Standort: Kanzlei für Familienrecht > Infothek > Leitfaden zum Unterhalt > Kindesunterhalt > Anteilige Haftung der Eltern > Kindesunterhalt bei Mitbetreuung
KINDERBETREUUNGSKOSTEN
im System des Unterhaltsrechts
Betreuungskosten, die beim überwiegend kinderbetreuenden Elternteil anfallen, werden als > Kinderbetreuungskosten bezeichnet. Betreuungskosten, die beim anderen Elternteil anfallen (> barunterhaltspflichtiger Elternteil) werden als > Umgangskosten bezeichnet. Die Betreuungskosten werden unterhaltsrechtlich völlig unterschiedlich erfasst und behandelt, je nachdem, ob sie beim kinderbetreuenden oder beim umgangsberechtigten Elternteil anfallen und welches Kinderbetreuungsmodell die Eltern nach der Trennung mit ihren Kindern pflegen:
Haben sich die Eltern -> getrennt, geht der Gesetzgeber davon aus, dass der > Umgang und die Kinderbetreuung im Rahmen eines > Residenzmodells erfolgt. Danach ist meist die Mutter der alleinerziehende Elternteil. Der -> Vater hat mit dem Kind Umgangskontakte im üblichen Rahmen zwischen ca. fünf und zehn Tagen/Monat. In diesem Fall bestimmt sich die > Unterhaltslastenverteilung zwischen den Eltern nach § -> 1606 Abs.3 S.2 BGB. Die mit dem Umgang des Kindes verbunden Kosten ( Umgangskosten), hat beim Residenzmodell grundsätzlich jeder Elternteil, selbst zu tragen.
BGH, Urteil vom 21.12.2005 - XII ZR 126/03
Umgangskosten im Rahmen üblicher Umgangskontakte
(Zitat) "Da die im Rahmen üblicher Umgangskontakte von etwa fünf bis sechs Tagen monatlich gewährte Verpflegung nicht zu Erstattungsansprüchen des besuchten Elternteils führt, sondern dieser die üblichen Kosten, die ihm bei der Ausübung des Umgangsrechts entstehen, grundsätzlich selbst zu tragen hat (vgl. Senatsurteil vom 23. Februar 2005 - XII ZR 56/02 - FamRZ 2005, 706, 707 f. m.w.N.), führt die Verpflegung während weiterer vier bis fünf Tage nicht zu nennenswerten Ersparnissen des anderen Elternteils.
Anmerkung: der barunterhaltspflichtige Elternteil kann weder sein > unterhaltsrelevantes Einkommen noch die Höhe des Barunterhalts um die Umgangskosten kürzen. Die Vorstellung vom > Residenzmodell liegt der > Düsseldorfer Tabelle (DT) zu Grunde. Die DT hat insofern in den > Tabellenbeträgen die üblichen Umgangskosten einkalkuliert (BGH, Beschluss vom 12.03.2014 - XII ZB 234/13, > Rn 35). Nach der Vorstellung des Residenzmodells pflegt der barunterhaltspflichtige einen Umgang mit dem Kind
Ist der Kinderbetreuungsanteil also nicht höher als 29 % der Jahreszeit, wird nicht von einem ausgedehnten Umgang oder ausgedehnter Mitbetreuung des Kindes gesprochen. Einen Anspruch auf Kostenbeteiligung des anderen Elternteils an den Umgangskosten besteht nicht. Dies gilt auch für Kosten, die für das Bereithalten eines -> Wohnraums für Übernachtungen des Kindes entstehen (vgl. BGH, Beschluss vom 12.03.2014 - XII ZB 234/13, > Rn 35).
Leitsatz: "Die angemessenen Kosten des Umgangs eines barunterhaltspflichtigen Elternteils mit seinem Kind können dann zu einer maßvollen Erhöhung des Selbstbehalts oder einer entsprechenden > Minderung des unterhaltsrelevanten Einkommens führen, wenn dem Unterhaltspflichtigen das anteilige Kindergeld gem. § 1612 b Abs. 5 BGB ganz oder teilweise nicht zugutekommt und er die Kosten nicht aus den Mitteln bestreiten kann, die ihm über den notwendigen Selbstbehalt hinaus verbleiben (im Anschluß an Senatsurteil vom 29. Januar 2003 - XII ZR 289/01 - FamRZ 2003, 445 ff.)."
Anmerkung: Nur wenn der > barunterhaltspflichtige Elternteil unter Berücksichtigung seiner > Erwerbsobliegenheiten ausreichend Einkommen über dem > Selbstbehalt erzielt (bzw. erzielen kann), muss er Unterhalt bezahlen (> Leistungsfähigkeit der Eltern). Zieht man vom unterhaltsrelevanten Elterneinkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils dessen > Umgangskosten ab und wird damit im Ergebnis der Selbstbehalt unterschritten, stellt man fest, dass sich der unterhaltspflichtige Elternteil sich faktisch den Umgang mit dem Kind nicht leisten kann (vgl. BGH, Beschluss vom 12.03.2014 - XII ZB 234, -> Rn 36; OLG Dresden, Beschluss vom 30.08.2019 - 20 WF 628/19)
Sprengt der Betreuungsanteil des barunterhaltpflichtigen Elternteils den Rahmen des Residenzmodells, kann von einer ausgedehnten > Mitbetreuung gesprochen werden. Je nach Grad der Mitbetreuung wirken sich die damit verbundenen Betreuungskosten (Umgangskosten) auf die Höhe des Barunterhalts aus. Mitbetreuungsmodelle werden begrifflich differenziert nach echten und unechten > Wechselmodellen.
Unter einem > echten Wechselmodell versteht und erfasst der BGH die Fälle der sog. paritätischen Mitbetreuung. Hier teilen sich beide Elternteile die Kinderbetreuung zu 50 : 50. Weicht die Mitbetreuungsquote nur geringfügig davon ab (z.B. 47 % zu 53 %), geht der BGH nicht mehr von einem echten Wechselmodell aus. Hier darf man von unechten Wechselmodellen sprechen. Der BGH behandelt echte Wechselmodell unterhaltsrechtlich anders als unechte Wechselmodelle mit erheblichen Auswirkungen auf die Ermittlung der Barunterhaltspflicht.
> Mehr
Das unechte Wechselmodell ist die Form der Mitbetreuung, die in der Praxis am häufisgten vorkommt. Das Bedürfnis von Vätern nach mehr Mitbetreuung wächst in der heutigen Zeit stetig und Teil der öffentlichen Diskussion. Wie unterhaltsrechtlich damit umgegangen werden soll, ist u.a. auf der Herbstagung der AG Familienrecht im Jahr 2018 ein viel diskutiertes Thema gewesen (FF 2018, 149). Die bislang gepflegten Lösungsansätze wirken unbefriedigend.
> Mehr
Man versucht heute das Phänomen der unechten Wechselmodelle dadurch zu lösen, dass man eine Reduzierung die Barunterhaltspflicht nach Maßgabe der > Düsseldorfer Tabelle durch > Herabstufung in der Einkommensgruppe in den Griff bekommt. Hinweis: Weitere Fälle für Korrekturen der Einkommensgruppen der DT
Oder es wird eine > Korrektur des Selbstbehalts oder die Berücksichtigung der Mitbetreuungskosten durch > Abzug vom unterhaltsrelevanten Elterneinkommen vorgeschlagen (vgl. zusammenfassend MüKoBGB/Born § 1603 Rn. 53 c mwN).
> Mehr
KG, Beschluss vom 15.4.2019 – 13 UF 89/16
Kosten des erweiterten Umgangs - Herabstufung der Einkommensgruppe der DT
(Zitat) "Mit dem erweiterten Umgang verbundene Kosten könne der [zu 45% betreuende Elternteil] nicht geltend machen. Bei derartigen Kosten sei danach zu differenzieren, ob sie zu einer teilweisen Deckung des kindlichen Bedarfs führen oder den reinen Mehraufwand für die Ausübung des erweiterten Umgangs bilden und den anderen Elternteil nicht entlasten (vgl. BGH FamRZ NZFam 2014, 600). Der Mehraufwand infolge des erweiterten Umgangs werde pauschal durch den Verzicht auf eine ansonsten gebotene Heraufstufung in der Gruppeneinteilung der DT bzw. eine Herabstufung bis hinab zum Mindestunterhalt, berücksichtigt. Bei anderen, aus dem Unterhalt zu tragenden Kosten sei wegen § § 1612 Absatz I 1 BGB nur dann zur Erbringung von Sach- bzw. Naturalleistungen berechtigt, wenn er zuvor das Einvernehmen mit dem anderen Elternteil erzielt habe (vgl. Wendl/Dose § 2 Rn. 21)."
Anmerkung: Das KG beschäftigt sich mit der Frage, ob der vom pflichtigen Elternteil geschuldete Barunterhalt zu mindern ist, weil der betreffende Elternteil für das unterhaltsberechtigte Kind regelmäßig Bekleidung kauft, Reisen finanziert oder sonstige Ausgaben bestreitet.
Hinweis: zum Unterhaltsbestimmungsrecht nach Trennung der Eltern > Mehr
BGH, Beschluss vom 12.03.2014 - XII ZB 234/13, Rn 27ff.)
Zum Barunterhalt bei ausgedehntem Umgang mit dem Kind
BGH, Urteil vom 21.12.2005 - XII ZR 126/03
Zur teilweisen Naturalunterhaltsleistung des barunterhaltspflichtigen Elternteils
(Zitat) "Allerdings kann auch der auf diesem Weg bestimmte Bedarf eines unterhaltsberechtigten Kindes gemindert sein, wenn er zu einem Teil anderweitig gedeckt wird. Dies führt im Grundsatz zu einer entsprechenden Verringerung seines Unterhaltsanspruchs (§ 1602 Abs. 1 BGB). Wird mithin das Unterhaltsbedürfnis des Kindes, etwa durch Gewährung von Bekleidung und Verpflegung, unentgeltlich erfüllt, so kann das die Höhe des Barunterhaltsanspruchs verringern. Diese Folge kann auch dann eintreten, wenn es der barunterhaltspflichtige Elternteil selbst ist, der den Unterhalt des minderjährigen Kindes zu einem Teil in anderer Weise als durch die Zahlung einer Geldrente nach § 1612 Abs. 1 Satz 1 BGB befriedigt (vgl. Senatsbeschluss vom 1. Februar 1984 - IVb ZB 49/83 - FamRZ 1984, 470, 472). Von einer - unterhaltsrechtlich erheblichen - teilweisen Bedarfsdeckung durch die Verpflegung des Klägers seitens des Beklagten kann ebenso wenig ausgegangen werden. Da die im Rahmen üblicher Umgangskontakte von etwa fünf bis sechs Tagen monatlich gewährte Verpflegung nicht zu Erstattungsansprüchen des besuchten Elternteils führt, sondern dieser die üblichen Kosten, die ihm bei der Ausübung des Umgangsrechts entstehen, grundsätzlich selbst zu tragen hat (vgl. Senatsurteil vom 23. Februar 2005 - XII ZR 56/02 - FamRZ 2005, 706, 707 f. m.w.N.), führt die Verpflegung während weiterer vier bis fünf Tage nicht zu nennenswerten Ersparnissen des anderen Elternteils. Sonstige den Bedarf des Klägers teilweise deckende konkrete Aufwendungen des Beklagten hat dieser nicht vorgetragen."
BGH, Urteil vom 28.02.2007 - XII ZR 161/04
Zur teilweisen Naturalunterhaltsleistung des barunterhaltspflichtigen Elternteils
Hier bestätigt der BGH die Grundsätze zur Unterhaltsberechnung, die er bereits mit seinem Urteil aus dem Jahr 2005 zum Ausdruck brachte. Hier lag der Fall zu Grunde, dass die Mutter von zwei minderjährigen Zwillingen zu 70% teilzeitbeschäftigt war und zu 64% die Kinder ihre Zeit bei der Mutter verbrachten. Der Vater betreute zu 36% die Kinder und war halbtags tätig. Hier geht der BGH von einem unechten Wechselmodell aus. Die Barunterhaltspflicht bestimmt sich allein nach dem unterhaltsrelevanten Einkommen des Vaters. Der BGH weiter
(Zitat): "Der vorgenannte Bedarf kann zwar gemindert sein, wenn er zu einem Teil anderweitig gedeckt wird. Dies führt im Grundsatz zu einer entsprechenden Verringerung des Unterhaltsanspruchs (§ 1602 Abs. 1 BGB), etwa wenn das Unterhaltsbedürfnis eines Kindes durch Gewährung von Bekleidung und Verpflegung erfüllt wird. Diese Folge kann auch dann eintreten, wenn es der barunterhaltspflichtige Elternteil selbst ist, der den Unterhalt des minderjährigen Kindes zu einem Teil in anderer Weise als durch die Zahlung einer Geldrente befriedigt (Senatsurteil vom 21. Dezember 2005 - XII ZR 126/03 - FamRZ 2006, 1015, 1017)".