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WEGWEISER
zur Unterhaltskürzung wegen Mitbetreuung
- Kann wegen Mitbetreuung der Kinder der Barunterhalt gekürzt werden?
Diese Frage wird in der Praxis immer häufiger gestellt. Denn das Interesse von > Vätern nach > Trennung von der Ex an einem ausgedehntem > Umgangsrecht mit den Kindern bis hin zur > Mitbetreuung wächst stetig. "Wochenend- und Ferien-Papa" sein ist vielen Vätern nicht mehr genug. Doch Kinder kosten. Je ausgedehnter der Umgang mit den Kindern ist, desto höhere > Umgangskosten entstehen. Die > Barunterhaltspflicht zusätzlich zu den Umgangskosten werden zur Doppelbelastung. Wie geht das Unterhaltsrecht damit um? Mit Betreuungskosten, die beim umgangsberechtigten Elternteils (meist Väter) entstehen (= Umgangskosten), wird rechtlich anders umgegangen, als mit denen > Kinderbetreuungskosten auf Seiten des überwiegend kinderbetreuenden Elternteils (meist Mütter). Wir zeigen die rechtlichen Möglichkeiten und Rahmenbedingungen zur Kürzung der Barunterhaltszahlungen wegen Mitbetreuung der Kinder.
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Autor: Dr. Schröck - Kanzlei für Familienrecht
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Wegweiser zur Unterhaltskürzung wegen Mitbetreuung
- Recht der Väter auf das Kind
- Anteilige Elternhaftung für den Barunterhalt
- Betreuungskosten & Kindesunterhalt
- Unterhaltszahlungen bei Kinderbetreuung nach Residenzmodell
- Unterhaltszahlungen bei Mitbetreuung der Kinder
Links & Literatur
Kosten der Kinderbetreuung & Unterhalt
KINDERBETREUUNGSKOSTEN
im System des Unterhaltsrechts
Betreuungskosten, die beim überwiegend kinderbetreuenden Elternteil anfallen, werden als > Kinderbetreuungskosten bezeichnet. Betreuungskosten, die beim anderen Elternteil anfallen (> barunterhaltspflichtiger Elternteil) werden als > Umgangskosten bezeichnet. Die Betreuungskosten werden unterhaltsrechtlich völlig unterschiedlich erfasst und behandelt, je nachdem, ob sie beim kinderbetreuenden oder beim umgangsberechtigten Elternteil anfallen und welches Kinderbetreuungsmodell die Eltern nach der Trennung mit ihren Kindern pflegen:
- Kinderbetreuungskosten können Bedarf des Kindes oder berufsbedingter Aufwand des betreuenden Elternteils darstellen: > Mehr
- Mitbetreuung - Umgangskosten:
Wenn die Betreuungskosten Bedarf des Kindes darstellen, wird weiter gefragt, Welchen Einfluss hat eine Mitbetreuung des Kindes durch den barunterhaltspflichtigen Elternteil auf die Höhe seiner Barunterhaltspflicht hat. Die Mitbetreuung kostet Geld (Kosten für Freizeitaktivitäten, Übernachtungskosten, Lebensmittelkosten etc.). Je nach Betreuungsmodell und Umfang des Betreuungsanteils beider Eltern an der Kinderbetreuung, können die Umgangskosten sich auf die Höhe der Barunterhaltspflicht auswirken:
- Wird der Umgang mit dem Kind im Rahmen eines > Residenzmodells gepflegt, werden Umgangskosten unterhaltsrechtlich grundsätzlich nicht berücksichtigt:
> Mehr - Pflegen die Eltern ein vom Residenzmodell abweichendes > Mitbetreuungsmodell, so beeinflussen die Umgangskosten des barunterhaltspflilchtigen Elternteils die Ermittlung des Barunterhalts:
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Unterhaltszahlung & Residenzmodell
Umgangskosten
UNTERHALT
für minderjährige Kinder
Haben sich die Eltern -> getrennt, geht der Gesetzgeber davon aus, dass der > Umgang und die Kinderbetreuung im Rahmen eines > Residenzmodells erfolgt. Danach ist meist die Mutter der alleinerziehende Elternteil. Der -> Vater hat mit dem Kind Umgangskontakte im üblichen Rahmen zwischen ca. fünf und zehn Tagen/Monat. In diesem Fall bestimmt sich die > Unterhaltslastenverteilung zwischen den Eltern nach § -> 1606 Abs.3 S.2 BGB. Die mit dem Umgang des Kindes verbunden Kosten ( Umgangskosten), hat beim Residenzmodell grundsätzlich jeder Elternteil, selbst zu tragen.
BGH, Urteil vom 21.12.2005 - XII ZR 126/03
Umgangskosten im Rahmen üblicher Umgangskontakte
(Zitat) "Da die im Rahmen üblicher Umgangskontakte von etwa fünf bis sechs Tagen monatlich gewährte Verpflegung nicht zu Erstattungsansprüchen des besuchten Elternteils führt, sondern dieser die üblichen Kosten, die ihm bei der Ausübung des Umgangsrechts entstehen, grundsätzlich selbst zu tragen hat (vgl. Senatsurteil vom 23. Februar 2005 - XII ZR 56/02 - FamRZ 2005, 706, 707 f. m.w.N.), führt die Verpflegung während weiterer vier bis fünf Tage nicht zu nennenswerten Ersparnissen des anderen Elternteils.
Anmerkung: der barunterhaltspflichtige Elternteil kann weder sein > unterhaltsrelevantes Einkommen noch die Höhe des Barunterhalts um die Umgangskosten kürzen. Die Vorstellung vom > Residenzmodell liegt der > Düsseldorfer Tabelle (DT) zu Grunde. Die DT hat insofern in den > Tabellenbeträgen die üblichen Umgangskosten einkalkuliert (BGH, Beschluss vom 12.03.2014 - XII ZB 234/13, > Rn 35). Nach der Vorstellung des Residenzmodells pflegt der barunterhaltspflichtige einen Umgang mit dem Kind
- an jedem zweiten Wochenende und
- in der Hälfte der gesamten Schulferienzeit
- Der Regelumgang weist somit einen Umfang von 29% der gesamten Jahreszeit auf.
Ist der Kinderbetreuungsanteil also nicht höher als 29 % der Jahreszeit, wird nicht von einem ausgedehnten Umgang oder ausgedehnter Mitbetreuung des Kindes gesprochen. Einen Anspruch auf Kostenbeteiligung des anderen Elternteils an den Umgangskosten besteht nicht. Dies gilt auch für Kosten, die für das Bereithalten eines -> Wohnraums für Übernachtungen des Kindes entstehen (vgl. BGH, Beschluss vom 12.03.2014 - XII ZB 234/13, > Rn 35).
- Ob die Umgangskosten für die Unterhaltsberechnung aktiviert werden können, hängt also davon ab, ob und wie weit die Eltern ein vom klassischen > Residenzmodell abweichendes > (Mit-)Betreuungsmodell durchführen. Das ist der Bereich zwischen 30 % bis 50% Mitbetreuungsanteil.
> Mehr - Es sei denn, mit den Umgangskosten werden die > Grenzen der Leistungsfähigkeit des umgangsberechtigten Elternteils erreicht.
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Leistungsfähigkeit & Umgangskosten
LEISTUNGSFÄHIGKEITbeim Kindesunterhalt
Nur wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil unter Berücksichtigung seiner > Erwerbsobliegenheiten ausreichend Einkommen über seinem > Selbstbehalt besitzt, muss Unterhalt bezahlen. Also stellt sich die Frage: Kann das Einkommen das unterhaltspflichtigen Elternteils um die > Umgangskosten vermindert werden? Unabhängig vom Betreuungsmodell ist ein Abzug der Umgangskosten vom unterhaltsrelevanten Einkommen auf der > Prüfungsebene der Leistungsfähigkeit allenfalls dann angezeigt, wenn der umgangsberechtigte Elternteil sich faktisch den Umgang mit dem Kind wegen hoher Umgangskosten mangels Leistungsfähigkeit nicht leisten kann, weil das Einkommen nicht oder nur unwesentlich über dem > Selbstbehalt liegt (vgl. BGH, Beschluss vom 12.03.2014 - XII ZB 234, -> Rn 36; OLG Dresden, Beschluss vom 30.08.2019 - 20 WF 628/19)
BGH, Urteil vom 23.02.2005 - XII ZR 56/02Leistungsfähigkeit & Umgangskosten
Leitsatz: "Die angemessenen Kosten des Umgangs eines barunterhaltspflichtigen Elternteils mit seinem Kind können dann zu einer maßvollen Erhöhung des Selbstbehalts oder einer entsprechenden > Minderung des unterhaltsrelevanten Einkommens führen, wenn dem Unterhaltspflichtigen das anteilige Kindergeld gem. § 1612 b Abs. 5 BGB ganz oder teilweise nicht zugutekommt und er die Kosten nicht aus den Mitteln bestreiten kann, die ihm über den notwendigen Selbstbehalt hinaus verbleiben (im Anschluß an Senatsurteil vom 29. Januar 2003 - XII ZR 289/01 - FamRZ 2003, 445 ff.)."
Kürzung des Unterhalts bei Mitbetreuung
Sprengt der Betreuungsanteil des barunterhaltpflichtigen Elternteils den Rahmen des Residenzmodells, kann von einer > Mitbetreuung gesprochen werden. Je nach Grad der Mitbetreuung wirken sich die damit verbundenen Betreuungskosten (Umgangskosten) auf die Höhe des Barunterhalts aus. Mitbetreuungsmodelle werden begrifflich differenziert nach echten und unechten > Wechselmodellen.
- Zur Barunterhaltsermittlung beim echten Wechselmodell
Unter einem echten Wechselmodell versteht und erfasst der BGH die Fälle der sog. paritätischen Mitbetreuung. Hier teilen sich beide Elternteile die Kinderbetreuung zu 50 : 50. Weicht die Mitbetreuungsquote nur geringfügig davon ab (z.B. 47 % zu 53 %), geht der BGH nicht mehr von einem echten Wechselmodell aus. Hier darf man von unechten Wechselmodellen sprechen. Der BGH behandelt echte Wechselmodell unterhaltsrechtlich anders als unechte Wechselmodelle mit erheblichen Auswirkungen auf die Ermittlung der Barunterhaltspflicht.
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- Barunterhaltsermittlung beim unechten Wechelmodell
Das unechte Wechselmodell ist die Form der Mitbetreuung, die in der Praxis am häufisgten vorkommt. Das Bedürfnis von Vätern nach mehr Mitbetreuung wächst in der heutigen Zeit stetig und Teil der öffentlichen Diskussion. Wie unterhaltsrechtlich damit umgegangen werden soll, ist u.a. auf der Herbstagung der AG Familienrecht im Jahr 2018 ein viel diskutiertes Thema gewesen (FF 2018, 149). Die bislang gepflegten Lösungsansätze wirken unbefriedigend.
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Man versucht heute das Phänomen der unechten Wechselmodelle dadurch zu lösen, dass man eine Reduzierung die Barunterhaltspflicht nach Maßgabe der > Düsseldorfer Tabelle durch > Herabstufung in der Einkommensgruppe in den Griff bekommt. Hinweis: Weiter Fälle für Korrekturen der Einkommensgruppen der DT
Oder es wird eine > Korrektur des Selbstbehalts oder die Berücksichtigung der Mitbetreuungskosten durch > Abzug vom unterhaltsrelevanten Elterneinkommen vorgeschlagen (vgl. zusammenfassend MüKoBGB/Born § 1603 Rn. 53 c mwN).
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KG, Beschluss vom 15.04.2019 - 13 UF 89/16
Kindesunterhalt beim unechten Wechselmodell
Zur Frage, ob der vom pflichtigen Elternteil geschuldete Barunterhalt zu mindern ist, weil der betreffende Elternteil für das unterhaltsberechtigte Kind regelmäßig Bekleidung kauft, Reisen finanziert oder sonstige Ausgaben bestreitet.
Links & Literatur
Links
- Leitfaden für Eltern
- Kinderbetreuung im Wechselmodell
- BMJV, Broschüre zum Kindschaftsrecht
- Themen zum Kind
- Wegweiser für den Umgang nach Trennung und Scheidung
Literatur
- Ernst Spangenberg, Umgangskosten, in: NZFam 2016, 241
- Thomas A. Heiß, Ansprüche aus dem Eltern-Kind-Verhältnis und aus dem Umgangsrecht, in: FPR 2011, 96