Standort: Kanzlei für Familienrecht > Infothek > Leitfaden für Unternehmer > Unternehmer im Unterhaltsrecht
Die Höhe jedes Unterhaltsanspruchs im Familienkreis (> Kindesunterhalt, > Ehegattenunterhalt oder > Kinderbetreuungsunterhalt) bestimmt sich nach der individuellen > Lebensstellung / Lebensverhältnissen der Beteiligten (Unterhaltsschuldner und Unterhaltsberechtigter). Lt. Rechtsprechung wird die Lebensstellung wiederum maßgeblich durch die individuellen Einkommensverhältnisse der Beteiligten > indiziert. Schuldet also ein Unternehmer seiner Ehefrau, den Kindern oder einer kinderbetreuenden Lebensgefährtin Unterhalt, ist für die Unterhaltshöhe sein Einkommen maßgebend.
EINKOMMEN
Leitfaden zur Einkommensermittlung
Ist es das steuerliche Einkommen das unterhaltsrelevante Einkommen? Das bilanzierte Einkommen? Die Entnahmen aus dem Unternehmen? Und mit welchen Belegen kann das letztendlich relevante Einkommen nachgewiesen werden? In der Praxis tauchen also für das Unternehmereinkommen schwierige Detailfragen auf, die es zu lösen gilt. Im Grunde sind die Lebensverhältnisse dadurch indiziert, welche Geldmittel tatsächlich für den Lebensunterhalt verbraucht werden. Deshalb erklärt die Rechtsprechung zum Unternehmergewinn: Die Lebensstellung richtet sich nach den tatsächlich entnommenen Beträgen und nicht nach dem ausgewiesenen Gewinn (> BSG, Urteil vom 16.03.2006 - B 4 RA 15/05; > OLG Schleswig, Urteil vom 29.02.1996 - 13 UF 64/95).
Das unterhaltsrelevante Einkommen wird stets in > drei Schritten ermittelt. Im Ersten Schritt wird am > steuerlichen Gewinn angeknüpft. Wer sich jedoch bei der Ermittlung des unterhaltsrelevanten Unternehmereinkommens nur an den Daten aus Steuerbescheiden orientiert, der erfasst das Thema nicht vollständig. Bei einem Freiberufler oder Unternehmer ist das steuerrechtliche Einkommen mit dem unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen regelmäßig nicht identisch (OLG München, Beschluss v. 25.07.2017 - 2 UF 458/17). Gutachten zum Einkommen des Unternehmers zeigen i.d.R., dass das unterhaltsrelevante Einkommen meist um ca. 20 % über dem steuerlichen Einkommen liegt. Die Gewinnermittlungsunterlagen müssen analysiert werden, um hieraus das real verfügbare Unternehmereinkommen abzuleiten. Auf Letzteres kommt es unterhaltsrechtlich an. Denn hier ist festzustellen, welche reale Leistungsfähigkeit der Unternehmer für Unterhaltszahlungen aufweist. Übersteigen die Privatentnahmen den ausgewiesenen Unternehmergewinn nur geringfügig, wird auf die Privatentnahmen nicht abgestellt. Der Blick auf die Privatentnehmen ist eine Kontrollmethode für eine mögliche Korrektur des in den Gewinnermittlungsunterlagen ausgewiesenen oder steuerlichen Gewinns (> Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 07.05.2013 - 10 UF 1/13; > OLG Frankfurt, Beschluss vom 09.03.2000 - 1 UF 337/99). Ist offensichtlich der bilanzierte Gewinn – nicht das ist, woraus der Unternehmer seine Lebensstellung ableitet, können die Privatentnahmen aus dem Unternehmen ein deutlicheres Bild der Lebensstellung vermitteln. Nur von Familienanwälten mit besonderem Fachwissen zum steuerlichen Einkommen sowie der Bilanzierungsvorschriften wird das unterhaltsrelevante Unternehmer-Einkommen richtig bewertet und ermittelt. Nicht alle Besonderheit der Einkommensermittlung bei Selbständigen können hier vorgestellt werden. Nachfolgend erhalten Sie eine Auswahl. Weitere Informationen finden Sie im Abschnitt
> Links & Literatur.
UNTERNEHMERLOHN
Das unterhaltsrelevante Einkommen
Um aber zum real verfügbaren Einkommen zu gelangen, müssen am steuerlichen Gewinn des Unternehmers > unterhaltsrechtliche Korrekturen durchgeführt werden. Nur wer das > reale betriebliche Einkommen einer Unterhaltsbemessung zu Grunde legt, wird den Unterhalt korrekt ermitteln. Zur Ermittlung des verfügbaren Unternehmereinkommens (Unternehmerlohn)
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EINKOMMENSZEITRAUM
Welcher Zeitraum ist unterhaltsrelevant
Kein Geschäftsjahr gleicht dem anderen. Das betriebswirtschaftliche Ergebnis ist in jedem Wirtschaftsjahr ein anderes. Andererseits soll im Unterhaltsrecht regelmäßig ein konstanter künftiger Unterhaltszahlbetrag ermittelt werden. Verlangt wird also ein Spagat zwischen unternehmerischer Realität und unterhaltskonformer Einkommensermittlung.
Praxistipp: Somit kann es aus taktischen Gründen im > Unterhaltsverfahren sinnvoll sein, unerledigten Steuererklärungen aus den Vorjahren möglichst rasch zum Abschluss zu bringen, damit im laufenden Unterhaltsverfahren ein (belegbares) realitätsgerechtes Bild vom Unternehmer-Einkommen dargestellt werden kann.
Während z.B. Betriebsausgaben und Investitionen steuerrechtlich grundsätzlich als Geschäftstätigkeit hinzunehmen sind, müssen sie unterhaltsrechtlich in einem objektiv angemessenen Verhältnis zum unternehmerischen Ertrag stehen; unabhängig hiervon ist die unterhaltsrechtliche Betrachtung auch deshalb strenger, weil z.B. Aufwendungen dann nicht einkommensmindernd anerkannt werden, wenn ihnen eine tatsächliche Vermögenseinbuße nicht oder nicht in diesem Umfang entspricht. Daraus folgt die grundsätzliche Verpflichtung des selbständigen Unterhaltsschuldners, die allein steuerrechtlich beachtlichen von den auch unterhaltsrechtlich abzugsfähigen Aufwendungen abzugrenzen. Man kann nicht davon ausgehen, dass alles was steuerlich als Betriebsausgabe akzeptiert wird, auch unterhaltsrechtlich eine berücksichtigungswürdige Betriebsausgabe darstellt (vgl. OLG München, Beschluss v. 25.07.2017 - 2 UF 458/17, Rn 12ff). Es ist Sache des Unterhaltspflichtigen, die berücksichtigungswürdige Berufsbedingtheit von Anschaffungen und Betriebsausgaben darzulegen und nachzuweisen (Problemstellung: Ist der zweite Firmen-PKW unterhaltsrechtlich eine notwendige Betriebsausgabe?). Die steuerlichen Gewinnermittlungen des Unternehmers können Anlass für erhebliche unterhaltsrechtliche Korrekturen geben. Im Prinzip ist die unterhaltsrechtliche Gewinnermittlung beim Unternehmereinkommen eine reine Cash-Flow-Rechnung. Alles was in den Betrieb einfließt ist Ertrag – alles was abfließt ist entweder betrieblicher Aufwand oder Entnahme. Im Grunde kann anhand der Kontenklassen 2 des DATEV-Kontenrahmens der unterhaltsrelevante Gewinn eines Einnahmen-Überschuss-Rechners abgelesen werden. Dieser Cash-Flow-Betrachtung sind sämtliche handelsrechtlich und steuerrechtlich zulässige Bilanzierungs- und Buchungsgrundsätze zur
Abschreibungen führen buchungstechnisch zur steuerrelevanten Gewinnminderung. Doch steht zum Zeitpunkt der Abschreibung kein realer Geldabfluss aus dem Betriebsvermögen dahinter. Sofort stellt sich damit die Frage, ob, wie und wann steuerlich zulässige Abschreibungen auch unterhaltsrechtlich anzuerkennen sind.
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Steuerrechtlich oder handelsrechtlich zulässige Rückstellungen in der Bilanz führen zu einem geringeren Ausweis des steuerlichen und handelsrechtlichen Gewinns. Wenn solche Rückstellungen sich feststellen lassen, stellt sich die Frage, ob dies unterhaltsrechtlich fortzuführen ist oder > Einkommenskorrekturen veranlasst sind. Das Gilt für Unternehmer, die beherrschenden Einfluss auf die Bildung von Rückstellungen und Gewinnthesaurierungen im Unternehmen haben. Das gilt für geschäftsführende Alleingesellschafter einer GmbH, Mehrheitsgesellschafter einer Personengesellschaft und Einzelunternehmer. Soweit Gewinne nicht zum Lebensunterhalt verbraucht, sondern bewusst zur Unterhaltsoptimierung in der Firma gelassen werden, handelt es sich unterhaltsrechtlich um einkommensreduzierende Vermögensbildung im Unternehmen, welche der unterhaltsbedürftige Ehegatte nach > Trennung grundsätzlich nicht gegen sich gelten lassen muss.
Oft arbeiten Unternehmer auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiter und erzielen nicht (nur) Einkommen aus einer (selbständig) aufgebauten Altersvorsorge. Welche Bedeutung haben solche Tätigkeiten für Unterhaltspflichten?
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EINKOMMENSBEREINIGUNG
Der Steuerabzug
Die > Bereinigung des Einkommens von den steuerlichen Abgaben (Einkommenssteuer, Soli, Kirchensteuer) bereitet beim Angestellten weitaus weniger Schwierigkeiten als beim Unternehmer. Beim Angestellten ist grundsätzlich die aktuelle Steuerlast aus dem Gehaltsnachweis oder der Jahres-Lohnsteuerbescheinigung abzulesen. Beim Unternehmer ergibt sich die aktuelle Steuerlast aus den jeweils aktuellen Steuerbescheiden zur Steuervorauszahlung. Bemessungsgrundlage dieser Bescheide sind oft Gewinneinkünfte aus Veranlagungsjahren, die mehrere Jahre zurück liegen. Die aktuelle Steuerlast hat damit in der Regel keinen Bezug zum aktuellen Einkommen. Erst im Rahmen der Einkommensteuererklärung für das aktuelle Veranlagungsjahr, wird die tatsächliche Steuerlast festgelegt und darauf die erfolgten Vorauszahlungen angerechnet. Im Ergebnis kommt es zu Steuernachzahlungen, Steuererstattungen und Neu-Festsetzung der künftigen Steuervorauszahlungen. Die Unterschiede in der Abgaben-Technik zwischen Angestellten und Unternehmer führen zu unterschiedlicher Berücksichtigung der steuerlichen Abgaben im Unterhaltsrecht. Man unterscheidet zwischen dem "In-Prinzip" und "Für-Prinzip".
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Achtung: Nach dem > In-Prinzip kann nur die tatsächliche > Steuerbelastung berücksichtigt werden. Auch insoweit muss ein Vortrag erfolgen, der zu belegen ist. Erfolgt dies nicht, wird in einem > Unterhaltsverfahren der Vortrag zum > unterhaltsrelevanten Einkommen als unschlüssig zurückgewiesen
Während die Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit nur mit Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer belastet werden, belastet der Staat das Einkommen von Unternehmern u.U. zusätzlich mit Gewerbesteuer. Nach § 4 Vb EStG ist die Gewerbesteuer eine steuerlich nicht abzugsfähige Betriebsausgabe. Sie mindert daher den betrieblichen, nicht aber den steuerlichen Gewinn. Im Unterhaltsverfahren ist vom betrieblichen Gewinn auszugehen, da die Gewerbesteuer berufsbedingter Aufwand ist. Betrieblicher Gewinn und steuerlicher Gewinn werden am Ende der Gewinn- und Verlustrechnung bzw der Einnahmen-Überschuss-Rechnung getrennt ausgewiesen. Im Einkommensteuerbescheid ist bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb der um die Gewerbesteuer erhöhte Gewinn angegeben (Spieker, in: Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrechtlichen Praxis, 9. Auflage, § 1, Rz. 854).
Verlustausgleich bzw. Verlustvorträge führen zu einer Minderung der zu versteuernden Einkommen der vorangegangenen und/oder der nachfolgenden Veranlagungszeiträume mit der Folge, dass deswegen ein den vorangegangenen Veranlagungszeitraum betreffender Steuerbescheid abgeändert werden muss (§ 10 d Abs. 1 S. 2 EStG). Diese Beträge sind bei Ermittlung des real verfügbaren (unterhaltsrelevanten) Einkommen hinzuzurechnen.
EINKOMMENSBEREINIGUNG
Berücksichtigungswürdige Schulden
Beginnen wir mit der Unterscheidung zwischen betrieblichen und privaten Schulden des Unternehmers. Im Einkommensteuerrecht werden betriebliche Einkünfte entweder als > Gewinneinkünfte (§ 2 Abs.2 S.1 EStG) oder als > Überschusseinkünfte (§ 2 Abs.2 Nr.2 EStG) ermittelt. In beiden Fällen werden die betrieblich veranlassten Schulden (automatisch) über die Einkommensermittlungstechnik ("Einnahmen minus Ausgaben") erfasst: Zahlungen auf Schulden (Zinsverbindlichkeiten) zählen zu den Ausgaben und mindern so den Gewinn/Überschuss. Für Tilgungen gilt das nicht ohne weiteres. Sie können zum schuldenreduzierenden > Vermögensaufbau führen.
Zins- und Tilgungsleistungen für Unternehmenskredite werden unterschiedlich in der GuV-Rechnung eines Unternehmens steuerlich berücksichtigt. Die Zinsleistungen sind steuerlich anerkannter betrieblicher Aufwand, der keiner unterhaltsrechtlichen Korrektur bedarf. Tilgungsleistungen werden ebenfalls steuerlich als Betriebsausgabe berücksichtigt, soweit dafür eine steuerliche Abschreibung erfolgen kann. Doch wie ist mit > Betriebsmittelkrediten unterhaltsrechtlich umzugehen, wenn die steuerlichen Abschreibungen nicht mehr möglich sind, obwohl die Tilgungsbelastungen fortbestehen?
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Das Problem ("Was ist berücksichtigungswürdig?") stellt sich somit hauptsächlich im Zusammenhang mit privat veranlassten Schulden. Vor allem diese sind kritisch unter die Lupe zu nehmen (> hier). Natürlich gibt es auch kritische Fragen bei betrieblich veranlassten Aufwendungen. So kennt das Steuerrecht z.B. den Abzug von gewinnmindernden > Abschreibungen, der nicht ohne weiteres im Unterhaltsrecht akzeptiert wird
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Die Auskunft zum Unternehmereinkommen ist zu erteilen, wenn sie vom Unterhaltsgläubiger zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen > verlangt wird. In diesem Fall ist kaum ein Ausnahmefall von der > Auskunftspflicht denkbar. Selbst dann nicht, wenn der Unternehmer sich für unbegrenzt leistungsfähig erklärt.
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Wegen der Besonderheiten der Ermittlung des Unternehmereinkommens sind besondere Anforderungen an die > Auskunft- und Belegpflichten des Unternehmers zu beachten. Bei Selbständigen dient die Vorlage des Steuerbescheides und der Steuererklärung der Prüfung, welche Einkommensteile steuerrechtlich unberücksichtigt geblieben sind und inwieweit steuerrechtlich anerkannte Absetzungen von einem erzielten Einkommen vorliegen, die unterhaltsrechtlich möglicherweise nicht als einkommensmindernd hinzunehmen sind, weil ihnen kein entsprechender tatsächlicher Geldabfluss oder tatsächlicher Werteverzehr zu Grunde liegt. Auskunft zum Einkommen und Vermögen des Unternehmers ist zu erteilen, soweit dies für die Unterhaltsermittlung erforderlich ist (> § 1605 BGB). Was erforderlich ist, entscheidet sich u.a. anhand der > Regeln zur Einkommensermittlung bei jährlich schwankenden Unternehmergewinnen. Ein weiteres Problem sind die oft ausstehenden Steuererklärungen der letzten Wirtschaftsjahre.
Ein Selbständiger oder Unternehmer ist weitaus weniger gläsern als ein Angestellter. Das Einkommen des Angestellten lässt sich einfach anhand der monatlichen Gehaltsnachweise belegen. Werden diese nicht freiwillig vorgelegt, können im Rahmen eines Unterhaltsverfahrens über das Gericht die Gehaltsnachweise vom Arbeitgeber angefordert werden (> verfahrensrechtliche Auskunft). Diese Möglichkeit gibt es bei Selbständigen nicht. Mit welchen Belegen ermittelt man den tatsächlichen betrieblichen Brutto-Gewinn? Das Brutto-Unternehmer-Einkommen kann nicht - wie beim Angestellten - mit Gehaltsnachweisen oder der Lohnsteuer-Jahresbescheinigung belegt werden. Nicht einmal der Unternehmer selbst kennt in der Regel sein durchschnittliches Nettoeinkommen. Wie auch, wenn es ständigen Schwankungen unterliegt. Nirgendwo sonst, kann das unterhaltsrelevante Einkommen mehr verschleiert, verzerrt oder verschwiegen werden als bei den Gewinneinkünften eines Unternehmers. Machen Sie sich bewusst, dass die unterhaltsrelevanten Gewinneinkünfte sich nicht allein aus vorgelegten Steuerbescheiden ermitteln lassen. Diese Auskunftsquelle ist viel zu wenig aussagekräftig. Sie zeigt nicht, welche Steuersparmodelle sich hinter den unternehmerischen Gewinneinkünften verbergen können. Dem Unternehmer fällt es viel leichter als dem Angestellten, sein Einkommen nicht offen zu legen. Welches Einkommen zu versteuern ist, mag den Steuerbescheiden zu entnehmen sein. Aber was ist das durchschnittliche Real-Nettoeinkommen? Kein Unterhaltsanspruch kann ohne vollständige Kenntnis der Einkünfte von Unterhaltsschuldner und Unterhaltsgläubiger richtig ermittelt werden. Die richtige - vor allem vollständige - Feststellung des unterhaltsrelevanten Einkommens des Unternehmens ist meist ein Kunststück ganz eigener Art. Es müssen Mittel und Wege gefunden werden, um effektiven Druck zur Auskunftserteilung auf den Selbständigen auszuüben (> Druck zur Auskunft). > Gewinnermittlungsunterlagen müssen herausverlangt, richtig gelesen und dann unterhaltsrechtlich ausgewertet werden. Und welches Einkommen aus welchen Wirtschaftsjahren soll bei erheblichen > Gewinn-Schwankungen relevant sein? Was ist, wenn Unternehmens-Bilanzen, Steuerbescheide etc. für die letzten Jahre (noch) nicht vorliegen oder nicht herausgegeben werden? Wer sich nicht mit langwierigen Unterhaltsverfahren und kostspieligen Gutachten zum unterhaltsrelevanten Unternehmergewinn herumschlagen will, sollte für den Fall der Trennung und Scheidung möglichst aktuelle Gewinnermittlungsunterlagen (Bilanzen, GuV-Rechnungen, Einkommenssteuererklärungen samt Anlagen, etc.) aus den letzten drei Wirtschaftsjahren vollständig parat zu haben. Die beste Methode ist natürlich, sich vor der Trennung die notwendigen Belege zur Ermittlung des Einkommens zu sichern. Es gibt Situationen, in denen es schlicht nicht möglich ist, vollständige Auskunft über das Einkommen des Selbständigen zu erhalten. Dann ist es angezeigt Methoden zu wählen, die zum Unterhaltsanspruch ohne Auskunft zum Einkommen der Gegenseite führen (> Leistungsklage ohne Auskunft).
Anmerkung: Das OLG Dresden stellt die Anforderungen, die eine vollständige Auskunftserteilung zu erfüllen hat, zusammen, wie sie der bestehenden Rechtslage entsprechen. Zur Auskunfts- und Belegpflicht des Unternehmers
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Quelle: OLG Dresden, Beschluss vom 29.8.2019 – 20 WF 728/19, Zitat:
a) Der Antragsgegner hat seine Angaben zu seinen Einnahmen und Ausgaben bislang nicht in einem > systematischen Verzeichnis zusammengestellt.
aa) Zwar wird das in § 260 Abs. 1 BGB aufgestellte Erfordernis, die Auskunft in der Form eines Verzeichnisses zu erteilen, nicht nur durch die Vorlage eines einzigen lückenlosen Gesamtverzeichnisses erfüllt; vielmehr genügt auch eine Mehrheit von Teilauskünften, vorausgesetzt, dass sie nicht zusammenhanglos nebeneinander stehen, sondern nach dem erklärten Willen des Auskunftsschuldners in ihrer Summierung die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen (BGH Urteile vom 06.06.1962 - V ZR 45/61 - LM Nr. 14 zu § 260 BGB und vom 18.10.1961 - V ZR 192/60 - FamRZ 1962, 21, 23 f.). Wesentlich für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs ist überdies die Erklärung, dass weitere als alle von den Einzelauskünften erfassten Einkünfte nicht bestehen. Erst mit dieser abschließenden Erklärung liegt das nach § 260 Abs. 1 BGB geschuldete Verzeichnis vor (BGH FamRZ 2015, 127, zit. n. juris Rdn. 17).
bb) Hieran gemessen liegt kein systematisches Verzeichnis vor:
(1) Nach dem rechtskräftigen Beschluss des Familiengerichts vom 30.08.2018 ist der Antragsteller verpflichtet, aus allen Einkommensarten i.S.d. §§ 2, 22 EStG für die Kalenderjahre 2015 bis 2017 über alle Einnahmen und Ausgaben Auskunft zu erteilen. Zusätzlich ist er verpflichtet, bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung die steuerliche Gebäudeabschreibung gesondert auszuweisen. Bei Einkünften aus selbstständiger Arbeit, Gewerbe, Land- und Forstwirtschaft und sonstigen Einkünften i.S.d. §§ 2, 22 EStG ist Auskunft über den ermittelten Gewinn sowie die Privateinlagen und Privateinnahmen zu erteilen.
(2) Das Schreiben vom 31.05.2018 enthält keine Angaben hierzu. Es verweist lediglich auf Anlagen zu den Sonderbetriebsausgaben 2016 bis 2017 und eine Einkommensauskunft. Der Inhalt der als Anlage bezeichneten Einkommensauskunft kann nicht abschließend beurteilt werden, weil diese dem Schriftsatz des Antragsgegners vom 27.06.2018 nicht beigefügt war. In dem Schreiben vom 06.11.2018 wird lediglich ausgeführt, dass in den beigefügten Leitzordnern Auskünfte über Einnahmen und Ausgaben der jeweiligen Jahre 2015 bis 2017 sowie Auskünfte über Unternehmensbeteiligungen für die Kalenderjahre 2015 bis 2017 sowie eine Übersicht über die Beteiligung mit Partnerschaftsverträgen und notariellen Verträgen enthalten sei. Auch dies stellt kein systematisches Verzeichnis dar. Die Schreiben vom 27.05.2019 und 12.06.2019 enthalten nur einen Hinweis zu der "bereits erteilten Einkommensauskunft". Auch die mit der Beschwerdeschrift vorgelegten Übersichten erfüllen die formellen Anforderungen nicht.
(3) Die Verteilung der relevanten Angaben auf mehrere Schriftsätze oder verschiedene Leitzordner verfehlt hier die einem einzigen Verzeichnis innewohnende Übersichtlichkeit (vgl. OLG Brandenburg FamRZ 2019, 291). Außerdem befinden sich in den vorgelegten Übersichten - mit Ausnahme der Einkünfte aus Selbständigkeit bzw. Gewerbe oder aus den Kapitalgesellschaften - keine Angaben zu den übrigen Einkommensarten nach §§ 2, 22 EStG. Soweit die mit der Beschwerde vorgelegten Übersichten in mehreren Ordnern nach Jahren getrennt eingeheftet waren, handelt es sich lediglich um Teilauskünfte, die zusammenhanglos nebeneinander stehen. Die Erklärung, dass andere als die von den Einzelauskünften erfassten Einkünfte nicht bestehen, fehlt. Dies gilt auch für die mit der Beschwerdeschrift vorgelegten Übersichten.
b) Ungeachtet dessen sind die Auskünfte zu den einzelnen Jahren auch unvollständig. Für die Vollständigkeit der Auskunft gelten insbesondere folgende Anforderungen:
aa) Eine Auskunft ist nur vollständig erteilt, wenn nicht nur die gesamten Einnahmen, sondern auch die damit zusammenhängenden Ausgaben (getrennt nach der jeweiligen Einkommensart) niedergeschrieben werden.
Dabei ist bei den Einkunftsarten nach § 2 EStG zu unterscheiden zwischen den sog. Gewinneinkünften des § 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG (Selbstständige, Gewerbetreibende, Land- und Forstwirtschaft), bei denen sich das Einkommen aus der Differenz der Einnahmen und Ausgaben errechnet, und den sog. Überschusseinkünften nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG (Nichtselbstständige, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung, Sonstiges), bei denen sich das Einkommen aus den Bruttoeinnahmen abzüglich der Werbungskosten ergibt (Strohal, Unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen bei Selbständigen, 5. Aufl. 2017, Rdn. 159; OLG München FamRZ 1996, 738 f., zit. n. juris Rdn. 8).
bb) Neben der Darstellung der Werbungskosten bzw. bei den Gewinneinkünften der Ausgaben erfordert die hier geschuldete Auskunft ferner die Darstellung aller weiteren für die Unterhaltsberechnung erforderlichen Verbindlichkeiten wie Steuern, Krankenversicherung, Vorsorgeaufwendungen (OLG München, FamRZ 1996, 738 ff., zitiert nach juris Rdn. 9). Soweit Einnahmen aus bestimmten Einkunftsarten nichterzielt werden, ist dies in der Auskunft mit anzugeben.
cc) Selbständige und Gewerbetreibende sind gehalten, Einnahmen und Ausgaben - gegebenenfalls getrennt nach den einzelnen Unternehmen - geordnet zusammenzustellen und die Gewinneinkünfte auszuweisen. Eine unterhaltsrechtliche Einkommensermittlung (d.h. eine Differenzierung nach steuerrechtlich und unterhaltsrechtlich anzuerkennenden Ausgaben) kann demgegenüber nicht verlangt werden (Strohal, Unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen bei Selbständigen, 5. Aufl. 2017, Rdn. 160).
Bei der Darstellung von Ausgaben bei einer Gewinnermittlung können Sachgesamtheiten zusammengefasst werden, wenn insoweit der Verzicht auf eine detaillierte Aufschlüsselung im Verkehr üblich ist und dies eine ausreichende Orientierung des Auskunftsberechtigten nicht verhindert. In der Regel ist als ausreichend anzusehen, in der Auskunft den Gewinn nur pauschal anzugeben, die (nach Gruppen geordneten) Umsatzerlöse und Ausgaben anzuführen und hinsichtlich der Einzelposten auf eine beigefügte Anlage Bezug zu nehmen (OLG München FamRZ 1996, 738 f., zit. n. juris Rdn. 8; OLG Bamberg FamRZ 2006, 344, zit. n. juris Rdn. 7; Strohal, Unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen bei Selbständigen, 5. Aufl. 2017, Rdn. 160).
(Quelle: OLG Dresden, Beschluss vom 29.8.2019 – 20 WF 728/19, Zitat)
dd) Die für die Auskunftserteilung von Selbständigen entwickelten Grundsätze sind unter folgenden Voraussetzungen auch auf Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft anzuwenden.
(1) Grundsätzlich können zwar von GmbH-Gesellschaftern nur Angaben über die Höhe der Ausschüttung verlangt werden, da diese allein eine unterhaltsrechtliche Einnahme darstellt (Dose in: Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, § 1 Rdn. 605).
(2) Anders liegt die Sachlage allerdings, wenn es sich bei dem Gesellschafter um einen sog. beherrschenden Gesellschafter handelt. Bei Gesellschaftern, die zwar nicht alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer sind, aber aufgrund der Quote ihrer Beteiligung oder ihrer Position die Geschäfte der Gesellschaft oder die Gewinnausschüttung steuern oder in ihrem Interesse maßgeblich beeinflussen können, sind die Grundsätze der Einkommensermittlung für Selbständige auch auf Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft anzuwenden (vgl. BGH FamRZ 1982, 680 ff.; OLG Schleswig, SchlHA 1999, 214; Fischer-Winkelmann/Maier, Einkünfte aus der Beteiligung an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft aus unterhaltsrechtlicher Perspektive, FamRZ 1996, 1391, 1395 f.). Entsprechendes gilt auch für Gesellschafter einer Personengesellschaft (vgl. Fischer-Winkelmann/Maier, Einkünfte aus der Beteiligung an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft aus unterhaltsrechtlicher Perspektive, FamRZ 1996, 1391, 1393).
(3) Diese Grundsätze gelten auch für die Auskunftserteilung. Der Grund für die erweiterte Auskunftspflicht des Mitgesellschafters ist, dass der Unterhaltsberechtigte in die Lage versetzt werden soll zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die fiktive Zurechnung von nicht ausgeschütteten Gewinnen gegeben sind (vgl. OLG Hamm FamRZ 2009, 981 ff.; Strohal, Unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen bei Selbständigen, 5. Aufl. 2017,Rdn. 157 m.w.N.). Denn nur mit dieser erweiterten Auskunft ist der Auskunftsberechtigte in der Lage, seinen Unterhaltsanspruch zu berechnen. Der erweiterte Auskunftsanspruch ist damit der Ausgleich für die erweiterten Einflussmöglichkeiten des beherrschenden Gesellschafters. Ist also der Auskunftspflichtige ein solcher Mitgesellschafter, erstreckt sich der Auskunftsanspruch grundsätzlich auch auf die Gewinnermittlung der Gesellschaft.
(4) Soweit der Gesellschafter/Mitgesellschafter danach auch die > Gewinnermittlung (Einnahmen und Ausgaben der Gesellschaft) in der Auskunft darzustellen hat, muss er grundsätzlich (neben der Bilanz einschließlich Gewinn- und Verlustrechnung) auch die Gesellschaftsverträge bzw. die Gesellschafterbeschlüsse, die die Gewinnverteilung unter den Gesellschaften regeln, vorlegen. Das Interesse eventueller Mitgesellschafter an der Geheimhaltung von Gesellschaftsverträgen und an der Gewinnermittlung des Unternehmens hat in der Regel hinter den Auskunftsanspruch zurückzutreten. Im Einzelfall kann eine Abwägung zwischen den Interessen des Auskunftspflichtigen und des Unterhaltsberechtigten geboten sein (Strohal, Unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen bei Selbständigen, 5. Aufl. 2017, Rdn. 157; BGH FamRZ 2005, 1986; FamRZ 1994, 28). Dies ist vom Auskunftsverpflichteten darzulegen.
Leitsatz: Teilauskünfte eines Ehegatten über seine unterhaltsrechtlich relevanten Einünfte führen nicht zu einer teilweisen Erfüllung des Auskunftsanspruchs aus § 1605 BGB, solange nicht auch die übrigen Teilauskünfte nebst einer Erklärung des Auskunftsschuldners vorliegen, dass diese in ihrer Gesamtheit den Auskunftsanspruch vollständig erfüllen sollen.
Anmerkung: Über die systematische Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben hinaus muss der Auskunftspflichtige mithin auch erklären, dass er weitere Einnahmen nicht habe (Negativerklärung). Eine vollständige Auskunft liegt damit immer erst dann vor, wenn diese eine Art von Negativerklärung enthält. Anmerkung: Von weiterführender Bedeutung ist die Entscheidung zum Vollstreckungsverfahren. Nach der hier vorliegenden Entscheidung muss das Familiengericht im Vollstreckungsverfahren eindeutig klarstellen, welcher Auskunftsteil konkret fehlt. Der Auskunftsgläubiger muss schon in seinem Vollstreckungsantrag im Einzelnen angeben, welche ergänzenden Angaben und Belege er verlangt, weil das Vollstreckungsgericht nur mit Hilfe dieser Angaben einen Zwangsgeldbeschluss erlassen kann, der den Anforderungen entspricht.
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Da Bilanzen und Steuerbescheide jedoch regelmäßig erst längere Zeit nach Ablauf des jeweiligen Veranlagungszeitraums vorgelegt werden können, ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn der Tatrichter das häufig stark schwankende Einkommen selbstständig Tätiger anhand der Ergebnisse der drei dem jeweiligen Unterhaltszeitraum vorausgehenden Kalenderjahre ermittelt (vgl. BGH, Urteil vom 2. 6. 2004 - XII ZR 217/01). Nach einhelliger Auffassung in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte besteht dabei kein Auskunftsanspruch auf Vorlage von Jahresabschlüssen zu Geschäftsjahren, die noch keine 6 Monate abgelaufen sind (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 1993, 591, 592; Wendl/Kemper, das Unterhaltsrecht in der familienrechtlichen Praxis, 8. Aufl., § 1 Rn 427; vgl. auch BGH, Urteil vom 04.12.2013 - XII ZR 157/12, Rn 18).
(Zitat) "Die Angabe des vollständigen Rechenweges, wie (das Berufungsgericht) zu dem Nettoeinkommen gelangt ist, ist nicht erforderlich, wenn die einzelnen Berechnungsgrößen nachvollziehbar dargestellt sind. Das ist hier der Fall, denn das Berufungsgericht hat sowohl die Werbungskosten als auch die Sonderausgaben angegeben. Die weiteren Rechenschritte ergeben sich aus den gesetzlichen Steuerabzügen."
Unternehmer sind selbständig tätig, weil Sie hierbei höhere Gewinnchancen erwarten und realisieren können, als bei einer Tätigkeit als Angestellter für ein anders Unternehmen. Bezieht der unterhaltspflichtige Unternehmer Einkünfte, welche allein oder mit dem Einkommen des Ehegatten zusammen > Schwelle zur Vermögensbildung übersteigen, ist eine einkommensunabhängige Bedarfsermittlung angezeigt. Jetzt kann unabhängig von konkret ermittelten Einkommen der konkrete Bedarf der Unterhaltsberechnung zu Grunde gelegt werden. Dies kommt bei Unternehmerehen nicht selten vor.
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UNTERNEHMENSWERT
& Doppelverwertungsverbot
Jedenfalls beim Einzelunternehmer ist das Unternehmen meist die einzige Existenzgrundlage (> Unternehmen im Familienrecht). Wenn solche Unternehmer Unterhalt bezahlen sollen und zusätzlich den > Wert des Unternehmens im Wege des Zugewinnausgleichs berücksichtigt sehen, ist die Grenze des Machbaren schnell erreicht. Hier kommt das Verbot der Doppelbewertung zu Hilfe.
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UNTERHALTSVERFAHREN
Das keine 1x1
ZurVermeidung von Verzögerungen durch ein vorzuschaltendes Auskunftsverfahren (z.B. Stufenantrag; Daniel Wache, Der Stufenantrag im Unterhaltsrecht: Verzögerungs- und Beschleunigungsstrategien, in: NZFam 2019, 372) geht die Verfahrenspraxis häufig folgenden Weg:
Anmerkung: Die Ermittlung eines Unterhaltsanspruchs auf Grundlage des Unternehmereinkommens ist im Eilverfahren (§§ > 49 ff FamFG) nur eingeschränkt möglich. Ohne Vollbeweis und ohne Gutachten zum > Unternehmerlohn wird das Unternehmereinkommen mit Glaubhaftmachung (§ > 51 Abs.1 S.2 FamFG, § 294 ZPO) vorläufig geschätzt (§ 287 ZPO). Grundlage der Schätzung werden i.d.R. das belegbare steuerliche Einkommen nach Steuerbescheid und Einkommensteuererklärung sein. Im Rahmen des Eilverfahrens findet keine weitere Sachaufklärung (z.B. zu Thesaurierung von Gewinnen in der GmbH etc.) zur unterhaltsrechtlichen Korrektur des steuerlichen Einkommens des Unternehmers statt. Die Erfahrung zeigt, dass damit das Einkommen des Unternehmers i.d.R. um 20 % zu niedrig berücksichtigt wird.