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Unterhalt
mit Einkommen ermitteln
» Bemessungsgrundlage: Einkommen
Das Einkommen ist i.d.R. die wichtigste > Bemessungsgrundlage im Prüfungsschema zur Unterhaltsermittlung. Jeder > Unterhaltsanspruch muss rechnerisch ermittelt werden. Dabei erfolgt die Unterhaltsermittlung über > fünf Prüfungsebenen. Auf den Prüfungsebenen "Bedarf", "Bedürftigkeit" und "Leistungsfähigkeit" wird mit dem > unterhaltsrelevanten Einkommen gerechnet.
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» Einkommensermittlung
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Autor: Dr. Schröck - Kanzlei für Familienrecht
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Wegweiser zur Bemessungsgrundlage: Einkommen
Links & Literatur
Das unterhaltsrelevante Einkommen muss nicht auf allen Prüfungsebenen gleich, sondern kann auf den jeweiligen Prüfungsebenen unterschiedlich hoch in Ansatz kommen. Insbesondere die > Korrektur des realen Bruttogesamteinkommens durch Hinzurechnung von sog. > fiktive Einkünfte findet nicht auf allen Prüfungsebenen gleichermaßen statt. Selten und zurückhaltend wird das reale Einkommen bei der > Bedarfsermittlung (= zweite Prüfungsebene) um fiktive Einkünfte korrigiert. Um so mehr ist die Zurechnung fiktiver Einkünfte ein wesentlicher Bestandteil der Einkommensermittlung bei der Bestimmung der Bedürftigkeit des Unterhaltsgläubigers oder der Leistungsfähigkeit des Unterhaltschuldners. Ebenso können Einkommensentwicklungen unterschiedliche Einkommensermittlungen auf den Prüfungsebenen Bedarf und Bedürftigkeit verursachen. Ein > Beispiel dafür ist die unterscheidliche Berücksichtigung des ehelichen und nachehelichen Wohnvorteils im > Prüfungsschema zum Unterhaltsanspruch. Mit dem > Wegweiser zum Einkommen & Prüfungsebene wird der Zusammenhang zwischen Einkommen und Prüfungsebenen kurz skizziert.
Prüfungsebene: Bedarf
In der Praxis ist die Bedarfsermittlung (> zweite Prüfungsebene) meist die anspruchsvollste Etappe im > Prüfungsschema zum Unterhaltsanspruch. Je nachdem welcher Unterhaltsanspruch ermittelt wird, folgt die Bedarfsermittlung unterschiedlichen Regeln. Das fängt schon damit an, dass zu unterscheiden ist zwischen Bedarfsermittlung mit und ohne Einkommen als Bemessungsgrundlage.
Wann ist Einkommen Maßstab für die Bedarfsermittlung?
Im Regelfall ist das Einkommen der > Hauptindikator für die Bedarfsermittlung. Ausnahme: Ohne Bezugnahme auf die Einkommensverhältnisse findet die Bedarfsermittlung statt, wenn
- die Indikatorwirkung des Einkommens versagt: Mehr dazu > hier
- aus sonstigen Gründen eine > konkrete Bedarfsermittlung angezeigt ist. Dies gilt
- für den > Elternunterhalt
- für die Bedarfsermittlung bei hohem Lebensstandard (>Wegweiser zum "konkreten Bedarf")
- für > Mehrbedarf & Sonderbedarf beim Kindesunterhalt
Welches Einkommen ist maßgebend?
In der Regel erfolgt die Bedarfsermittlung nach Maßgabe des > (Real-)Einkommens. Dieses gilt als > (Haupt-)Indikator
- für die Bedarfsermittlung beim Ehegattenunterhalt nach Maßgabe des > Gesamteinkommens der Ehegatten
- für die Bedarfsermittlung beim Betreuungsunterhalt nicht verheirateter Eltern nach Maßgabe des > Einkommens des kinderbetreuenden Elternteils
- für die Bedarfsermittlung beim Kindesunterhalt nach Maßgabe der Düsseldorfer Tabelle und des > Einkommens des barunterhaltspflichtigen Elternteils.
Kann fiktives Einkommen maßstabgebend sein?
Wird der > Bedarf des Unterhaltsberechtigten nach dem > Einkommen bestimmt, spielen
- im Regelfall > fiktive Einkünfte bei der Bedarfsermittlung keine Rolle > Mehr.
- Ausnahmsweise beim Kindesunterhalt bestimmt fiktives Einkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils den Bedarf > Mehr
- Im Übrigen spielt fiktives Einkommens erst auf der Prüfungsebene der > Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten und der > Leistungsfähigkeit" des Unterhaltspflichtigen eine herausragende Rolle.
Können geldwerte Vorteile maßgebend sein?
In vielen Fällen wird das > mietfreie Wohnen unterhaltsrechtlich als fiktives Einkommen betrachtet. Die höchstrichterliche Rechtsprechnung zeigt hier wenig Zurückhaltung, die Bedarfsermittlung mit dem unterhaltsrelevanten Wohnvorteil durchzuführen. Mehr Informationen zur (ausnahmsweisen) Berücksichtigung von fiktiven Einkünften bei der Bedarfsermittlung finden Sie
> hier
Prüfungsebene: Bedürftigkeit
Auf der > dritten Prüfungsebene wird nach Maßgabe des eigenen > Einkommens und > Vermögens des Unterhaltsgläubigers geprüft, ob der > Unterhaltsanspruch dadurch begrenzt ist, weil der Unterhaltsgläubiger nicht bedürftig ist (> Formel zur Bedürftigkeit). Wurde auf der Prüfungsebene > "Bedarf" noch zurückhaltend mit möglichen > fiktiven Einkünften operiert, öffnet sich hier komplett das weite Feld der Zurechnung von fiktiven Einkünften zum Gesamteinkommen des Unterhaltsberechtigten. Jeden Unterhaltsberechtigten trifft die > Obliegenheit zur Optimierung seines eigenen Einkommens. Es kommt hier darauf an, was der Unterhaltsberechtigte tatsächlich verdient, sondern was er bei zumutbarer Anstrengung verdienen könnte.Hinweise zur Prüfungsebene Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten:- beim -> Kindesunterhalt
- beim -> Ehegattenunterhalt
Prüfungsebene: Leistungsfähigkeit
Auf der > vierten Prüfungsebene wird geprüft, ob der Unterhalt vom Unterhaltspflichtigen geleistet werden kann (> Leistungsfähigkeit). Das ist der Fall, wenn der Unterhaltspflichtige dafür ein ausreichendes unterhaltsrelevantes > Einkommen oder > Vermögen zur Verfügung hat (oder haben könnte).
- Merksatz:
Leistungsfähig ist, wer mehr Einkommen zur Verfügung hat (reales Einkommen) oder haben sollte (= fiktives Einkommen), als er zur Deckung seines eigenen angemessenen Lebensunterhalts (= > Selbstbehalt ) benötigt.
Um den Überschuss des Einkommens über dem Selbstbehalt zu ermitteln, wird nicht nur das > reale (= tatsächlich vorhandene) sondern auch das fiktive (= erzielbare) Einkommen voll berücksichtigt. Auf das > verwertbare Vermögen des Unterhaltsschuldners kommt es für die Frage der Leistungsfähigkeit erst an, wenn festgestellt wird, dass für die Unterhaltsleistung weder reales noch fiktives Einkommen ausreichend vorhanden ist.
- Weitere Hinweise zur Einkommensermittlung auf der vierten Prüfungsebene finden Sie > hier
Links & Literatur
Links
- Wegweiser zur Einkommenermittlung ...
- Wegweiser zum Unterhaltsrecht ...
- Professionelle Unterhaltsberechnung ...
- Der Weg zum besten Anwalt ...
Literatur
- Ivana Groffmann, Einkommensermittlung beim Unterhalt, in: NZFam 2016, 643
- Gerhardt, Das bereinigte Nettoeinkommen, in: Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrechtlichen Praxis, 9. Auflage 2015, Rn 1000 ff.
- Wolfram Viefhues, Einkommensbestimmung des geschiedenen wiederverheirateten unterhaltspflichtigen Ehegatten, FPR 2008, 74