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Vermögen
im Unterhaltsrecht
» Vermögensverwertung für Unterhalt
Vermögenserträge (Zinsen) zählen zum > Einkommen. Doch hier ist Frage, ob der vorhandene Vermögensstamm für den Unterhalt relevant ist. Das ist der Fall, wenn er zur Finanzierung des eigenen Lebensunterhalts verbraucht oder für Unterhaltszahlungen verwertet werden muss.> Mehr
» Vermögensbildung statt Unterhalt
Bei Familien mit hohem Einkommenniveau wird das Einkommen nicht vollständig für den Lebensunterhalts verbraucht. Es dient zum Teil dem Vermögensaufbau. Das zur Vermögensbildung verwendete Einkommens ist nicht unterhaltsrelevant (BGH, Urteil vom 09.06. 2004 -XII ZR 277/02). Um diesen Anteil ist das Gesamteinkommen zu bereinigen. Es dient nicht als Unterhaltsbemessungsgrundlage für den Unterhalt.> Mehr
Autor: Dr. Schröck - Kanzlei für Familienrecht
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Wegweiser zum unterhaltrelevanten Vermögen
> Unterhaltsbedürftig ist der Unterhaltsgläubiger nicht, soweit er seinen Unterhaltsbedarf selbst decken kann (> Vorrang der eigenen Bedarfsdeckung). Zur Bedarfsdeckung hat der Unterhaltsgläubiger grundsätzlich sein Vermögen einzusetzen und zu verwerten, bevor er Unterhaltszahlungen beanspruchen kann. Ob ein solcher Vorrang besteht, weil dem Unterhaltsgläubiger kein Schonvermögen zusteht, richtet sich in erster Linie nach der familiären Beziehung des Unterhaltsgläubigers zum Unterhaltsschuldner. Zusätzlich spielt für die Pflicht zum Vermögenseinsatz eine Rolle, ob es sich bei dem Vermögen um Altersvorsorgevermögen handelt. Insoweit greift der > Vorrang des Aufbau einer privaten Altersvorsorge vor Unterhalt greift.
KINDER & VERMÖGENVermögenseinsatz bedürftiger KinderEHEGATTE & VERMÖGEN
Vermögenseinsatz bedürftiger EhegatteKINDERBETREUENDER ELTERNTEIL & VERMÖGEN
Vermögenseinsatz bedürftiger Mütter nichtehelicher Kinder
Hat der Unterhaltsschuldner kein ausreichendes > Einkommen, um Unterhaltsverpflichtungen nachzukommen (> Leistungsunfähigkeit markiert durch die > Selbstbehaltsätze), aber dafür Vermögen, stellt sich stets die Frage, ob er seinen Vermögensstamm für Unterhaltszahlungen zu verwerten hat. Ist er dazu verpflichtet, spricht man vom unterhaltsrelevanten Vermögen des Unterhaltsschuldners. Ist es aber Schonvermögen, ist die Grenze der Leistungsfähigkeit erreicht. Eine > Kreditaufnahme, um Unterhalt zu leisten ist grundsätzlich nicht zumutbar. Beim Verwandtenunterhalt gilt für die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners § 1603 Abs.1 BGB. Die Schranke der Unterhaltspflicht "ohne Gefährdung" der eigenen Versorgung gilt gegenüber minderjährigen und privilegiert volljährigen Kindern wegen § 1603 Abs.2 BGB nicht. Hier besteht als kein Schonvermögen zu Gunsten des Unterhaltsschuldners; auch nicht in Form des > Altersvorsorgevermögens.
KINDESUNTERHALT & ELTERNVERMÖGENVermögenseinsatz unterhaltspflichtiger ElternEHEGATTENUNTERHALT & VERMÖGEN
Vermögenseinsatz unterhaltspflichtiger Ehegatte