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Die Trennung kommt (> Wegweiser durch die Trennungsphase). Was geschieht jetzt mit den > Lohnsteuerklassen und der gemeinsamen > Steuerveranlagung? Die Trennung der Ehegatten bewirkt Änderungen bei der zulässigen > Wahl der Lohnsteuerklassen und kann weiter zum Wegfall der gemeinsamen > Veranlagung führen. Dabei entfällt die privilegierte Besteuerung nach dem > Splittingtarif. Als Alternative steht das begrenzte > Realsplittingverfahren zur Verfügung.
Welcher Steuerabzug zur > Einkommensbereinigung anzulegen ist, hängt vom gesetzlich vorgegebenen Rahmen der Einkommensbesteuerung ab Trennung ab. Nachdem diese Rahmenbedingen bekannt sind, muss weiter danach gefragt werden, welche Spielräume die Ehegatten unterhaltsrechtlich auszuschöpfen haben. Steuerberechnungen oder fiktive Steuerabzüge sind immer dann angezeigt, wenn das Loyalitätsprinzip zwischen den Ehegatten ein bestimmtes Verhalten bei der Steuerveranlagung oder bei der Lohnsteuerklassenwahl ab der Trennung gebietet (> Obliegenheit zum steueroptimierten Verhalten). Dies führt letztendlich zur Antwort darauf, ob der steuerrechtliche Abzug für die Einkommensbereinigung maßgebend ist oder ob unterhaltsspezifische Korrekturen veranlasst sind.
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Die Zusammenveranlagung führt zur Einkommensbesteuerung nach dem Splittingtarif. Der Splittingtarif ist das wirtschaftliche Argument zum Eingehen der Ehe. Es führt zu einer Steuerersparnis, wenn das Einkommen der Ehegatten nicht gleich hoch ist. Der Steuerspareffekt wird wie folgt erreicht: Zur Besteuerung wird das Einkommen der Ehegatten zu einem Gesamtbetrag der Einkünfte addiert und dann halbiert. Nach Abzug weiterer steuerrelevanter Abzugspositionen (außergewöhnliche Belastungen, Sonderausgaben usw.) ergibt sich das zu versteuernde Einkommen, wobei die festzusetzende Einkommensteuer der Splittingtabelle entnommen wird. Die Halbierung des Gesamteinkommens zur Berechnung der tariflichen Steuer hat wegen der Steuerprogression Vorteile.
Wird mit Einkommensteuerbescheid anhand der Einkommenssteuerklärungen die endgültige Einkommensteuerlast ermittelt, lässt sich zeigen und feststellen, ob es aufgrund zu viel vorausgezahlter Einkommensteuer (= Lohnsteuer) am Ende zu Steuererstattungen oder zu Steuernachzahlungen kommt. Wegen der Steuernachzahlungen oder Steuererstattungen stellt sich dann die Frage zu welchem Anteil sie welchem Ehegatten zustehen. Zur Aufteilung der Steuerlast bzw. Steuererstattung im Innenverhältnis der Ehegatten
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Die Einzelveranlagung führt zur Besteuerung des Einkommens nach dem Grundtarif. Seit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 gibt es ab dem Veranlagungszeitraum 2013 die sog. "getrennte Veranlagung" nicht mehr. An deren Stelle ist die Einzelveranlagung nach § 26a, 52 Abs.68 EStG getreten. Die Besteuerung bei der Einzelveranlagung entspricht der Besteuerung eines Singles. Will heißen, die Abzüge etwa für Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen erfolgen bei demjenigen Ehegatten, der die Aufwendungen tatsächlich getragen hat. Nur auf gemeinsamen Antrag der Ehegatten kann eine jeweils hälftige Zuordnung dieser Positionen erfolgen und erreicht werden, dass die Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und weiter mögliche Steuerermäßigungen nach § 35a EStG ermittelt und dann bei der Steuererklärung des jeweiligen Ehegatten jeweils zur Hälfte zum Ansatz kommen.
Ab dem Jahr, ab dem von Anfang an (d.h. ab 1. Januar eines Jahres) ein „dauerndes Getrenntleben“ gegeben ist, kann es nur noch die > Einzelveranlagung geben. Eine > Zusammenveranlagung ist nicht mehr möglich. Es sei denn die Ehegatten versöhnen sich wieder und es kommt erneut zu einer ehelichen Lebensgemeinschaft (vgl. > Praxistipp).
OLG Hamm, Urteil vom 03.05.2000 - 33 U 23/99
Veranlagung und die Obliegenheit zur Steueroptimierung
Anmerkung: Das Gebot zur Steueroptimierung kann im Innenverhältnis Ehegatten Ansprüche auf Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung nach § 1353 Abs.1 S.2 BGB (OLG Hamburg, Beschluss vom 15.03.2019 - 12 WF 40/19; OLG Hamm, Urteil vom 12.06.2009 - 25 U 47/08) ergeben. Gemäß § 1353 Abs. 1 BGB hat jeder Ehegatte das Recht und die Pflicht einer Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer nach § 26b EStG zuzustimmen, wenn die Gesamtbelastung beider Ehegatten dadurch insgesamt geringer wird. Der Anspruch besteht auch dann, wenn zwar der die getrennte Veranlagung der Ehegatten bestimmende Einkommensteuerbescheid des Anspruchsgegners bereits unanfechtbar ist, gegenüber dem die Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung nach § 26 EStG geltend machenden Anspruchsteller aber noch kein abschließender Bescheid ergangen ist (vgl. BGH, FamRZ 2005, 125, juris Rn. 8ff). Diese Rechtsprechung ist auch mit der Neufassung des § 26 EStG ab dem Veranlagungszeitraum 2013 nicht überholt (vgl. OLG Koblenz, FamRZ 2016, 2013, juris Rn. 5ff). Die Verpflichtung zur Erklärung der Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung aus § 1353 BGB gilt auch über den Zeitpunkt der Ehescheidung hinaus (vgl. im Ergebnis: BGH, FamRZ 2010, 269, Rn. 2, 11; ausdrücklich: OLG Stuttgart, FamRZ 2018, 1493, juris Rn. 27). Der Anspruch auf Zustimmung zur Zusammenveranlagung besteht in den Fällen nicht, in denen dem Anspruchsgegner Nachteile durch die gemeinsame Veranlagung entstehen können; das kann insbesondere bei getrennt lebenden Ehegatten für Zeiträume vor der Trennung der Fall sein. Der die Zustimmung begehrende Ehegatte kann in solchen Fällen die Zustimmung gleichwohl erlangen, wenn er sich seinerseits verpflichtet, dem anderen Ehegatten durch die Zusammenveranlagung entstehenden Nachteile auszugleichen, ihnen mithin so zu stellen, wie er bei getrennter Veranlagung stünde. Im Verfahren ist eine Zug-um-Zug-Verpflichtung vom Antragsteller zu beantragen.
Bis 2013 konnte der Ehegatte, einen Anspruch auf Beibehaltung der gemeinsamen Veranlagung für das Jahr der Trennung gegenüber dem Finanzamt im Verfahren auf Abänderung der Veranlagung durchsetzen (§ 173 Abs.1 Nr.2 AO). Wurde der Ehegatte zur Zustimmung auf die Beibehaltung der gemeinsamen Veranlagung gerichtlich verurteilt, konnte dieser Umstand als nachträgliche neue Tatsache bei der Steuerveranlagung berücksichtigt werden, auch wenn der Bescheid über die getrennte Veranlagung bereits bestandskräftig wurde. Damit war bisher die Bestandskraft eines Steuerbescheides über die getrennte Veranlagung nicht wichtig. Ab dem Veranlagungsjahr 2013 hat sich das geändert. Wird der Bescheid über die Einzelveranlagung für das Jahr 2013 bestandskräftig (unanfechtbar), bevor ein Bescheid über die gemeinsame Veranlagung bestandskräftig wird, ist damit ein steuerliches Abänderungsverfahren blockiert (§ 26 Abs.2 EStG). Damit wird es zum Wettlauf um die frühere Bestandskraft des jeweiligen Einkommensteuerbescheids kommen. Derjenige Ehegatte, der die Maßgeblichkeit einer gemeinsamen Veranlagung anstrebt, muss die Bestandskraft eines dementsprechenden Steuerbescheides vor Eintritt der Bestandskraft eines Steuerbescheides zur Einzelveranlagung erreichen. Das ist alles kein Problem, wenn die Ehegatten sich über die Wahl der Veranlagungsart einig sind. Doch was ist, wenn ein Ehegatte die Einzelveranlagung will, jedoch der andere Ehegatte dies verhindern will, weil er die damit verbundene Kürzung des unterhaltsrelevanten Einkommens wegen gestiegener steuerlicher Abzüge nicht hinnehmen will. Wie oben ausgeführt, hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Veranlagungsvariante, die ihm einen möglichst hohen Unterhaltsanspruch sichert. Zur Durchsetzung dieses Anspruchs muss jetzt der Ehegatte schnell reagieren und seinen Anspruch auf Zustimmung zur Beibehaltung der gemeinsamen Veranlagung vor Eintritt der Bestandskraft des Bescheides über die Einzelveranlagung durchsetzen (dazu Erkan Elden, in NJW-Spezial, 2012, 708 ff.).
OLG Celle, Beschluss vom 02.04.2019 - 21 UF 119/18
Zum Schadensersatz wegen Verstoss gegen die Obliegenheit zur Steueroptimierung
Lohnsteuer ist also keine eigene Steuerart, sondern beschreibt lediglich die Einkommensteuervorauszahlung im Wege des Steuerabzugs vom monatlichen Einkommen, wie er auf dem Gehaltsnachweis sich zu erkennen gibt. In welcher Höhe der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer die monatliche Einkommensteuervorauszahlung an das Finanzamt zu leisten hat, erfolgt typisierend durch Anwendung von Lohnsteuerklassen (§ 38b Abs.1 S.2 EStG). Dafür werden ab 2012 elektronische Lohnsteuerkarten ausgestellt, die die Lohnsteuerklasse des steuerpflichtigen Arbeitnehmers wiedergeben. In der Lohnsteuerkarte können neben dem Vermerk der Lohnsteuerklasse besondere Freibeträge eingetragen werden. Nach Maßgabe der Einträge in der elektronischen Lohnsteuerkarte tätigt der Arbeitgeber für Rechnung des Arbeitnehmers Einkommensteuervorauszahlungen (Lohnsteuerabzug) durch Einbehalt der Lohnsteuer und Abfuhr an das Finanzamt. Der Arbeitgeber haftet dafür nach § 42d EStG. Klarstellend sei darauf hingewiesen, dass die Lohnsteuerklasse und damit die Höhe der abgeführten Einkommensteuervorauszahlung nichts mit der Frage der gemeinsamen oder getrennten Veranlagung der Ehegatten zur Einkommensteuer zu tun hat. Bei der möglichen Wahl der Steuerklassen zwischen Ehegatten geht es schlicht darum, welcher Ehegatte welchen Anteil von seinem Bruttoeinkommen als Einkommensteuervorauszahlung leistet. Wie diese Vorauszahlungen am Ende der Einkommensbesteuerung gerecht zwischen den Ehegatten aufzuteilen ist, d.h. welcher Ehegatte in welcher Höhe einen Anspruch auf die mögliche Steuererstattung oder noch zu leistenden Steuernachzahlung hat, steht auf einem anderen Blatt. Mehr dazu
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EINKOMMENSBEREINIGUNG
Der dritte Schritt zum unterhaltsrelevanten Einkommen
Die Einkommensteuerlast zählt zu den > wichtigsten Abzugspositionen bei der Einkommensbereinigung zur Unterhaltsermittlung. Beim Einkommensteuerabzug vom Bruttoeinkommen gelten folgende unterhaltsrechtliche Regeln:
- Steuerklassenkombination: III/V
- Steuerklassenkombination: IV/IV
- Steuerklassenkombination: IV-Faktor/IV-Faktor
Eine Änderung der Lohnsteuerklassen zu Gunsten einer anderen Kombination ist bis zum 30.11. eines Jahres einmalig mit Wirkung ab dem nächsten Monatsanfang zulässig und zu beantragen. Der Steuerklassenwechsel hat einvernehmlich zu erfolgen. Je nachdem, welche Steuerklasse für einen Ehegatten gilt, kommt es zu einem geringeren oder höhrern Lohnsteuerabzug vom Monatsgehalt. Ab der Trennung stellt sich oft die Frage, ob ein Ehegatte Anspruch darauf hat, seine bisherige Lohnsteuerklassenwahl zu verändern und für die Trennungssituation zu optimieren (> Steueroptimierungsgebot). Die Krux dabei ist, dass Änderungen bei einem Ehegatten auch immer Änderungen für den anderen Ehegatten bedeuten. Verbessert sich durch eine andere Lohnsteuerklassenwahl das Einkommen des Ehegatten, so wird sich für den anderen Ehegatten der Lohnsteuerabzug erhöhen. Doch ab Trennung gilt der Grundsatz: „Jeder Ehepartner hat nur die Steuern zu zahlen, die auf sein persönliches Einkommen anfallen.“ Diesen Grundsatz verwirklicht die Kombination III/V am geringsten. Die Kombination IV-Faktor/IV-Faktor dagegen am besten. Daraus kann sich ein Anspruch auf Zustimmung zur Änderung der Steuerklassenkombination ergeben.
Mit der Kombination III/V wird meist das Ziel erreicht, dass das Einkommen der Ehegatten insgesamt am geringsten mit Lohnsteuerabzügen belastet ist. Es kann bei der späteren Einkommensteuerveranlagung zu Einkommensteuernachzahlungen kommen. Voraussetzung für diesen Effekt ist ein stark differierendes Einkommen der Eheleute. Diese Kombination verzerrt allerdings das unterhaltsrelevante Bild der maßgeblichen Nettoeinkommen der Eheleute erheblich. Denn der geringer verdienende Ehegatte bezahlt bei Steuerklasse V tendenziell über seinen Lohnsteuerabzug teilweise die Einkommensteuer des anderen Ehegatten voraus. Im Jahr des Trennungseintritts werden daher Unterhaltsberechnungen oft von internen Steuerausgleichsfragen überlagert und erschwert.
Mit der Kombination IV/IV kommt es kaum zu Steuernachzahlungen, wenn im Rahmen der Steuerveranlagung nicht weitere Einkünfte für die Einkommensteuer zu berücksichtigen sind. Bei stark differierendem Einkommen der Eheleute und gemeinsamer Veranlagung kommt es aber häufig zu Steuererstattungen. Daher sind wieder bei der unterhaltsrechtlichen Einkommensermittlung diese Steuererstattungen und deren interne Aufteilung zwischen den Ehegatten zu beachten.
Die höchste Steuerverteilungsgerechtigkeit ab Trennung bietet die Kombination IV-Faktor/IV-Faktor. Diese dritte Kombinationsmöglichkeit besteht seit dem Veranlagungsjahr 2010. Sie ist auf der Lohnsteuerkarte neben der Lohnsteuerklasse IV mit einem weiteren Faktor einzutragen. Das Faktorverfahren vermeidet bei Doppelverdiener-Ehen hohe Steuernachzahlungen oder Steuerrückzahlungen. Gegenüber der Kombination IV/IV führt das Faktorverfahren insgesamt zu einer geringeren Einkommensteuervorauszahlungen durch den Lohnsteuerabzug. Durch das Faktorverfahren wird erreicht, dass bei jedem Ehegatten die steuerentlastenden Vorschriften (insbesondere der Grundfreibetrag) beim eigenen Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden (Anwendung der Steuerklasse IV). Mit dem Faktor 0,… (stets kleiner als eins) wird außerdem die steuermindernde Wirkung des Splittingverfahrens beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Faktorberechnungen können vorgenommen werden unter www.abgabenrechner.de
Beispiel
nach BMF-Merkblatt zur Steuerklassenwahl) zur Ermittlung und Anwendung des Faktors:
Jährliche Lohnsteuer bei Steuerklassenkombination IV/IV:
Der Faktor ist Y geteilt durch X, also 7.138 €: 7.346 € = 0,971 (Der Faktor wird mit drei Nachkommastellen berechnet und nur eingetragen, wenn er kleiner als 1 ist).
Jährliche Lohnsteuer bei Steuerklasse IV/IV mit Faktor 0,971:
Im Beispielsfall führt die Einkommensteuerveranlagung:
Nach Ablauf des Jahres, in dem die Trennung erfolgte, beschränkt das Steuerrecht zwingend die Wahlmöglichkeiten. Ab dem auf das Jahr der Trennung folgende Veranlagungsjahr stehen nur noch folgende Varianten zur „Wahl“:
Werden demgegenüber (fälschlicher Weise) andere Steuerklassenkombinationen beibehalten, ist dies weder steuerrechtlich noch unterhaltsrechtlich zulässig. Für unterhaltsrechtliche Zwecke ist die Berechnung, d.h. der Steuerabzug entgegen den tatsächlichen Verhältnissen korrekt vorzunehmen. Dazu bedarf es nicht der Zustimmung des anderen Ehegatten.
Da nach Ablauf des Jahres, in dem die > Trennung erfolgte, eine Einzelveranlagung stattfindet, führt dies in der Regel beim Unterhaltsschuldner wegen des > Steuerklassenwechsels (meist von der Steuerklasse V in die Steuerklasse I) zu einer Erhöhung der monatlich abzuführenden > Lohnsteuer. Der Steuernachteil tritt rückwirkend zum Beginn des Veranlagungsjahres ein. Dies führt dazu, dass sich das > unterhaltsrelevante Einkommen des Unterhaltsschuldners rückwirkend vermindert. Der Effekt führt weiter dazu, dass sich rückwirkend die Unterhaltsverpflichtungen vermindern. Jetzt stellt sich die Frage für den Unterhaltsschuldner wie er die > Rückforderung zuviel bezahlten Unterhalts realisieren kann. Kommt hier die Aufrechnung mit dem Rückforderungsanspruch nach gegenüber Forderungen aus der Unterhaltsgläubiger auf weiteren laufenden Unterhalt in Betracht? Problem: Grundsätzlich kann gegen Unterhaltsansprüche wegen § 394 BGB nicht mit eigenen Gegenansprüchen -> aufgerechnet werden, da Unterhaltsansprüche in der Regel unpfändbar sind.
Der Unterhaltsgläubiger kann sich nach Treu und Glauben dann nicht auf das Aufrechnungsverbot gem. § 394 BGB berufen, wenn die zur Verrechnung gestellten Überzahlungen darauf beruhen, dass er selbst rückwirkend eine Änderung der Steuerklassen beantragt und damit die Grundlagen für die vom Schuldner bereits geleisteten Unterhaltszahlungen nachträglich verändert hat.
Die Entscheidung beschäftigt sich mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen die Übertragung des gesamten Kinderfreibetrages auf ein Elternteil möglich ist. Es wird erklärt, dass dies (nach Auffassung des FG) nur der Fall ist, wenn ein Elternteil weder Barunterhalt noch Naturalunterhalt in wesentlichem Umfang leistet. (> hier) Die Revison zum BFH wurde zugelassen, weil bislang zu der durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 eingeführte Neufassung des § 32 Abs.6 Satz 6 Alt 2 EStG noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung dazu existiert, ob eine Übertragung des Kinderfreibetrages auf den Barunterhalt leistenden Elternteil auch für den Fall in Betracht kommt, dass der andere das Kind betreuende Elternteil zur Leistung von Barunterhalt außerstande ist. Wie der BFH entscheiden hat, erfahren Sie hier:
Anmerkung: Solange der eine Elternteil > Betreuungs-/Naturalunterhalt für ein minderjährige Kind leistet, ist die Übertragung des vollen Kinderfreibetrags auf den andern > Barunterhalt leistenden Elternteil nach § 32 Abs.6 EStG grundsätzlich nicht statthaft.
Der > Kinderfreibetrag und > Kindergeld für das Kind stehen in einem engen systematischen Zusammenhang. Denn die Auszahlung des Kindergeldes wirkt wie eine voweggenommene Steuererstattung. Denn über die Zahlung von Kindergeld "verbraucht" sich Steuerentlastung, die grundsätzlich über die Billigung des Kinderfreibetrages erreicht wird. Dieses Ergebnis wird erreicht, indem das Finanzamt eine Vergleichsberechnung durchführt und zwar wie folgt: Das Finanzamt ermittelt wird, wie hoch die Einkommenssteuerlast mit und ohne Kinderfreibetrag ist. Zeigt sich dabei, dass der Steuerspareffekt über den Kinderfreibetrag für den Steuerschuldner geringer ist, als die Hälfte des zu seiner Einkommensentlastung bezahlten Kindergeldes, wird der Steuerspareffekt des Kinderfreibetrages bei der Einkommenssteuer nicht berücksichtigt. In diesem Fall vollzieht sich die Einkommensentlastung der Eltern allein über die Zahlung von Kindergeld und nicht zusätzlich über die Zubilligung eines einkommensteuerlichen Kinderfreibetrages. Dann hat auch die Eintragung des Kinderfreibetrags auf der Steuerkarte keine Relevanz. Dies ist meistens der Fall. Nur wenn die Billigung des Kinderfreibetrages zu einem Steuerspareffekt führt, der höher ist als die Zahlung des hälftigen Kindergeldes, wird der Kinderfreibetrag relevant. Die Einkommensbesteuerung geht dann wie folgt: Die Bemessungsgrundlage der Steuer wird um den Kinderfreibetrags herabgesetzt. Es ergibt sich eine entsprechende Steuerentlastung, die zu einer Steuererstattung bei (zuviel) vorausgeleisteter Lohnsteuer führt. Nun wird das Ergebnis der Steuerentlastung aufgrund des Kinderfreibetrages mit dem Kindergeldguthaben pro Elternteil und Steuerpflichtigen verrechnet. Denn das geleiste Kindergeld gilt als Vorauszahlung auf Einkommensteuererstattung, wenn die Steuer mit Berücksichtigung des Kinderfreibetrags ermittelt wird.