

  • Weiterer Indizienvortrag zur Zerrüttung:
    Erfolgt kein Vortrag zur einseitigen Zerrüttung, dann sind weitere Indizien zur endgültigen Zerrüttung der Ehe, dem Familiengericht vortragen und notfalls beweisen. Diese können z.B. sein
  • Ein Ehegatte hat sich bereits einem neuen Lebenspartner zugewandt.
  • Es kam zum Ehebruch
  • dauernde Lieblosigkeit
  • strafbare Handlungen
  • Beleidigungen

Liegen solche Indizien nachweislich vor, kann der nicht scheidungswillige Ehegatte die Scheidung nach Ablauf des ersten Trennungsjahrs kaum verhindern, da das Familiengericht unter solchen Umständen nicht prognostiziert, dass die Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwartet werden kann. Letztlich juristisch entscheidend für das Vorliegen des Scheiterns und der Aufhebung der Lebensgemeinschaft ist ein Abweichen der Ehe von dem gelebten Modell in der Weise, dass ein vollständiges Loslösen der inneren Bindung, die völlige Entfremdung des einen vom anderen Ehepartner stattfindet, wobei es ausreicht, wenn diese Entfremdung bei einem Ehepartner vorliegt.

3. Fallgruppe:
Scheidung nach drei Jahren Trennungszeit

§ 1566 Abs.2 BGB
Gesetzestext

(2) Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben.

Anmerkung

Auch wenn der andere Ehegatte nachweisen konnte, dass die Ehe bisher noch nicht endgültig zerrüttet war, so muss nach drei Jahren Trennungszeit die Ehe auf Antrag einer Partei geschieden werden. Die Ehe wird auch dann geschieden, wenn der andere Ehegatte der Scheidung widerspricht. Abgesehen von drei Jahren Trennungszeit sind keine weiteren Beweise mehr erforderlich.

4. Fallgruppe:
Härtefall ohne Trennungsphase

§ 1566 Abs.2 BGB
Gesetzestext

(2) Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, so kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.

Anmerkung

Unter diese Fallgruppe (§ 1565 Abs. 2 BGB) fallen sämtliche Scheidungen, bei denen es für jedermann einsichtig ist, dass auch ohne Trennungsphase der endgültige Zusammenbruch der Ehe offensichtlich ist.
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Links & Literatur


Links



Literatur - Rechtsprechung


  • OLG München, Urteil vom 16.12.1997 - 4 UF 227/97: Scheidungsantrag vor Ablauf des Trennungsjahres, NJWE-FER 1998, 169

in eigener Sache


  • AG München - 521 F 2886/17, Scheidungsvoraussetzungen bei streitiger Scheidung nach Ablauf eines Trennungsjahrs - einseitige Zerrüttung, unser Az.: 60/16 (D3/534-17)