Unterhalt vereinbaren – Welche Möglichkeiten gibt es?
 



Das Wichtigste in Kürze

  1. Strategie: Um eine umfassend einvernehmliche Scheidung zu erreichen, ist es wichtig, Klarheit über Ihre Optionen für eine Unterhaltsvereinbarung zu haben.
  2. Wegweiser: Mit unseren Wegweisern erfahren Sie nicht nur, wie Sie eine gütliche Einigung erzielen können, sondern auch, wie Sie die Vereinbarung im Laufe der Zeit anpassen können.
  3. Vereinbarung vorbereiten: Wir können Ihnen zu helfen, eine klare und verständliche Unterhaltsvereinbarung zu treffen.
  4. Vereinbarung erzielen und gestalten – Beratung und Begleitung: Holen Sie sich noch heute unseren fachkundigen Rat.

  • Rechtlicher Leitfaden
    zur Unterhaltsvereinbarung

    Eine Unterhaltsvereinbarung kann problemlos abgeschlossen werden, wenn ein höherer Unterhalt als der gesetzlich festgelegte gezahlt werden soll. Wenn jedoch ein Verzicht auf Unterhalt angestrebt wird, können Nichtigkeitsgründe greifen. Erfahren Sie mehr über die Möglichkeiten und Grenzen einer Unterhaltsvereinbarung, um Klarheit zu schaffen.

    > Wegweiser zur Unterhaltsvereinbarung


Möglichkeiten
und Grenzen

Praxistipp


Wer sich den späteren "Hickhack" um den nachehelichen Unterhalt vor den Familiengerichten mit mehr als ungewissem Ausgang ersparen will, sollte die Unterhaltsansprüche - am besten vor Eheschließung - in einem notariellen Ehevertrag außergerichtlich und einvernehmlich regeln. Die Vermeidung eines Rosenkriegs bedeutet einen Gewinn an Lebensqualität und umgekehrt einen exorbitanten Verlust an Nerven und Geld. Im Gegensatz zum > Trennungsunterhalt kann im Wege einer Vereinbarung auf nachehelichen Unterhalt verzichtet werden oder von gesetzlichen Vorgaben abgewichen werden (§§ 1361 Abs.4 S.4 i.V.m. 1360a Abs.3, 1614 Abs.1 BGB). Allerdings müssen für Vereinbarungen vor > Rechtskraft der Scheidung notariell beurkundet werden (§ 1585c BGB). Mehr dazu beim Thema > Scheidungsfolgenvereinbarung. Damit niemand übervorteilt wird oder in juristische Fall-Stricke tappt, die er nicht überblicken kann, sollte sich vor Abschluss einer notariellen Unterhaltsvereinbarung

> fachkundige Rechtsberatung einholen

Form
einer Unterhaltsvereinbarung


Um > Bindungswirkung entfalten zu können, müssen Unterhaltsvereinbarungen grundsätzlich keine bestimmte Form aufweisen. Daher kann es schriftlich, konkludent oder nur mündlich abgeschlossene Unterhaltsvereinbarungen geben.

OLG Brandenburg, Beschluss vom 07.01.2021 - 9 UF 132/20
Zur konkludenten Unterhaltsvereinbarung


(Zitat): "Ehegatten können grundsätzlich Unterhaltsvereinbarungen abschließen, die im Hinblick auf den > Getrenntlebensunterhalt (§ 1361 BGB) formlos möglich sind (vgl. Wendl/ Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 10. Auflage, Rn. 601). Hierbei handelt es sich um Verträge, die nach allgemeinen Grundsätzen des Angebots und der Annahme bedürfen (§§ 145 ff. BGB), wobei insbesondere auch durch konkludentes Verhalten ein Unterhaltsvertrag zustande kommen kann, etwa wenn ein Ehegatte dem anderen längere Zeit regelmäßig Zahlungen zukommen lässt (Hoffmann in: Göppinger/ Wax, Unterhaltsrecht, 9. Auflage, Rn. 1378 m. w. N.)."

Anmerkung
: Das OLG beschäftigt sich in seiner Entscheidung mit Abschluss und Abänderung von außergerichtlich und wirksam konkludent abgeschlossenen Unterhaltsvereinbarungen. Eine konkludente Unterhaltsvereinbarung kann dadurch zustandekommen, dass Unterhalt über einen längeren Zeitraum regelmäßig gezahlt und von Unterhaltsberechtigten angenommen wird. Die Abänderbarkeit einer solchen Vereinbarung richtet sich nach ihrem Inhalt und ggfs. nach den > Regeln über die Störung der Geschäftsgrundlage.


Vollstreckbare
Unterhaltsvereinbarung


Unterhaltsvereinbarungen entfalten - auch ohne Titulierung > vertragliche Bindungswirkung. Sie können eine von gesetzlichen Vorschriften abweichende Unterhaltsverpflichtung begründen und nicht ohne Weiteres einseitig > abgeändert werden. Da freiwillig vereinbarte Unterhaltszahlungen - ohne unmittelbare Konsequenzen - jederzeit eingestellt werden können, besteht für Unterhaltsgläubiger ein herausragendes Interesse an einer vollstreckungsfähigen Unterhaltsvereinbarung (> Titulierungsinteresse). Vollstreckbare Unterhaltsvereinbarungen treten entweder in Form einer notariell beurkundeten Scheidungsfolgevereinbarung (§ > 794 Abs.1 Nr.5 ZPO) oder in Form gerichtlich protokollierter Vereinbarungen > 1585c S.3 BGB) in Erscheinung. Zu den alternativen (kostenlosen) außergerichtlichen Vollstreckungstiteln
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Vertragsfreiheit
und ihre Grenzen


In der Praxis wird von Unterhaltsgläubigern häufig der Wunsch geäußert, zu den Unterhaltsverpflichtungen eine vertragliche Regelung zu fixieren. Motiv dafür ist meist, den Unterhalt zu begrenzen, sodass der Unterhaltsberechtigte einen (Teil-)Verzicht auf seine Ansprüche erklärt. Hervorzuheben ist hier das Verbot des Verzichts auf gesetzlichen Unterhalt für die Zukunft gem. § 1614 Abs.1 BGB (> Unterhaltsverzicht).
Vom gesetzlichen Verbot des Unterhaltsverzichts sind nacheheliche Unterhaltsansprüche ausgeklammert (> hier). Jetzt müssen die Hürden der > Wirksamkeitskontrolle beachtet werden. Danach kann z.B. der Ausschluss des nachehelichen Unterhalts wegen Kinderbetreuung unzulässig sein. Zu den möglichen Nichtigkeitsgründen einer familienrechtlichen Vereinbarung.
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Verbotener Verzicht
auf künftigen Unterhalt



§ 1614 Abs.1 BGB
Gesetzestext


Für die Zukunft kann auf den Unterhalt nicht verzichtet werden.


Anwendungsbereich


Das gesetzliche Verbot des > 1614 Abs.1 BGB gilt wegen seiner systematischen Stellung im BGB


Praxishinweise


§ > 1614 Abs.1 BGB verbietet es dem Unterhaltsgläubiger per Gesetz, für die Zukunft auf Unterhaltsansprüche zu verzichten. Zum einen soll damit der Unterhaltsbedürftige vor einer Übervorteilung, zum anderen der Staat für Inanspruchnahme von Sozialleistungen ohne > Regressmöglichkeit gegen den Unterhaltsschuldner geschützt werden.

Damit § 1614 Abs.1 BGB greift, ist es nicht erforderlich, dass in der Vereinbarung das Wort "Verzicht" vorkommt. Es genügt wenn eine Vertragsklausel gewählt wird, die nach ihrem Sinn und Zweck einem Unterhaltsverzicht gleichkommt (BGH, Beschluss vom 29.01.2014 - XII ZB 303/13: keine Umgehung durch ein "pactum de non petendo"). Für das Verbot genügt die wesentliche Erschwerung, künftig eine Erhöhung des Unterhalts geltend machen zu können. Der Unterhaltsberechtigte darf seine Rechte sogar dann nicht aufgeben, wenn ihm hierfür eine gleichwertige Gegenleistung gewährt wird (BGH NJW 2015, 3715). Damit ist jegliche Abgeltungsvereinbarung für die genannten Unterhaltsansprüche, wenn sie die Zukunft betrifft, unwirksam (kritisch zur Rspr. Born NZFam 2020, 665).

Zulässig bleibt lediglich eine vertragliche Ausgestaltung des Unterhaltsanspruchs innerhalb bestimmter Spielräume (BGH NJW 2015, 3715): Die Frage der Nichtigkeit stellt sich lt. Rspr. erst dann, wenn der gesetzlich geschuldete Unterhalt um mehr als 20 % unterschritten wird (vgl. Palandt - Brudermüller, BGB, 77. Aufl. 2018, § 1614 BGB Rn.1 m.w.N.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 14.09.2017 - 3 UF 247/16 - intern vorhanden, unser Az.: 15/19).

  • Unterschreitung des rechnerisch ermittelten Unterhalts um bis zu 20 % ist zulässig.
  • Unterschreitung von über 20 % bis unter 1/3: Entscheidung aufgrund der Umstände des Einzelfalls.
  • Unterschreitung von 1/3 und mehr ist unzulässig.

Prüft man eine Vereinbarung, die einen teilweisen Verzicht beinhaltet, muss also zunächst zwingend der gesetzlich geschuldete Unterhalt berechnet und mit dem vereinbarten Unterhalt verglichen werden. Ist eine zwischen den Eltern getroffene Vereinbarung zum Kindesunterhalt als Verzicht nach den §§ 1614 I, 134 BGB unwirksam, könnte diese aber evtl. noch als Freistellungsvereinbarung ausgelegt werden.

Verbotener Verzicht oder
zulässige Freistellungsvereinbarung beim Kindesunterhalt?


OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.10.2021 - 13 UF 64/18
Unwirksamkeit eines Abgeltungsvereinbarung zum Kindesunterhalt


Orientierungssätze:

Ein Verzicht auf zukünftigen Kindesunterhalt ist gemäß §§ 134, 1614 BGB unwirksam und zwar auch dann, wenn er durch eine Abfindungszahlung kompensiert wird.

In einer Abfindungsvereinbarung kann die Freistellung des Antragstellers von Kindesunterhaltsansprüchen der Antragsgegnerin durch die Kindesmutter gesehen werden. Derartige Vereinbarungen sind zulässig, das Kind ist hieran aber nicht gebunden und kann trotzdem den Kindesunterhalt einklagen.

AG Königstein, Beschluss vom 16.03.2020 - 14 F 204/16 UEUK (unser Az.: 15/19)
Zur konkludenten - unabänderlichen - Freistellungsvereinbarung vs. unzulässiger Unterhaltsverzicht


Anmerkung: Hier hat das Familiengericht eine > Scheidungsfolgenvereinbarung ausgelegt und in Bezug auf vereinbarten > Kindesunterhalt eine wirksame konkludente Freistellungsvereinbarung zwischen den Eltern erkannt. Die Mutter wollte als Vertreterin des bei ihr lebenden minderjährigen Sohnes einen höheren Kindesunterhalt gegen den barunterhaltspflichtigen Vater, als nach Scheidungsfolgevereinbarung vorgesehen, durchsetzen. Dafür hat sie sich auf Unwirksamkeit der Unterhaltsvereinbarung zum Kindesunterhalt wegen § > 1614 Abs.1 BGB berufen und die > Abänderung der Unterhaltsvereinbarung beantragt. Das Familiengericht wies den Abänderungsantrag zurück, weil die Freistellungsvereinbarung zum Kindesunterhalt > unabänderlich verereinbart sei. Das ergäbe sich aus dem Kontext der Scheidungsfolgenvereinarung und dem daraus zu folgernden konkludenten Willen der Eltern. Mehr zum vertraglichen Ausschluss der Abänderung von Unterhaltsvereinbarungen
> hier.

BGH, Urteil vom 04.03.2009 - XII ZR 18/08
Kriterien für wirksame Freistellungsvereinbarung vs. unzulässiger Unterhaltsverzicht


Anmerkung: Einen geringeren als den gesetzlich geschuldeten Barunterhalt für Kinder können die Eltern nicht vereinbaren. Doch eröffnet § 1612 Abs.2 BGB Möglichkeiten zur > Bestimmung der Art, wie der Kindesunterhalt erfüllt werden soll (zum Unterhaltbestimmungsrecht > hier ). Da Freistellungsvereinbarungen formfrei und konkludent abgeschlossen werden können, kann eine Abgrenzung zum unwirksamen Unterhaltsverzicht schwierig sein und ist über Auslegungsregeln zu meistern. In seiner Entscheidung vom 4. März 2009 hat der BGH die zu prüfenden Kriterien für die Auslegung einer Freistellungsvereinbarung zwischen Eltern zum Kindesunterhalt anschaulich dargelegt:

  • Zunächst hat die Auslegung vom Wortlaut der Erklärung auszugehen. Eine schriftliche Urkunde ist daraufhin zu untersuchen, ob sie das Wort Freistellung ausdrücklich erwähnt.
  • Ist das nicht der Fall, ist zu prüfen, ob sich aus anderen Abreden, insbesondere der Begrenzung des Unterhalts auf einen Höchstbetrag, Anhaltspunkte ergeben, die auf eine Freistellungsabrede hinweisen könnten. Es ist zu prüfen, ob durch schlüssiges Verhalten eine solche Vereinbarung zu Stande gekommen ist, d.h. ob mit Blick auf zuvor festgestellten Begleitumständen ein Rechtsbindungswille für den Abschluss einer solchen Vereinbarung angenommen werden kann. Es muss ein Schluss auf einen Willen des freistellenden Dritten gezogen werden, nach dieser eine eigene rechtliche Verpflichtung (Unterhaltshaftung) eingehen will.
  • Bei der Auslegung von Vereinbarungen ist auch die bestehende Interessenlage auf Seiten beider Parteien zu berücksichtigen. Ein Begleitumstand bei der Auslegung ist die Tatsache, ob Ehegattenunterhalt geschuldet ist. Motiv für eine Freistellung des barunterhaltspflichtigen Elternteils durch den betreuenden Elternteil kann eine beabsichtigte höhere Festsetzung des Ehegattenunterhalts sein. Andererseits spricht ein Verzicht des berechtigten Elternteils auf Unterhalt gegen einen Willen zum Abschluss einer Freistellungsvereinbarung bezüglich des Kindesunterhalts. Ebenso kann Motiv für eine Freistellungsvereinbarung in Bezug auf Kindesunterhalt sein, wenn bei den Eltern jeweils ein Kind lebt und die Eltern sich wechselseitig den anderen Elternteil von der Inanspruchnahme auf Kindesunterhalt freistellen (Graba, der gerichtliche Unterhaltsvergleich und das gesetzliche Unterhaltsrecht, 2013, Rn 380).

Rechtsfolgen
einer wirksamen Freistellungsvereinbarung beim Kindesunterhalt?


Loewe

AG Tostedt, gerichtlicher Hinweis vom 21.01.2021- 14 F 117/19
(intern vorhanden; unser Az.: 13/20)

Rechtsnatur der Freistellungsvereinbarung - Erfüllungsübernahme oder Vertrag zu Gunsten des Kindes?


(Zitat) "Grundsätzlich ist festzustellen, dass sich Eltern im Verhältnis zueinander über die von ihnen zu leistenden Unterhaltsbeträge verständigen und insoweit auch einen Unterhaltspflichtigen von Unterhaltszahlungen freistellen können (Freistellungsabrede als Erfüllungsübernahme im Sinne des § 329 BGB). Eine solche Freistellung von Unterhaltsansprüchen berührt den gesetzlichen Unterhaltsanspruch des Kindes grundsätzlich nicht. Die Kinder können sich nach wie vor an den an sich barunterhaltspflichtigen Elternteil wenden. Gleichwohl kann die Freistellungsvereinbarung zwischen den Kindeseltern auch als Vertrag zugunsten des volljährigen Kindes angesehen werden, soweit dadurch ein unmittelbarer Anspruch des Kindes gegen den freistellenden Elternteil begründet werden soll (vgl. dazu Wendl/Dose, 10. Aufl., § 2, Rn. 762; > BGH, Urteil vom 16.01.1980 - IV ZR 115/78)."

Anmerkung: Eine Freistellungsvereinbarung zwischen den Eltern zum Kindesunterhalt hat keinen Einfluss auf das Recht des Kindes, vom > gesetzlich verpflichteten Elternteil Kindesunterhalt zu verlangen. Eine Freistellungsvereinbarung bewirkt eine Erfüllungsübernahme im Sinne von § 329 BGB durch denjenigen, der freistellt. Damit kann im Gegenzug der Unterhaltsschuldner entsprechend § 670 BGB den freistellungsverpflichteten Elternteil auf Erstattung der Unterhaltszahlungen in Anspruch nehmen. Dieser Erstattungsanspruch kann im Kindesunterhaltsverfahren im Wege des Widerklage mit Festellungsantrag geltend gemacht werden (in eigener Sache, unser Az.: 15/19).

Praxistipp: Mit Blick auf die restriktive Auslegung einer konkludenten Freistellungsvereinbarung empfiehlt es sich, schriftlich und ausdrücklich den Willen für eine Freistellung aufzunehmen. Ferner ist es ebenso wie bei dem Abschluss von notariellen > Eheverträgen vor einer Eheschließung angezeigt, die korrekte Höhe des Kindesunterhalts sowie die Motive der Parteien für eine solche Vereinbarung darzustellen, ferner die für den jeweiligen Elternteil hiermit verbundenen Vorteile.


Verbotener Verzicht
auf künftigen Kinderbetreuungsunterhalt nicht miteinander vereirateter Eltern


OLG Celle, Beschluss vom 20.12.2013 - 12 UF 157/13
Verbotener Unterhaltsverzicht beim Kinderbetrauungsunterhalt nach § 1615l BGB


Leitsätze:

1. Der Verzicht auf den Betreuungsunterhalt der Mutter, die mit dem Vater ihres Kindes nicht verheiratet ist (§ 1615l I, II BGB), ist gemäß § 1615l III S. 1 BGB i. V. mit § 1614 I BGB unwirksam. Die Vorschrift des § 1615l III S. 1 BGB enthält insoweit eine eindeutige Rechtsgrundverweisung (BGH, FamRZ 2013, 1958). Eine im Hinblick auf § 1585c S. 1 BGB i. V. mit § 1570 BGB den Gleichheitssatz (Art. 3 I GG) verletzende und damit verfassungswidrige Vorschrift liegt nicht vor.

2. Zudem unterliegt eine den Betreuungsunterhalt ausschließende Vereinbarung einer Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle, die bei einem völligen Ausschluss des Betreuungsunterhalts in der Regel zur Korrektur des Ausschlusses des Unterhaltsanspruchs führt.

Anmerkung: Im Ergebnis unterliegt der Kinderbetreuungsunterhalt nach § 1615l BGB bei ausschließenden Unterhaltsvereinbarungen den gleichen Beschränkungen wie der Kinderbetreuungsunterhalt bei miteinander verheirateten Eltern (§ 1570 BGB).


Verbotener Verzicht
auf künftigen Trennungsunterhalt


BGH, Beschluss vom 30.09.2015 - XII ZB 1/15
Kriterien für wirksame Vereinbarungen über künftigen Trennungsunterhalt


Leitsätze:

  • Die Beurteilung, ob eine unzulässige Unterschreitung des angemessenen Unterhalts und damit ein nach § 134 BGB unwirksamer Verzicht auf künftigen Trennungsunterhalt vorliegt, setzt voraus, dass zunächst die Höhe dieses angemessenen Unterhaltsanspruchs im hierfür erforderlichen Umfang festgestellt worden ist.
  • Sonstige ehevertragliche Regelungen, die dem Unterhaltsberechtigten zum Vorteil gereichen können, sind in die Prüfung nicht einzubeziehen. Denn die Wirksamkeit der Regelung des Trennungsunterhalts ist isoliert zu betrachten und wird nicht durch Vereinbarungen zu anderen Gegenständen berührt.

Anmerkung: Ein Verzicht auf > rückständigen Unterhalt verbietet § 1614 Abs.1 BGB für keinen der Unterhaltsansprüche. Die Eheleute können > nacheheliche Unterhaltsansprüche vertraglich regeln (§ > 1585 c BGB). Auch ein Verzicht auf nachehelichen Unterhalt für die Zukunft ist möglich; vor Scheidung aber nur in notarieller Form oder mit gerichtlicher Protokollierung.
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Ehegattenunterhalt
für die Zeit nach Scheidung



Unterhaltsverzicht
ist nicht uneingeschänkt möglich


Dem Verzicht auf > Ehegattenunterhalt nach Scheidung steht zwar nicht das > gesetzliche Verbot des § 1361 Abs.1 BGB entgegen, aber jetzt sind die Hürden der > Kernbereichslehre maßgebend.

  • Kernbereichslehre
    bei Vereinbarungen zum nachehelichen Kinderbetreuungsunterhalt

    Auf nachehelichen > Unterhalt wegen Kinderbetreuung (§ > 1570 BGB) kann nicht ohne weiteres verzichtet werden. Hier ist stets nach Maßgabe der Kernbereichslehre zu prüfen, ob der Verzicht einer Wirksamkeitskontrolle standhält oder wegen unverhältnismäßigen Eingriffs in den Kernbereich des unterhaltsrechtlichen Schutzzwecks nichtig ist.

  • Mustervereinbarung
    mit Abfindung bzw. Verzicht auf nachehelichen Unterhalt

    Im Folgenden ein Beispiel für Verzicht auf nachehelichen Ehegattenunterhalt mit Abfindungsklauseln, wenn

    Kinderbetreuung keine Rolle
    spielt:

    Die Ehegatten verzichten gegenseitig auf alle gesetzlichen Ansprüche auf Unterhalt nach der Scheidung, also auch für den Fall der Not und nehmen diesen Verzicht gegenseitig an. Der Verzicht gilt auch im Falle einer Gesetzesänderung oder der Änderung der Rechtsprechung. Als Abfindung für den Verzicht erhält die Ehefrau einen Betrag von insgesamt [BETRAG] EUR. Die Abfindung ist zahlbar in 3 Raten à...... EUR zum......, zum... ... und zum...... Sollte der Ehemann mit der Zahlung der Raten ganz oder teilweise länger als einen Monat in Rückstand geraten, ist der gesamte noch ausstehende Betrag sofort fällig. Die Ehefrau verpflichtet sich für die Jahre [wenn die Teilbeträge zur Ausschöpfung des Steuerfreibetrages über mehrerer Jahre verteilt werden sollen/müssen], also für die Dauer der Unterhaltsabfindungsleistung, die nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG erforderliche Zustimmung zum > begrenzten Realsplitting zu geben. Der Ehemann ist verpflichtet, die Ehefrau von den ihr entstehenden > steuerlichen Nachteilen freizustellen.

    Kinderbetreuung eine Rolle spielt:

    1. Für die Zeit ab Rechtskraft der Ehescheidung verzichten die Beteiligten wechselseitig auf die Geltendmachung von Ehegattenunterhalt, auch für den Fall der Not und nehmen den Verzicht gegenseitig an.
    2. Hiervon ausgenommen sind Ansprüche auf Betreuungsunterhalt. Insoweit besteht zwischen den Beteiligten Uneinigkeit darüber, ob Ansprüche auf Betreuungsunterhalt noch bestehen. Für den Fall einer streitigen Auseinandersetzung diesbezüglich behält sich jeder der Beteiligten sämtliche Einwände in diesem Punkt vor. Mit der Vereinbarung ist kein Präjudiz in die eine oder andere Richtung verbunden.
    3. Der Vater stellt die Mutter von der Verpflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt für das gemeinsame Kind der Beteiligten frei (> Freistellungvereinbarung ).

Formzwang
bei Vereinbarung zum nachehelichen Unterhalt vor Scheidung


Im Grundsatz sind Unterhaltsvereinbarungen zum nachehelichen Unterhalt mit (teilweisen) > Unterhaltsverzicht ohne besondere Form (d.h. ohne notarielle Beurkundung) wirksam. Ist jedoch notarielle Beurkundung gesetzlich vorgeschrieben, ist die Vereinbarung wegen Verstoß gegen den > Formzwang nichtig . Ein absoluter gesetzlicher Formzwang (§ > 1585 c BGB) gilt im Fall einer Unterhaltsvereinbarungen zum > nachehelichen Unterhalt , die einen Unterhaltsverzicht oder sonstige Modifikationen enthalten, wenn sie bereits > vor Rechtskraft der Scheidung abgeschlossen werden; solche Vereinbarungen müssen notariell beurkundet oder gerichtlich protokolliert (gerichtlich protokollierter Vergleich: §§ > 1585c S.3 i.V.m. > 127a BGB) werden. Das Formerfordernis nach § 1585c S.2 BGB für Unterhaltsvereinbarungen zum nachehelichen Unterhalt ist durch das Unterhaltsänderungsgesetz vom 21. Dezember 2007 (BGBL I S. 3189) eingeführt worden und verfolgt das Ziel, durch die Mitwirkung eines Notars die fachkundige und unabhängige Beratung der Vertragsparteien sicherzustellen, um sie vor übereilten Erklärungen zu schützen und ihnen die Tragweite ihrer Vereinbarung vor Augen zu führen (BT-Drucks. 16/1830 S.22). Achtung: Nach seinem Wortlaut gestattet § 1585c BGB eine gerichtliche Protokollierung anstelle der notariellen Beurkundung, wenn diese in einem Verfahren in Ehesachen (§ > 121 FamFG) stattfindet. Sind damit Unterhaltsvereinbarungen, die in anderen Verfahren vor Rechtskraft der Scheidung gerichtlich protokolliert wurden, unwirksam? Der BGH sagt nein.


Unterhaltsvereinbarung
abändern

Kaum ein rechtlicher Gegenstand unterliegt solchen Veränderungen wie ein Unterhaltsanspruch. Bemessungsgrundlagen, die einer Unterhaltsberechnung zugrunde gelegt wurden, verändern sich im Laufe der Zeit. Dementsprechend kurz ist die Haltbarkeit von Unterhaltsvereinbarungen.
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Links & Literatur



Links



Literatur


  • Ernst Spangenberg, Kriterien einer wirksamen Vereinbarung über Trennungsunterhalt (zugleich Besprechung von > BGH, Beschluss vom 30.09.2015 - XII ZB 1/15), FF 2016, 152
  • Born, Vergleich und Abfindungsvergleich über Unterhalt, in: NZFam 2014, 545
  • Langenfeld/Milzer, Handbuch der Eheverträge und Scheidungsvereinbarungen, 7. Auflage, 2015

In eigener Sache


  • Gegenseitige Freistellung im Innenverhältnis der Eltern von Inanspruchnahme auf Mehrbedarf, unser Az.: 38/20 (D3D460-20); 73/20.
  • AG Königstein, Beschluss vom 16.03.2020 - 14 F 204/16, konkludente Freistellungsvereinbarung der Eltern zum Kindesunterhalt, unser Az.: 15/19 (D3/128-20)
  • Abfindungsvereinbarung wegen rückständigem Kindesunterhalt, unser Az.: 7/15
  • AG Duisburg, Beschluss vom 16.11.2016 - 57 F 220/15, der gerichtlich protokollierte und beschlossene Unterhaltsvergleich, unser Az.: 214/15