Erfolgreicher Scheidungsprozess: Finden Sie die ideale Vorgehensweise und Strategie für Ihre Scheidung.  


Konflikte über die Aufteilung von gemeinsamen Ressourcen bei Trennung oder Scheidung führen oft zu Familienstreitigkeiten. Die bisherigen Komfortzonen sind gestört und es entstehen Verlustängste. Daraus resultierende Streitigkeiten sind emotional aufgeladen und können zu langwierigen Konflikten führen. Um den Streit zu beenden, gibt es zwei Optionen: Eine Einigung oder eine gerichtliche Entscheidung.
  • Außergerichtliche Einigungen anlässlich Trennung und Scheidung nennt man Trennungsvereinbarungen oder  Scheidungsfolgenvereinbarungen. Sie dienen zur Vorbereitung einer sog. einvernehmlichen Scheidung und werden in das Scheidungsverfahren eingepflegt (§ 121 Ziff.1 FamFG).
  • Die richterliche Konfliktlösung ist keine für alle Beteiligten zufriedenstellende Lösung. Rechtliche Auseinandersetzungen haben das Ziel, den Kampf um Geld durch eine gerichtliche Entscheidung zu beenden. Wenn man nach einer Lösung im Recht sucht, will man, dass das Rechtssystem der eigenen Rechtsauffassung folgt und der gegnerischen Seite verdeutlicht, dass sie im Unrecht ist.  

Das Wichtigste in Kürze

  1. Scheidungsantrag: In Deutschland kann eine Ehe auf Antrag mit einem Scheidungsbeschluss des Familiengerichts geschieden werden. Obwohl dies einfach klingt, gibt es mehrere Voraussetzungen, die das Verfahren im Streitfall kompliziert machen können und es zu einer scheinbar endlosen Geschichte werden lassen.
  2. Scheidung und Folgesachen
    1. Bei einer einvernehmlichen Scheidung sind sich beide Ehepartner einig und wollen die Scheidung. In diesem Fall kann die Ehe nach einem Jahr Trennung geschieden werden, vorausgesetzt, die Ehepartner haben eine Scheidungsfolgenvereinbarung getroffen.
    2. Bei streitigen Scheidungen hingegen müssen die Folgesachen vor Gericht entschieden werden. Solange es keine gerichtliche Entscheidung zu den Folgesachen gibt, kann die Ehe nicht geschieden werden. Folgesachen und Ausspruch der Scheidung sind rechtlich miteinander verbunden (sog. Scheidungsverbund).
  3. Scheidung vorbereiten: Eine einvernehmliche Scheidung kann kostengünstig und online durchgeführt werden, während ein streitiger Scheidungsprozess teuer und emotional belastend sein kann. Bei einer streitigen Scheidung verteidigen die Ehepartner oft emotionale Barrieren, die Sie rechtlich untermauert wissen wollen. Mit einer streitigen Scheidung führen Sie fort, was mit Ihrer Trennung spätestens begonnen hat. Entscheidend dafür, welchen Weg Sie erfolgreich gehen werden, ist die optimale Vorbereitung.


Scheidung und Verfahren
vorbereiten

Anwaltszwang
Scheidung mit nur einem Anwalt?


Der Scheidungsantrag kann nur mithilfe anwaltlicher Vertretung beim zuständigen Familiengericht eingereicht werden. Man spricht vom sog. Anwaltszwang. Aus Kostengründen wird oft nach einer Scheidung mit nur einem Anwalt gefragt, der beide Beteiligten beraten soll. Ist das für Anwälte und Mandanten ein möglicher und zulässiger Weg?


Einvernehmliche Scheidung leicht gemacht:
Scheidungsfolgenvereinbarung und Gerichtstermin


Um den Scheidungsprozess zu beschleunigen und möglichen Streitigkeiten vorzubeugen, ist es idealerweise ratsam, eine Scheidungsfolgenvereinbarung bereits vor dem Scheidungstermin abzuschließen. Diese Vereinbarung kann notariell beurkundet werden und sorgt für einen reibungslosen Ablauf der Scheidung.

Falls keine Scheidungsfolgenvereinbarung vorhanden ist, besteht die Möglichkeit, diese im Gerichtstermin zu vereinbaren. Das Gericht wird den Vergleich protokollieren. Diese Vorgehensweise ist gleichwertig mit der notariell beurkundeten Vereinbarung, aber es besteht das Risiko von Schwierigkeiten bei der Einigung über strittige Punkte während des mündlichen Beratungstermins, was zu Verzögerungen im Ablauf der Scheidung führen kann.

Streitige Scheidung
Die wichtigsten Punkte


Bei einer streitigen Scheidung sind folgende Punkte zu beachten:
  • Scheidungsvoraussetzungen: Der Scheidungsantrag kann frühestens nach Ablauf des Trennungsjahres gestellt werden. Will der andere Ehepartner die Scheidung nicht, wird er die Scheidungsvoraussetzungen und Formulierungen im Scheidungsantrag genau überprüfen. Hält der Scheidungsantrag der rechtlichen Prüfung nicht stand, kann es zur eine kostenpflichtige Ablehnung kommen.
  • Zustellung des Scheidungsantrags: Bevor das Gerichtsverfahren beginnen kann, müssen die Kosten vom Antragsteller bezahlt werden. Sobald die Kosten beglichen sind, wird der Scheidungsantrag dem anderen Ehegatten vom Gericht zugestellt. Es kann zu Schwierigkeiten kommen, wenn die Adresse des Antragsgegners nicht bekannt ist, zum Beispiel, weil er sich im Ausland aufhält. Nur wenn der Ehegatte absolut nicht mehr aufzufinden ist, kann auf eine offizielle Zustellung verzichtet werden. In diesem Fall erfolgt die Zustellung öffentlich.
  • Der andere Ehegatte hat die Möglichkeit, den Scheidungsantrag abzulehnen, zuzustimmen oder mithilfe seines Anwalts einen eigenen Scheidungsantrag zu stellen. Ein eigener Scheidungsantrag bietet Vorteile, da der Antragssteller dann nicht allein über das Verfahren entscheiden kann.
  • Das Zeitfenster Folgesachen: In Scheidungsverfahren geht es oft nicht nur um das Ende der Ehe. Es gibt auch sogenannte Folgesachen, die auf Antrag vor Gericht geklärt und abgeschlossen werden müssen. Was genau als Folgesache gilt, wird durch § 137 FamFG festgelegt. Eine Folgesache hat zur Folge, dass die Scheidung erst ausgesprochen werden darf, wenn sämtliche noch ausstehenden Folgesachen ebenfalls entscheidungsreif sind (§ 137 Abs.1 FamFG). Über die Scheidung und alle Folgesachen wird gemeinsam in einem einheitlichen Beschluss entschieden (§ 142 Abs.1 S.1 FamFG). Mit einem Folgesacheantrag kann der Endbeschluss zu Scheidung auf unbestimmte Zeit hinausgezögert werden. Dementsprechend verlängert sich die Trennungszeit und dadurch gleichzeitig die Laufzeit eines möglichen Trennungsunterhalts für den bedürftigen Ehegatten. Folgesachen müssen rechtzeitig vor dem Scheidungstermin eingereicht werden. Wird die Frist nicht eingehalten, wird die Folgesache-Angelegenheit separat entschieden und kann den Ausspruch der Scheidung nicht verhindern.

Richtiger Zeitpunkt
für den Scheidungsantrag


Abgesehen von Härtefall-Scheidungen sind Trennungsphasen zu beachten, bevor eine Ehe scheidungsreif ist. Wird ein Scheidungsantrag vor Scheidungsreife eingereicht, hat dies möglicherweise negative Rechtsfolgen. Die Zustellung eines Scheidungsantrags hat vielfältige Auswirkungen und rechtliche Konsequenzen, die nicht einfach zu überblicken sind. Taktische Überlegungen, können dazu führen, einen Scheidungsantrag möglichst frühzeitig einzureichen oder aber den Scheidungsantrag zu verzögern.


Scheidungstermin

vor dem Familiengericht

Sind die Voraussetzungen der Scheidung erfüllt und keine anderweitigen Folgesachen streitig zu entscheiden, wird das Familiengericht zum Scheidungstermin laden. Das Familiengericht befragt im Scheidungstermin die Eheleute zum Trennungszeitpunkt und stellt fest, ob die Ehe als gescheitert gilt. Ist der Fall, kommt es im Scheidungstermin zum Ausspruch der Scheidung.


Endbeschluss
und Rechtskraft der Scheidung

Verkündung
des Scheidungsbeschlusses


Nach > Anhörung der Beteiligten im > Scheidungstermin wird der > Versorgungsausgleich mit dem Familiengericht besprochen. Ist die Sache > entscheidungsreif, so wird das Gericht in Anwesenheit der Ehegatten den Endbeschluss 38 FamFG) zur Scheidung , zum Versorgungsausgleich und zu den sonstigen > Folgesachen verkünden. Damit sind die Ehegatten aber noch nicht rechtskräftig geschieden.

Rechtskraft
des Scheidungsbeschlusses


Die Ehegatten können im Scheidungstermin durch ihre jeweiligen Anwälte zu Protokoll erklären (> Anwaltszwang), dass sie auf Rechtsmittel verzichten. In diesem Fall wird die Scheidung sofort > rechtskräftig. Lässt sich nur einer der Ehegatten in dem Scheidungsverfahren anwaltlich vertreten (> Scheidung mit einem Anwalt ), ist ein Rechtsmittelverzicht nicht möglich. Ohne Rechtsmittelverzichterklärung im Scheidungstermin tritt die Rechtskraft mit der Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist (§ > 63 FamFG) automatisch ein. Mit Rechtskraft des Endbeschlusses zur Scheidung ist die Ehe wirksam beendet. Auch wenn eine Folgesache mit > Beschwerde isoliert angefochten wurde, wird der Scheidungsausspruch rechtskräftig, wenn gegen den Scheidungsausspruch kein Rechtsmittel mehr möglich ist. Hier ist § > 145 FamFG zu beachten.
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Rechtskraftvermerk
auf Scheidungsbeschluss


Nach Ablauf der Beschwerdefrist (§ 63 FamFG) erhalten Sie vom Familiengericht automatisch den Endbeschluss zur Scheidung nochmals mit einem sog. > Rechtskraftvermerk (Rechtskraftzeugnis) versehen. In Ehe- und Abstammungssachen wird das Rechtskraftzeugnis von Amts wegen erteilt (§ 46 S.3 FamFG). In allen übrigen Angelegenheiten nur auf Antrag.

Folgen
der rechtskräftigen Scheidung


  • Sind im Scheidungsendbeschluss Regelungen zum Umgang oder Sorgerecht enthalten, können diese auch nach Rechtskraft wieder > gerichtlich abgeändert werden.
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  • Mit Rechtskraft der Scheidung entfällt für den geschiedenen Ehegatten eines Beamten, Soldaten oder Richters die Beihilfeberechtigung ersatzlos.
  • Mit Rechtskraft der Scheidung fallen geschiedene Ehegatten eines gesetzlich Krankenversicherten automatisch aus der Familienversicherung heraus. Zur Scheidung & Versicherungen
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  • Eventuelle Zugewinnausgleichansprüche verjähren innerhalb von 3 Jahren nach dem rechtskräftigen Scheidungsbeschluss.
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  • Unterhaltsansprüche, die im Scheidungsbeschluss tituliert wurden, können unter Umständen > abgeändert werden, wenn sich wesentliche Veränderungen ergeben.
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  • Mit dem rechtskräftigen Scheidungsbeschluss (= Scheidungsbeschluss inkl. Rechtskraftvermerk) kann man wieder heiraten. Der Beschluss mit Rechtskraftvermerk ist der amtliche Nachweis, dass Sie geschieden sind. Dieses Dokument sollten Sie also sorgfältig aufzubewahren, falls Sie wieder heiraten wollen. Denn für die weitere Eheschließung müssen Sie dem Standesamt den Endbeschluss zur Scheidung mit Rechtskraftvermerk vorlegen und beweisen damit, dass Sie (aktuell) nicht verheiratet sind.
  • Mit dem rechtskräftigen Scheidungsbeschluss kann man seinen Ehenamen wieder ändern.