Vorhandenes Vermögen – Wann ist es für den Unterhalt zu verbrauchen?



Das Wichtigste in Kürze

  1. Vermögenserträge zählen zum unterhaltsrelevanten Einkommen.
  2. Vermögenssubstanz: Hier geht es um die Frage, ob zusätzlich für den Unterhalt der vorhandene Vermögensstamm zu verbrauchen ist? In diesem Fall spricht man von unterhaltsrelevanter Vermögenssubstanz.
  3. Obliegenheit zum Vermögenseinsatz: Die Vermögenssubstanz ist unterhaltsrelevant, wenn eine Obliegenheit zum Vermögensverbrauch besteht, um Unterhalt bezahlen zu können oder um den eigenen Unterhaltsbedarf zu decken. 
  4. Vermögen erfassen: In der Praxis kommt es häufig vor, dass übersehen wird oder nicht danach gefragt wird, ob ein Unterhaltsberechtigter Vermögen hat, das für seine Bedürftigkeit relevant ist. Mithilfe unserer Formulare und Checklisten können Sie effizient und rechtssicher Auskunft zum unterhaltsrelevanten Vermögen fordern, wenn es für den Unterhalt relevant wird.

  • Rechtlicher Leitfaden
    zur Obliegenheit der Vermögensverwertung für Unterhalt

    Je nach dem familiären Verhältnis zwischen Unterhaltsberechtigten und Unterhaltspflichtigen hat der Gesetzgeber die Obliegenheit zur Vermögensverwertung wegen Unterhalt stark ausgeprägt. Abgesehen für unterhaltsbedürftige und minderjährige Kindern besteht grundsätzlich in jedem Unterhaltsverhältnis eine Obliegenheit zur Vermögensverwertung. Verschaffen Sie sich Klarheit über die Grundsätze zur Verwertungsobliegenheit.

    > Wegweiser zur Obliegenheit der Vermögensverwertung


Unterhaltsrelevantes Vermögen
Was kann das sein?

  • Das Vermögen umfasst alle verwertbaren Aktiva abzüglich Verbindlichkeiten. Darunter fallen Bargeld, Bankkonten, Aktien, Wertpapierdepots, Grundstücke, Forderungen, Sammlungen wie Münzen oder Briefmarken, Schmuck, Wertpapiere, Geschäftsanteile, Immobilien und Anteile an Miteigentümergemeinschaften.
  • Allerdings müssen geringwertige Vermögenswerte normalerweise nicht verwertet werden. Es ist wichtig, zwischen Gebrauchsgegenständen wie Fahrzeugen, Schmuck, Uhren oder Möbeln zu unterscheiden, bei denen keine Verwertung verlangt werden kann, es sei denn, es handelt sich um Luxusartikel. Bei Kunstgegenständen aus dem Familienbesitz kann im Rahmen der Billigkeitsprüfung ein besonderes emotionales Interesse berücksichtigt werden.
  • Eine selbst genutzte, angemessene Immobilie wird als Wohnvorteil angesehen, solange keine Verpflichtung zur Verwertung besteht.
    • Daher können Rücklagen für Instandhaltungszwecke von der Verwertungspflicht ausgenommen sein.
    • Wenn eine Immobilie nicht mehr selbst genutzt wird, z.B. wenn die unterhaltsberechtigten Eltern in ein Pflegeheim ziehen, besteht kein Grund mehr, die bisherige Wohnung zu behalten.
  • Art, Herkunft und Zeitpunkt des Erwerbs
    • vor oder nach einer Scheidung – sind irrelevant.
    • Auch geerbtes oder im Wege einer  Übertragung zu Lebzeit erlangtes Vermögen muss einbezogen werden.
    • Die Beteiligung an einer Erbengemeinschaft gilt ebenfalls als aktuelles Vermögen und kann als Kreditsicherheit verwendet werden.
    • Auch ein Pflichtteilsanspruch muss grundsätzlich verwertet werden.
    • Gleiches gilt für einen Rückforderungsanspruch gemäß § 528 BGB.
    • Schenkungen – Freiwillige Zuwendungen: Das Vermögen muss auch dann eingesetzt werden, wenn es auf freiwilliger Zuwendung Dritter oder einer Schenkung beruht. In diesem Fall gelten nicht die Grundsätze einer freiwilligen Leistung Dritter.


Vermögensverwertung
zur Deckung des eigenen Unterhaltsbedarfs

> Unterhaltsbedürftig ist der Unterhaltsgläubiger nicht, soweit er seinen Unterhaltsbedarf selbst decken kann (> Vorrang der eigenen Bedarfsdeckung). Zur Bedarfsdeckung hat der Unterhaltsgläubiger grundsätzlich sein Vermögen einzusetzen und zu verwerten, bevor er Unterhaltszahlungen beanspruchen kann. Ob ein solcher Vorrang besteht, weil dem Unterhaltsgläubiger kein Schonvermögen zusteht, richtet sich in erster Linie nach der familiären Beziehung des Unterhaltsgläubigers zum Unterhaltsschuldner. Zusätzlich spielt für die Pflicht zum Vermögenseinsatz eine Rolle, ob es sich bei dem Vermögen um > Altersvorsorgevermögen handelt. Insoweit greift der > Vorrang des Aufbau einer privaten Altersvorsorge vor Unterhalt greift.

Kinder
Vermögenseinsatz des bedürftigen Kindes
Ehegatte
Vermögenseinsatz des bedürftigen Ehegatten
Kinderbetreuender Elternteil
Vermögenseinsatz bedürftiger Mütter von nichtehelichen Kindern


Vermögensverwertung
zum Erhalt der eigenen Leistungsfähigkeit

Hat der Unterhaltsschuldner kein ausreichendes > Einkommen, um Unterhaltsverpflichtungen nachzukommen (> Leistungsunfähigkeit markiert durch die > Selbstbehaltsätze), aber dafür Vermögen, stellt sich stets die Frage, ob er seinen Vermögensstamm für Unterhaltszahlungen zu verwerten hat. Ist er dazu verpflichtet, spricht man vom unterhaltsrelevanten Vermögen des Unterhaltsschuldners. Ist es aber Schonvermögen, ist die Grenze der Leistungsfähigkeit erreicht. Eine > Kreditaufnahme, um Unterhalt zu leisten, ist grundsätzlich nicht zumutbar. Beim Verwandtenunterhalt gilt für die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners § 1603 Abs.1 BGB. Die Schranke der Unterhaltspflicht "ohne Gefährdung" der eigenen Versorgung gilt gegenüber minderjährigen und privilegiert volljährigen Kindern wegen § 1603 Abs.2 BGB nicht. Hier besteht als kein Schonvermögen zugunsten des Unterhaltsschuldners; auch nicht in Form des > Altersvorsorgevermögens.

Kindesunterhalt
Vermögenseinsatz von unterhaltspflichtigen Eltern


Kinderbetreuungsunterhalt (§ 1615l BGB)
Vermögenseinsatz des unterhaltspflichtigen Elternteils


Ehegattenunterhalt
Vermögenseinsatz des unterhaltspflichtigen Ehegatten