Wer hat einen gesetzlichen Anspruch
auf Unterhalt?

  • Anspruchsgrundlage

    Einen Unterhaltsanspruch kann es nur geben, wenn sich dafür eine > gesetzliche Anspruchsgrundlage finden lässt. Diese findet man im 4. Buch des BGB (Familienrecht) weit verstreut und werden vom Gesetzgeber danach differenziert, in welcher Familienbeziehung (Kind <-> Eltern; Ehegatte <-> Ehegatte; Vater <-> Mutter etc.) Unterhaltsschuldner und Unterhaltsgläubiger zueinander stehen. Zur Suche nach der richtigen Anspruchsgrundlage
    > hier

  • Anspruchsberechtigte
    im Familienkreis

    Aus der Anspruchsgrundlage muss sich ergeben, welches Familienmitglied von einem anderen Familienmitglied > Unterhalt verlangen kann. Den Zugang zu den wichtigsten Unterhaltsansprüchen im Familienkreis finden Sie
    > hier

 

 
Unterhalt
für Kinder


Unterhalt
für Ehegatten

Grundvoraussetzung für einen Anspruch auf Ehegattenunterhalt ist der aktuelle oder ehemalige Bestand einer Ehe zwischen Unterhaltsberechtigten und Unterhaltspflichtigen. Je nachdem in welcher Phase sich die Ehe befindet (intakte Ehe - getrennte Ehegatten - geschiedene Ehegatten) gelten besondere Anspruchsgrundlagen und Rechtsgrundsätze (Stichtagsprinzip). Jeder Anspruch auf Ehegattenunterhalt folgt einem einheitlichen Grundschema:


Unterhalt
wegen Kinderbetreuung

Betreuung
ehelicher und nichtehelicher Kinder


Verlangt ein Elternteil vom anderen Betreuungsunterhalt, weil die Betreuung des gemeinsamen Kindes zu Einkommenseinbußen führt, ist für die richtige > Anspruchsgrundlage entscheidend, ob das Kind aus einer Ehe der Eltern hervorgegangen ist oder nicht. Ist das betreute Kind aus der Ehe der Eltern hervorgegangen, gilt § 1570 BGB. Wenn nicht, gilt § 1615 l BGB. Die Weichenstellung (eheliches oder nicht eheliches Kind) soll im Ergebnis nicht dazu führen, dass der Betreuungsunterhalt für nichteheliche Kinder höher ausfällt, als der Unterhalt für eheliche Kinder (> mehr). Weiter hat die Reform des Familienrechts im Jahr 2008 eine weitere Gleichstellung erreicht: Der Betreuungsunterhalt für geschiedene Eltern wurde an den für ledige Eltern angeglichen, indem nun für beide Unterhaltsansprüche eine > Erwerbsobliegenheit des kinderbetreuenden Elternteils in der für drei Jahren nach der Geburt des Kindes entfällt.
> mehr

Anspruchsgrundlagen
zum Betreuungsunterhalt


Kinderbetreuungsunterhalt | § 1615 l BGB
Kind stammt nicht aus Ehe der Eltern 


Kinderbetreuungsunterhalt | § 1570 BGB
Kind stammt aus der Ehe der Eltern


Tod
des Unterhaltsschuldners

Erbrecht
Übergag der Unterhaltspflicht?


Es gilt folgender Grundsatz: Unterhaltsberechtigte, die selbst erb- oder pflichtteilsberechtigt sind, erhalten keinen Unterhalt nach dem Tod des Unterhaltspflichtigen. Kinder und Ehefrauen sind pflichtteil- und erbberechtigt. Somit stellt sich die Frage nach dem Übergang der Unterhaltspflichten auf die Erben: beim > nachehelichen Unterhalt und beim > Betreuungsunterhalt nicht miteinander verheirateter Eltern. Beim nachehelichen Unterhalt ist die Haftung der Erben gemäß § 1586 b Abs. 1 S. 3 und Abs. 2 BGB auf den fiktiven Pflichtteil begrenzt, den der Unterhaltsberechtigte ohne Scheidung geltend machen könnte. Beim gesetzlichen Erbrecht richtet sich die Quote nach dem kleinen Pflichtteil. Der Güterstand, der im Falle einer nicht geschiedenen Ehe für die Pflichtteilquote entscheidend wäre, spielt hier keine Rolle. Der kleine Pflichtteil entspricht grundsätzlich der Quote von 1/8. Danach bezahlen die Erben entweder den 1/8-Pflichtteilsanspruch in einer Summe an die Unterhaltsberechtigte aus oder der Unterhalt wird weiter bezahlt, bis der Pflichtteil von 1/8 aufgebraucht ist.


Unterhaltsverfahren
mit den Erben


> Unterhaltsverfahren sind Familienstreitsachen (§ > 112 Ziff. 1 FamFG). In Familienstreitsachen gelten in der Regel die Verfahrensvorschriften der ZPO (§ > 113 Abs.1 FamFG). Durch den Tod eines vormaligen Beteiligten bleibt die Prozessvollmacht des bisherigen anwaltlichen Vertreters gem. § 86 1. HS ZPO unberührt. Durch die Bestellung eines Nachlasspflegers wird regelmäßig gemäß Bestallung des Nachlassgerichts der Nachlasspfleger zum gesetzlichen Vertreter bislang unbekannter Erben des verstorbenen vormaligen Beteiligten. Hieraus ergeben sich folgende Konsequenzen:
  • Eine Aussetzung des Verfahrens gemäß § 246 Abs. 1, 2. HS ZPO kommt meist nicht in Betracht, wenn in Hinblick auf ein Fortsetzungsverlangen des Gegners eine Aussetzung gemäß § 246 Abs. 2 i.V.m. § 241 Abs. 1 ZPO zugleich wieder aufgehoben werden müsste.
  • Ist die Nachlasspflegschaft auch für den Wirkungskreis „Sicherung und Verwaltung des Nachlasses" angeordnet ist, das Verfahren fortzusetzen. Insbesondere ist § 239 Abs. 5 ZPO nicht anwendbar. Entsprechendes ergibt sich aus der Regelung in § 1960 Abs. 3 BGB.
  • Zu beachten ist weiter, dass für Prozesse gegen den Nachlass der Nachlasspfleger passiv legiti­miert und prozessführungsbefugt ist (vgl. Palandt-Weidlich, 75. Auflage, BGB, § 1960, Rn 17 m.w.N.).

Im Ergebnis setzt sich hiernach das Verfahren gegen die bislang unbekannten Erben des verstorbenen bisherigen Beteiligten, diese gesetzlich vertreten durch den Nachlasspfleger, fort.